Common use of Allgemeine Ausnahmen Clause in Contracts

Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- ten, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen dürfen nicht so angewandt in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer will- kürlichen ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten DiskriminierungDiskriminierung zwischen Ländern, soweit gleiche Umstände gege- ben sindbei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Ver- tragspartei hindern würde, Massnahmen zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegenbeschliessen oder durchzuführen, diewel- che: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die Vor- schriften notwendig sind und nicht im in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und der Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Re- produktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezweckengetroffen werden; (g) die in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffennatürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang zusammen mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion in- ländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt Konsums durchgeführt werden;; 16 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen einem zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehenRohstoffabkom- men ergriffen werden, sofern diese der das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitglie- dern unterbreitet und von ihr gebil- ligt werdendiesen nicht abgelehnt worden sind, oder unmittelbar darauf verweisen das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und deshalb konform sindvon ihnen nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenbenötigt werden, welches um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgenerfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, wenn in der ihr Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis Weltmarkt- preis gehalten wird; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung derartige Beschrän- kungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen In- dustrie oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führeneine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, noch von sowie dass sie den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichendes GATT 1994 nicht zuwiderlaufen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regiona- ler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, nach denen wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum einen gerechten Anteil des internationalen Markt für solche Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender irre- führender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem ar- chäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen Massnahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-WTO- Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men wider- sprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- Einfuhr oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender irre- führender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem ar- chäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden;. (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen dürfen nicht so angewandt in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer will- kürlichen ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten DiskriminierungDiskriminierung einer Vertragspartei, soweit gleiche Umstände gege- ben sindbei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder zu einer verschleierten eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei nicht entgegenhindern würde, dieMassnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes über den Schutz der Rechte an geistigem Geistigem Eigentum und der Verhinderung über die Verhinde- rung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezweckengetroffen werden; (g) die in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffennatürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang zusammen mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion in- ländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werdendurchgeführt wer- den; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen einem zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehenRohstoffabkom- men ergriffen werden, sofern diese das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet unterbrei- tet und von ihr gebil- ligt werdendieser nicht abgelehnt worden sind, oder unmittelbar darauf verweisen das selbst der WTO vorgelegt und deshalb konform sind;von dieser nicht abgelehnt worden ist; 17 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenbenötigt werden, welches um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgenerfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, wenn in der ihr Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms Stabilisierungsprogrammes unter dem Weltmarkpreis Welt- marktpreis gehalten wird; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung derartige Be- schränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führeneine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, noch von sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichennicht zuwiderlaufen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regio- naler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien die- se Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, nach denen wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum einen gerechten Anteil des internationalen Markt für solche Angebots solcher Waren haben und dass solche dem diesem Abkommen widersprechende Massnah- men Mass- nahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werdenUnter der Voraussetzung, dass sie Massnahmen nicht in einer Weise angewendet wer- den, die ein Mittel zu einer will- kürlichen willkürlicher oder ungerechtfertigten Diskriminierungungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, soweit in denen gleiche Umstände gege- ben sindBedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen eine verdeckte Beschrän- kung für den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung und oder Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, dieeiner Vertragspartei: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten; (b) zum Schutze des Lebens und der die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Tie- ren oder Pflanzen notwendig sindzu schützen; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleistenRechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehenKapitels ste- hen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Bestimmungen über die Durchführung Folgen einer Leistungsstörung bei Dienst- leistungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Zollvorschrif- ten, des Schutzes Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Vertraulichkeit von persön- lichen Aufzeichnungen und der Verhinderung irreführender PraktikenRechnungsführung, und (iii) zur Wahrung der Sicherheit; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken; (gd) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffenmit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Er- hebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungs- erbringer der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sindVertragspartei zu gewährleisten; (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenSteuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen rich- tet, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichendort gelegen sind; (jii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Er- hebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungs- erbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungs- grundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anre- chenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags- partei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt. (e) die für den Erwerb mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder Vertrieb von Waren auf Bestimmungen zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzteiner anderen internationalen Überein- kunft, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechendurch die die Vertragspartei gebunden ist, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sindberuht.