Akkordlohn Musterklauseln

Akkordlohn. 6.1. Bei Akkordarbeit sollen die Akkordsätze vor Beginn der Arbeit schriftlich vereinbart wer- den. Hierbei sollen die Verdienste im Durchschnitt mindestens 15 % über dem Zeitent- gelt liegen. Erreicht ein einzelner Beschäftigter im Akkord nicht mindestens das übliche Stundenentgelt nach dem Entgelttarifvertrag und hat er nicht nachweisbar mit seiner Ar- beitsleistung zurückgehalten, so erhält er mindestens für jede geleistete Stunde das ihm zustehende Tarifentgelt.
Akkordlohn. (1) Wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Akkordentlohnung verein- bart, so ist der Akkordlohn so festzusetzen, daß der Dienstnehmer bei entsprechender Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 15 % höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen.
Akkordlohn a) Geldakkord Beispiel 4 Bis 30. 9. 1975 Spulen LG II, 50 Pf freiwillige Zulage Akkordrichtsatz = 617 Pf + 50 Pf = 667 Pf Akkordsatz = 35 Pf für 1 kg Ab 1.10. 1975 Spulen LG III, freiwillige Zulage kann angerechnet werden Akkordrichtsatz = 638 Pf + 29 Pf = 667 Pf Akkordsatz = 35 Pf für 1 kg Auswirkung = 0 Pf, aber nur noch 29 Pf freiwillige Zulage Beispiel 5 Bis 30. 9. 1975 Spulen LG II, keine Zulagen Akkordrichtsatz = 617 Pf Akkordsatz = 30 Pf für 1 kg Ab 1. 10. 1975 Spulen LG III, keine Zulagen Akkordrichtsatz = 638 Pf Akkordsatz = 30 Pf für 1 kg Auswirkung = 0 Pf Nähen LG II, 50 Pf freiwillige Zulage Ab 1.10. 1975 Nähen LG III, freiwillige Zulage kann angerechnet werden Akkordrichtsatz = 638 Pf + 29 Pf Beispiel 7 Bis 30. 9. 1975 Nähen LG II Ab 1.10. 1975 Nähen LG III = LG II : LG III = 617 : 638 = 0,9671 1. Oktober 1975 mit dem Betriebsrat vereinbart wurden. Die Umrechnungsfaktoren sind in der Anlage 3 aufgeführt. Zu II – Übergangsbestimmungen Ziffer 2 *) Die Bestimmung hat die Wirkung einer Besitzstandsklausel. Herabstufungen dürfen sich nicht lohnmindernd auswirken. Der vor dem 1. 10. 1975 bestehende Lohn darf sich nicht ändern. Aus- nahmen sind wie immer freiwillige Zulagen, die jederzeit gekündigt werden können, allerdings nicht mit der Begründung der Herabstufung. Bei der nächsten Lohnerhöhung kann verrechnet werden. *) Vgl. oben S. 7 Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. An die Gewerkschaft Textil-Bekleidung Bezirk Baden-Württemberg 7000 Stuttgart 1 Xxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 0 X Xxx Xxxxxxxxx, 00. April 1975 Xx.XX/xx Betr.: Tuch-, Decken-, Kleiderstoff- und Möbelstoffindustrie hier: Zulagen für Mehrstuhlbedienung Sehr geehrte Herren, die bisherigen tariflichen Regelungen über Zulagen für Mehr- stuhlbedienung in der Tuch-, Decken-, Kleiderstoff- und Möbel- stoffindustrie wurden nicht in das neue Lohngruppenverzeichnis übernommen, da die Fortgeltung der gewährten Zulagen sich aus den manteltarifvertraglichen Bestimmungen ergibt. Mit freundlichen Grüßen Verband der Baden-Württembergischen Tätigkeitsbeschreibung
Akkordlohn. Art. 326a
Akkordlohn. 1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.
