Akkordlohn Musterklauseln

Akkordlohn. 6.1. Bei Akkordarbeit sollen die Akkordsätze vor Beginn der Arbeit schriftlich vereinbart wer- den. Hierbei sollen die Verdienste im Durchschnitt mindestens 15 % über dem Zeitent- gelt liegen. Erreicht ein einzelner Beschäftigter im Akkord nicht mindestens das übliche Stundenentgelt nach dem Entgelttarifvertrag und hat er nicht nachweisbar mit seiner Ar- beitsleistung zurückgehalten, so erhält er mindestens für jede geleistete Stunde das ihm zustehende Tarifentgelt. 6.2. Weitergehende Grundsätze zur Akkordarbeit können und müssen im Betrieb einheitlich geregelt und schriftlich vereinbart werden.
Akkordlohn. 1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben. 2) Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
Akkordlohn a) Geldakkord Beispiel 4 Bis 30. 9. 1975 Spulen LG II, 50 Pf freiwillige Zulage Akkordrichtsatz = 617 Pf + 50 Pf = 667 Pf Akkordsatz = 35 Pf für 1 kg Ab 1.10. 1975 Spulen LG III, freiwillige Zulage kann angerechnet werden Akkordrichtsatz = 638 Pf + 29 Pf = 667 Pf Akkordsatz = 35 Pf für 1 kg Auswirkung = 0 Pf, aber nur noch 29 Pf freiwillige Zulage Beispiel 5 Bis 30. 9. 1975 Spulen LG II, keine Zulagen Akkordrichtsatz = 617 Pf Akkordsatz = 30 Pf für 1 kg Ab 1. 10. 1975 Spulen LG III, keine Zulagen Akkordrichtsatz = 638 Pf Akkordsatz = 30 Pf für 1 kg Auswirkung = 0 Pf Nähen LG II, 50 Pf freiwillige Zulage Ab 1.10. 1975 Nähen LG III, freiwillige Zulage kann angerechnet werden Akkordrichtsatz = 638 Pf + 29 Pf Beispiel 7 Bis 30. 9. 1975 Nähen LG II Ab 1.10. 1975 Nähen LG III = LG II : LG III = 617 : 638 = 0,9671 1. Oktober 1975 mit dem Betriebsrat vereinbart wurden. Die Umrechnungsfaktoren sind in der Anlage 3 aufgeführt. Zu II – Übergangsbestimmungen Ziffer 2 *) Die Bestimmung hat die Wirkung einer Besitzstandsklausel. Herabstufungen dürfen sich nicht lohnmindernd auswirken. Der vor dem 1. 10. 1975 bestehende Lohn darf sich nicht ändern. Aus- nahmen sind wie immer freiwillige Zulagen, die jederzeit gekündigt werden können, allerdings nicht mit der Begründung der Herabstufung. Bei der nächsten Lohnerhöhung kann verrechnet werden. *) Vgl. oben S. 7 Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. An die Gewerkschaft Textil-Bekleidung Bezirk Baden-Württemberg 7000 Stuttgart 1 Xxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 0 X Xxx Xxxxxxxxx, 00. April 1975 Xx.XX/xx Betr.: Tuch-, Decken-, Kleiderstoff- und Möbelstoffindustrie hier: Zulagen für Mehrstuhlbedienung Sehr geehrte Herren, die bisherigen tariflichen Regelungen über Zulagen für Mehr- stuhlbedienung in der Tuch-, Decken-, Kleiderstoff- und Möbel- stoffindustrie wurden nicht in das neue Lohngruppenverzeichnis übernommen, da die Fortgeltung der gewährten Zulagen sich aus den manteltarifvertraglichen Bestimmungen ergibt. Mit freundlichen Grüßen Verband der Baden-Württembergischen Tätigkeitsbeschreibung 1. Tätigkeit: .........................................................................................
Akkordlohn. Akkord (Zeit-, Geld- oder Stückakkord) ist für solche Arbeiten zulässig, die sich ihrer Art nach dazu eignen und bei denen die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Akkordarbeit wird das mengenmäßige Arbeitsergebnis zur Berechnungsgrundlage der Entlohnung gemacht. Zeitakkorde sind solche, die nach arbeitswissenschaftlichen oder artverwandten Methoden mit Hilfe von Zeitstudien ermittelt werden. Geld- oder Stückakkorde werden aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen festgelegt. Durch die Umrechnung der Ergebnisse arbeitswissenschaftlicher Methoden auf Geldwerte wird ein Zeitakkord nicht zum Geld- oder Stückakkord.
