Common use of Allgemeine Ausnahmen Clause in Contracts

Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandver- brauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

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Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso . Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder bzw. Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung Erhal- tung nicht erneuerbarer natürlicher RessourcenRessourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder und beim Inlandver- brauch Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien Parteien darstellen.

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Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso . Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder bzw. Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher RessourcenRessourcen entgegen, sofern diese Massnahmen Mass- nahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder und beim Inlandver- brauch Inland- verbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien Parteien darstellen.

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