AGB-Pfandrecht Musterklauseln

AGB-Pfandrecht. Die dem Pfandrecht der Sparkasse nach Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Sparkasse auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).
AGB-Pfandrecht. Die dem Pfandrecht der Bank nach Ziff. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und An- sprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle be- stehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten ge- sondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).
AGB-Pfandrecht. 2. Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen Stand: 12.2022
AGB-Pfandrecht. Die dem Pfandrecht der Bank nach Abschnitt I Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten). Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGB-Pfandrechts und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den Geschäften dienen. Sicherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins-, Kurs- und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus den Geschäften mit dem Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder der Wert der vorhandenen Vermögenswerte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Minuten, bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt. Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den Geschäften getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB-Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert sowohl für Ansprüche aus den Geschäften als auch für sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Über die getrennt gebuchten oder anderweitig separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit Zustimmung der Bank verfügen. Bei allen Aufträgen zum Abschluss von Geschäften an der Eurex Deutschland sind Sicherheiten mindestens in der Höhe zu stellen, die sich nach der Berechnungsmethode der Eurex Deutschland ergibt. Werden vorläufige Gewinne aus der täglichen Bewertung von Geschäften vor deren endgültiger Abwicklung oder Glattstellung von der Bank gutgeschrieben - gegebenenfalls auf einem gesonderten Konto -, kann über sie nur mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Ergeben sich aus einer solchen Bewertung Verluste, so wird die Bank den Kunden entsprechend belasten. Die Bank wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über di...
AGB-Pfandrecht. Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten). Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte unter- hält, die ihr im Rahmen des AGB-Pfandrechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den Geschäften dienen. Si- cherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins-, Kurs- und Preisänderungsrisiken (Verlust- risiken) aus den Geschäften mit dem Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder der Wert der vorhandenen Vermögens- werte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Stunden, bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt.
AGB-Pfandrecht. Sofern die solarisBank aufgrund der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ein Pfandrecht an Ansprüchen erwirbt, die dem Darlehensnehmer gegen die solarisBank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen, dient dieses Pfandrecht auch als Sicherheit für alle Ansprüche der solarisBank aus diesem Verbraucherdarlehensvertrag. Ein AGB-Pfandrecht besteht nur dann, wenn der Darlehensnehmer auch ein Konto bei der solarisBank führt.
AGB-Pfandrecht. Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 21 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern unein- geschränkt auch alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten -Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Siche- rungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicher- heiten).