akzessorisch Musterklauseln

akzessorisch. Die akzessorische Sicherheit kann für sich allein weder begründet noch übertragen werden. Sie entsteht und besteht nur in Zusammenhang mit einer gesicherten (Haupt-) Forderung. Sie geht somit mit der Forderung unter. Bei Umschuldungen ohne neue Sicherungserklärungen kann dies eine besondere Rolle in der Betrachtung des Bestands von Sicherheiten spielen.

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  • Sicherheit I.1 Aus Sicherheitsgründen sind die Haustür bzw. Etagentür / Wohnungs- eingangstür und sämtliche Zugangsmöglichkeiten zum Gesamtobjekt stets verschlossen zu halten. I.2 Türschlüssel/Zugangschips sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist der Community Manager sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der Wiederbeschaffung trägt der Mieter. I.3 Der Vermieter kann bei Verlust des Schlüssels/Zugangschips auf Kos- ten des Mieters das Schloss auswechseln lassen. Er haftet nicht dafür, dass sich ein Schlüssel/Zugangschips zu den Mieträumen in unbefug- ten Händen befindet. I.4 Alle Gemeinschaftsräumlichkeiten und Hauptzugänge des Gebäudes werden mit einer Video-Überwachungsanlage gesichert. Entspre- chende Bereiche sind vom Vermieter mit Piktogrammen gekenn- zeichnet.

  • Datensicherheit 1. Die auf unseren Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten 14 Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen. 2. Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf unseren Servern gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf unseren Servern ist nicht ausreichend, um diese Obliegenheit zu erfüllen. 3. Auf Anforderung des Kunden werden wir während der Vertragslaufzeit eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf unserem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Datenformat. 4. Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – werden wir die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch ein Jahr lang speichern (»Karenzzeit«), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird der Provider bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen. 5. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass wir auf die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnten. Wir verpflichten uns jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde uns hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion unserer Dienste erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch uns unbedingt eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb unserer Verantwortung. 6. Für die Sicherheit, der von ihm ins Internet übermittelten und bei uns gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, können wir gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.

  • Sicherheiten Bezahlt ein Xxxx die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Xxxx eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.

  • Sicherheitsleistung 13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleis- tung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbe- treiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn (a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, (b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, (c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen, (d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. 13.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monat- lichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 13.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 13.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwen- den. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 13.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst- schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 13.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind.

  • Sicherheitsleistungen 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist er ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Sicherungsrechte 7.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmer- pfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns mit Übergabe der von uns zu bearbei- tenden Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. 7.2 Werden dem Besteller die von uns bearbeiteten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Xxxxx unserer Forderungen zum Wert dieser Teile zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Teile für uns ordnungsgemäß verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Bestellers an uns übergebenen Gegen- ständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenden Gegenstände zuvor zur Si- cherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 7.3 Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Siche- rungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus an einen Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Gegenstände durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbind- lichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Ver- hältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Forderungen ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren. 7.4 Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Siche- rungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigen- tumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Eigentumsanteils an der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich und ordnungsge- mäß zu verwahren. 7.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller das ihm zustehende be- dingte Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese die Ansprüche aus der Veräußerung voll bezahlt haben. Darüber hinaus hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. 7.6 Der Auftraggeber tritt hiermit zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen alle auch künftig ent- stehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Ware mit Nebenrechten in Höhe des Warenwerts unseres Eigentumsanteils mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. unser Verlangen hat der Besteller die Forderungen jedoch einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen, mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Dritterwerber von der Abtretung zu benachrichti- gen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon aber keinen Gebrauch machen und die For- derung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.