Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.adg.de, www.easycash.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen Händler im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.voba-breisgau-nord.de, www.voba-breisgau-nord.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst-leistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.voba-rheinahreifel.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cashgirocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: rs-pos.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 2.5 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • ⮚ Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € Euro betragen. • ⮚ Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • ⮚ Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse Kasse, ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • ⮚ Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € Euro betragen. • ⮚ Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.voba-breisgau-nord.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern Karten- inhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.genobank-unterallgaeu.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens • 20,00 € Euro betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden zwingen- den Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden kartenausgeben- den Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.einfachzahlen.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestell- ten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit Mög- lichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens Unterneh- mens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € Euro betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden zwingen- den Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden kartenausgeben- den Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender kar- tenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.volksbank-baumberge.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic electronic-cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. • Das Unternehmen Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: rs-pos.de
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-cash- System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen Zei- chen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen Unterneh- men einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic electro- nic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet Bar- geldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: 15_2287_13.0_DE_de Stand 07/2019 • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung Verbin- dung mit einer electronic cash- cash Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragenbetra- gen. • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich ausschließ- lich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes Bargeldbe- standes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienst- leisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragenbe- tragen. • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes Angebo- tes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung Differen- zierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmenvor- nehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.concardis.com
Akzeptanzzeichen. Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 2.5 des Technischen Techni- schen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Koope- rationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens Verfah- rens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • - Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen Dienst- leistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic electro- nic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € Euro betragen. • - Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. • - Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • - Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € Euro betragen. • - Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung Aus- zahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern Karten- inhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
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Samples: www.ccv.eu