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender irre- führender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem ar- chäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen dürfen nicht so angewandt in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer will- kürlichen ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten DiskriminierungDiskriminierung einer Vertragspartei, soweit gleiche Umstände gege- ben sindbei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder zu einer verschleierten eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei nicht entgegenhindern würde, dieMassnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes über den Schutz der Rechte an geistigem Geistigem Eigentum und der Verhinderung über die Verhinde- rung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezweckengetroffen werden; (g) die in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffennatürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang zusammen mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion in- ländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werdendurchgeführt wer- den; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen einem zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehenRohstoffabkom- men ergriffen werden, sofern diese das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet unterbrei- tet und von ihr gebil- ligt werdendieser nicht abgelehnt worden sind, oder unmittelbar darauf verweisen das selbst der WTO vorgelegt und deshalb konform sindvon dieser nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenbenötigt werden, welches um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgenerfor- 17 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, wenn in der ihr Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms Stabilisierungsprogrammes unter dem Weltmarkpreis Welt- marktpreis gehalten wird; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung derartige Be- schränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führeneine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, noch von sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichennicht zuwiderlaufen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regio- naler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien die- se Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, nach denen wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum einen gerechten Anteil des internationalen Markt für solche Angebots solcher Waren haben und dass solche dem diesem Abkommen widersprechende Massnah- men Mass- nahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen dürfen nicht so angewandt in einer Weise an- gewendet werden, dass sie zu einer will- kürlichen ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten DiskriminierungDis- kriminierung zwischen Ländern, soweit gleiche Umstände gege- ben sindbei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Be- stimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegenbeschliessen oder durchzuführen, diewelche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die Vor- schriften notwendig sind und nicht im in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und der Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezweckengetroffen werden; (g) die in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffennatürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang zusammen mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion in- ländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werdenKonsums durchgeführt wer- den; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen einem zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehenRohstoffabkom- men ergriffen werden, sofern diese der das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitglie- dern unterbreitet und von ihr gebil- ligt werdendiesen nicht abgelehnt worden sind, oder unmittelbar darauf verweisen das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und deshalb konform sindvon ihnen nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenbenötigt werden, welches um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgenerfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, wenn in der ihr Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis Weltmarkt- preis gehalten wird; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung derartige Beschrän- kungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Indu- strie oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führeneine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, noch von so- wie dass sie den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichendes GATT 1994 nicht zuwiderlaufen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regio- naler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien die- se Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, nach denen wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum einen gerechten Anteil des internationalen Markt für solche Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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Allgemeine Ausnahmen. Diese Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen dürfen nicht so angewandt in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer will- kürlichen ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten DiskriminierungDiskriminierung zwischen Ländern, soweit gleiche Umstände gege- ben sindbei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Ver- tragspartei hindern würde, Massnahmen zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegenbeschliessen oder durchzuführen, diewel- che: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die Vor- schriften notwendig sind und nicht im in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- tenZollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und der Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Re- produktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezweckengetroffen werden; (g) die in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffennatürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang zusammen mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion in- ländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt Konsums durchgeführt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen einem zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehenRohstoffabkom- men ergriffen werden, sofern diese der das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitglie- dern unterbreitet und von ihr gebil- ligt werdendiesen nicht abgelehnt worden sind, oder unmittelbar darauf verweisen das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und deshalb konform sindvon ihnen nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränkenbenötigt werden, welches um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgenerfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, wenn in der ihr Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis Weltmarkt- preis gehalten wird; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung derartige Beschrän- kungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen In- dustrie oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führeneine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, noch von sowie dass sie den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichendes GATT 1994 nicht zuwiderlaufen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler regiona- ler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetztdies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, nach denen wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum einen gerechten Anteil des internationalen Markt für solche Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

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