Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Appears in 2 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch
Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen bezüglich allgemeiner Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994241994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens Ab- kommens erklärt wird.
Appears in 1 contract
Samples: fedlex.data.admin.ch
Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424199421, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Appears in 1 contract
Samples: www.fedlex.admin.ch