Allgemeine Angaben zur Depotbank Musterklauseln

Allgemeine Angaben zur Depotbank. Die Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend „BCV“). Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am Xxxxx Xx-Xxxxxxxx 00 xx 0000 Xxxxxxxx. Sie kann Tochtergesellschaften, Filialen, Geschäfts- stellen und Vertretungen haben. Die BCV steht an der Spitze einer Bank- und Finanzgruppe. Diese Gruppe umfasst eine Privat- bank spezialisiert auf Vermögensverwaltung, sowie drei Gesellschaften zur Leitung von Invest- mentfonds. Die Bank verfügt über eine Niederlassung in Guernsey (Banque Cantonale Vau- xxxxx Xxxxxxxx Branch), die im Bereich strukturierte Finanzprodukte tätig ist. Die Eigenmittel beliefen sich per 31.12.2021 auf CHF 3'644 Millionen. Die BCV ist eine kundennahe Universalbank mit 170 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000 Mitarbeitenden und über 60 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich ge- hört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körper- schaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothe- karkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rech- nung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die BCV geht ihren Geschäften vorwiegend im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Entwicklung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökolo- gischer und sozialer Kriterien. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nur an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Über- tragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere auf- grund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentralv...
Allgemeine Angaben zur Depotbank. Als Depotbank fungiert die Banque Pictet & Cie SA, Genf. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland be- auftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Scha- den, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruk- tion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange- wendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Da- von ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften o- der der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Participating Foreign Fi- nancial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Re- venue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbe- züglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.