Akkordlohn. 1. Akkord (Zeit-, Geld- oder Stückakkord) ist für solche Arbeiten zulässig, die sich ihrer Art nach dazu eignen und bei denen die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Akkordarbeit wird das mengenmäßige Arbeitsergebnis zur Berechnungsgrundlage der Entlohnung gemacht. Zeitakkorde sind solche, die nach arbeitswissenschaftlichen oder artverwandten Methoden mit Hilfe von Zeitstudien ermittelt werden. Geld- oder Stückakkorde werden aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen festgelegt. Durch die Umrechnung der Ergebnisse arbeitswissenschaftlicher Methoden auf Geldwerte wird ein Zeitakkord nicht zum Geld- oder Stückakkord.
Akkordlohn. Die Ermittlung der Akkorde (Vorgabezeiten, Stückakkorde) geschieht durch Zeitaufnahme, auf Grund von Berechnungen und Berechnungsunterlagen oder durch Vergleiche mit ähnlichen Ar- beiten im Betrieb. Die Akkorde sind so zu vergeben, dass die Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Normalleis- tung und der im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen 15 % über den jeweils tariflich festgelegten Lohn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verdienen (Akkordrichtsatz). Bei Festsetzung der Akkorde wird der Akkordzuschlag von 15 % zu dem tariflichen Stundenlohn zugeschlagen. Der Geldfaktor errechnet sich in der Weise, dass der Akkordrichtsatz (tarifl. Stun- denlohn + 15 % Zuschlag) durch 60 geteilt wird. Erreicht ein Akkordarbeiter nach Beendigung ei- ner Akkordarbeit nicht den Akkordrichtsatz, so ist ihm dieser zu zahlen, wenn er den Nachweis führt, dass sein Minderverdienst auf einem vom Betrieb zu vertretenden Umstand beruht, jedoch sind Mangel an Material oder Werkzeug oder sonstige betriebliche Umstände, die den Akkord- verdienst beeinflussen, arbeitnehmerseits unverzüglich zu melden. Unterschreitet der Akkordverdienst den tariflichen Zeitlohn, so ist dem Arbeitnehmer dieser zu zahlen, wenn nicht der Arbeitgeber den Nachweis führt, dass der Minderverdienst in der Person des Arbeitnehmers begründet ist. Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von einem ge- eigneten Arbeiter nach Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer er- reicht und erwartet werden kann, wenn er die vorgegebenen Verteil- und gegebenenfalls Einhol- zeiten einhält. Die Ermittlung der Akkorde hat in übersichtlicher, schriftlicher Form zu erfolgen. Der Arbeitsvor- gang ist in einer Arbeitsbeschreibung vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben. In der Vorgabezeit von nach Zeitstudien ermittelten Akkorden muss ein ausreichender Zuschlag für sachliche und persönliche Verteilzeiten sowie für Erholzeiten enthalten sein. Rüstzeiten müs- sen gesondert ermittelt werden. Bestehende Akkorde können mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen abgeändert werden, wenn dies durch Anforderungen technischer Art oder der Arbeitsmethoden, Einführung neuer Maschinen oder durch wesentliche Änderungen der Stückzahl oder des Materials oder durch of- fenbare Unrichtigkeit in der Akkordberechnung begründet ist. Ergeben sich nach Anlaufen eines Akkordes Meinungsverschiedenheiten über seine Richtigkeit, so ist der Akkord durch Betriebsleistung und Betriebsrat oder Akkordkommission, der mindestens ein Mit...
Akkordlohn. (1) Der Akkordlohn ist so festzusetzen, dass der Dienstnehmer bei entsprechen- der Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 25 Prozent höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen.
Akkordlohn. 1 Schriftliche Vereinbarung: Durch schriftliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann vereinbart werden, dass die aus dem LMV abzuleitenden Ansprüche im Akkordlohn bzw. in den Leistungsprämien enthalten sind.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und