Akontozahlungen. Bei Vertragsunterzeichnung und / oder Baubeginn ist der Unternehmer berechtigt, dem Bauherrn eine Akontorechnung von bis zu 30% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Bei der Ausführung von gärtnerischen Bauten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche oder periodische Akontozahlungen im Umfang von 90% der erbrachten Leistungen und Lieferungen zu verlangen. • Die Akontozahlungen erfolgen gemäss den Zahlungskonditionen des Werkvertrags bzw. der Auftragsbestätigung. Falls nichts anderes bestimmt wird, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. • Allfällige falsche Abzüge werden bei der Schlussrechnung nachbelastet, sofern die entsprechenden Anzahlungen und Akontozahlungen gemäss Zahlungsfristen nicht überwiesen worden sind. • Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet. • Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten behält sich der Unternehmer vor, einen Verzugszins von 5% geltend zu machen.
Akontozahlungen. Bei Vertragsunterzeichnung und bei Arbeitsbeginn ist der Unternehmer berechtigt, dem Bauherrn je eine Akontorechnung in der Höhe von 30% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche Akontozahlungen im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden. • Die Abschlagszahlungen erfolgen gemäss Zahlungskonditionen des Werkvertrags. Falls nichts anderes bestimmt ist, ist die Zahlung innert 15 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. • Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden. • Anzahlungen und Akontorechnungen werden mit Skontoabzug ausgestellt. Allfällige falsche Abzüge werden bei der Schlussrechnung nachbelastet, sofern die entsprechenden Anzahlungen und Akontozahlungen gemäss Zahlungsfrist nicht überwiesen worden sind. • Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. • Nach einer Zahlungserinnerung folgt innert 10 Tagen eine Mahnung mit einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.00 GmbH
Akontozahlungen. Die Olma Messen St.Gallen behält sich vor, den vollen geschuldeten Betrag oder Teile davon im Voraus einzuziehen. Massgebend hierfür ist die Vertragsvereinbarung.
Akontozahlungen. Innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss leistet der Kunde eine erste Akontozahlung über 50% der vereinbarten Vergütung. In der Folge leistet der Kunde entsprechend den Rechnungsstellungen durch flyd weitere Akontozahlungen bis 90% der vereinbarten Vergütung. Der Zahlungseingang (und nicht das Überweisungsdatum) ist für die Feststellung der fristgerechten Zahlung massgebend. Soweit eine fristgemässe Zahlung ausbleibt, ist flyd nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Flyd ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr für jeden Tag zu verlangen, um den die Zahlung verspätet ist, sowie die Erstattung aller mit der Eintreibung ihrer Vergütung verbundenen Kosten zu fordern (inkl. sämtlicher Rechtsverfolgungskosten).