Akkordlohn. (1) Der Akkordlohn ist so festzusetzen, dass der Dienstnehmer bei entsprechen- der Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 25 Prozent höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen. (2) Jeder Akkordvertrag ist schriftlich niederzulegen, wobei Akkordleistungen, Ak- kordlohnsatz und die sonstigen Bedingungen aufscheinen müssen. (3) Wird der Dienstnehmer von einer laufenden Akkordarbeit durch den Betrieb abgezogen und zu anderen Arbeiten verwendet, so hat er Anspruch auf den Zeitlohn zuzüglich eines 25-prozentigen Zuschlages wie für Akkordarbeiten.
Akkordlohn. 1 Schriftliche Vereinbarung: Durch schriftliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann vereinbart werden, dass die aus dem LMV abzuleitenden Ansprüche im Akkordlohn bzw. in den Leistungsprämien enthalten sind. 2 Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung: Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, gelten die im LMV enthaltenen Bestimmungen betreffend
Akkordlohn. Die Ermittlung der Akkorde (Vorgabezeiten, Stückakkorde) geschieht durch Zeitaufnahme, auf Grund von Berechnungen und Berechnungsunterlagen oder durch Vergleiche mit ähnlichen Ar- beiten im Betrieb. Die Akkorde sind so zu vergeben, dass die Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Normalleis- tung und der im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen 15 % über den jeweils tariflich festgelegten Lohn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verdienen (Akkordrichtsatz). Bei Festsetzung der Akkorde wird der Akkordzuschlag von 15 % zu dem tariflichen Stundenlohn zugeschlagen. Der Geldfaktor errechnet sich in der Weise, dass der Akkordrichtsatz (tarifl. Stun- denlohn + 15 % Zuschlag) durch 60 geteilt wird. Erreicht ein Akkordarbeiter nach Beendigung ei- ner Akkordarbeit nicht den Akkordrichtsatz, so ist ihm dieser zu zahlen, wenn er den Nachweis führt, dass sein Minderverdienst auf einem vom Betrieb zu vertretenden Umstand beruht, jedoch sind Mangel an Material oder Werkzeug oder sonstige betriebliche Umstände, die den Akkord- verdienst beeinflussen, arbeitnehmerseits unverzüglich zu melden. Unterschreitet der Akkordverdienst den tariflichen Zeitlohn, so ist dem Arbeitnehmer dieser zu zahlen, wenn nicht der Arbeitgeber den Nachweis führt, dass der Minderverdienst in der Person des Arbeitnehmers begründet ist. Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von einem ge- eigneten Arbeiter nach Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer er- reicht und erwartet werden kann, wenn er die vorgegebenen Verteil- und gegebenenfalls Einhol- zeiten einhält. Die Ermittlung der Akkorde hat in übersichtlicher, schriftlicher Form zu erfolgen. Der Arbeitsvor- gang ist in einer Arbeitsbeschreibung vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben. In der Vorgabezeit von nach Zeitstudien ermittelten Akkorden muss ein ausreichender Zuschlag für sachliche und persönliche Verteilzeiten sowie für Erholzeiten enthalten sein. Rüstzeiten müs- sen gesondert ermittelt werden. Bestehende Akkorde können mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen abgeändert werden, wenn dies durch Anforderungen technischer Art oder der Arbeitsmethoden, Einführung neuer Maschinen oder durch wesentliche Änderungen der Stückzahl oder des Materials oder durch of- fenbare Unrichtigkeit in der Akkordberechnung begründet ist. Ergeben sich nach Anlaufen eines Akkordes Meinungsverschiedenheiten über seine Richtigkeit, so ist der Akkord durch Betriebsleistung und Betriebsrat oder Akkordkommission, der mindestens ein Mit...
Akkordlohn. Art. 326a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
Akkordlohn. Wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Akkordentlohnung verein- bart, so ist der Akkordlohn so festzusetzen, daß der Dienstnehmer bei entsprechender Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 15 % höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen.

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.