Common use of ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE Clause in Contracts

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE. (die "Allgemeinen Bedingungen") (1) Form: Diese Tranche (die "Tranche") von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der UniCredit Bank AG (die "Emittentin") wird in Form von Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage dieser Wertpapierbedingungen in der Festgelegten Währung als nennbetraglose Optionsscheine begeben. (2) Globalurkunde: Die Wertpapiere sind in einer Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft, die die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei berechtigten Vertretern der Emittentin trägt. Die Wertpapierinhaber haben keinen Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren in effektiver Form. Die Wertpapiere sind als Miteigentumsanteile an der Globalurkunde nach den einschlägigen Bestimmungen des Clearing Systems übertragbar. (3) Verwahrung: Die Globalurkunde wird von Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx ("XXX") verwahrt. (1) Zahlstellen: Die "Hauptzahlstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. Die Emittentin kann zusätzliche Zahlstellen (die "Zahlstellen") ernennen und die Ernennung von Zahlstellen widerrufen. Die Ernennung bzw. der Widerruf ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (2) Berechnungsstelle: Die "Berechnungsstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. (3) Übertragung von Funktionen: Sofern ein Ereignis eintreten sollte, das die Hauptzahlstelle oder die Berechnungsstelle daran hindert, ihre Aufgabe als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle zu erfüllen, ist die Emittentin verpflichtet, eine andere Bank von internationalem Rang als Hauptzahlstelle, bzw. eine andere Person oder Institution mit der nötigen Sachkenntnis als Berechnungsstelle zu ernennen. Eine Übertragung von Funktionen der Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (4) Erfüllungsgehilfen der Emittentin: Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln im Zusammenhang mit den Wertpapieren ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern und stehen in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Hauptzahlstelle und die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befreit. Kein Gross Up: Zahlungen auf die Wertpapiere werden nur nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Steuern" Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes, die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, einschließlich einer Quellensteuer gemäß der Abschnitt (Section) 871(m) des US- Bundessteuergesetz (United States Internal Revenue Code) von 1986 in der jeweils geltenden Fassung ("Abschnitt 871(m)-Quellensteuer"). Die Emittentin ist in jedem Fall berechtigt, im Hinblick auf die Abschnitt 871(m)- Quellensteuer im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen den maximal anwendbaren Steuersatz (ggf. zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) zum Ansatz zu bringen. Die Emittentin ist in keinem Fall zu Ausgleichszahlungen im Hinblick auf abgezogene, einbehaltene oder anderweitig zum Ansatz gebrachte Steuern verpflichtet. Die Emittentin hat gegenüber den zuständigen Regierungsbehörden Rechenschaft über die abgezogenen und einbehaltenen Steuern abzulegen, es sei denn, diese Verpflichtungen obliegen einer anderen beteiligten Person, abhängig von den normativen oder vereinbarten Anforderungen des jeweiligen maßgeblichen Steuerregimes. Die Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, im gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht- nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. (1) Vorausgesetzt, dass kein Verzug bei Zahlungen auf Kapital oder Zinsen der Wertpapiere vorliegt, kann die Emittentin jederzeit ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber ein mit ihr Verbundenes Unternehmen an ihre Stelle als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren setzen (die "Neue Emittentin"), sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; (b) die Emittentin und die Neue Emittentin alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben und die sich aus diesen Wertpapieren ergebenden Zahlungsverpflichtungen in der hiernach erforderlichen Währung an die Hauptzahlstelle transferieren können, ohne dass irgendwelche Steuern oder Abgaben einbehalten werden müssten, die von oder in dem Land erhoben werden, in dem die Neue Emittentin oder die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt; (c) die Neue Emittentin sich verpflichtet hat, alle Wertpapierinhaber von jeglichen Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren freizustellen, die den Wertpapierinhabern auf Grund der Ersetzung auferlegt werden und (d) die Emittentin die ordnungsgemäße Zahlung der gemäß diesen Wertpapierbedingungen fälligen Beträge garantiert. Für die Zwecke dieses § 5 (1) bedeutet "Verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. (2) Mitteilung: Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (3) Bezugnahmen: Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin sind alle Bezugnahmen auf die Emittentin in diesen Wertpapierbedingungen als Bezugnahmen auf die Neue Emittentin zu verstehen. Ferner ist jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt, als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat, zu verstehen.

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE. (die "Allgemeinen Bedingungen") (1) Form: Diese Tranche (die "Tranche") von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der UniCredit Bank AG (die "Emittentin") wird in Form von Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage dieser Wertpapierbedingungen in der Festgelegten Währung als nennbetraglose Optionsscheine Zertifikate in einer dem Nennbetrag entsprechenden Stückelung begeben. (2) Globalurkunde: Die Wertpapiere sind in einer Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft, die die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei berechtigten Vertretern der Emittentin trägt. Die Wertpapierinhaber haben keinen Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren in effektiver Form. Die Wertpapiere sind als Miteigentumsanteile an der Globalurkunde nach den einschlägigen Bestimmungen des Clearing Systems übertragbar. (3) Verwahrung: Die Globalurkunde wird von Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx ("XXX") verwahrt. (1) Zahlstellen: Die "Hauptzahlstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. Die Emittentin kann zusätzliche Zahlstellen (die "Zahlstellen") ernennen und die Ernennung von Zahlstellen widerrufen. Die Ernennung bzw. der Widerruf ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (2) Berechnungsstelle: Die "Berechnungsstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. (3) Übertragung von Funktionen: Sofern ein Ereignis eintreten sollte, das die Hauptzahlstelle oder die Berechnungsstelle daran hindert, ihre Aufgabe als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle zu erfüllen, ist die Emittentin verpflichtet, eine andere Bank von internationalem Rang als Hauptzahlstelle, bzw. eine andere Person oder Institution mit der nötigen Sachkenntnis als Berechnungsstelle zu ernennen. Eine Übertragung von Funktionen der Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (4) Erfüllungsgehilfen der Emittentin: Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln im Zusammenhang mit den Wertpapieren ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern und stehen in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Hauptzahlstelle und die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befreit. Kein Gross Up: Zahlungen auf die Wertpapiere werden nur nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Steuern" Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes, die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, einschließlich einer Quellensteuer gemäß der Abschnitt (Section) 871(m) des US- US-Bundessteuergesetz (United States Internal Revenue Code) von 1986 in der jeweils geltenden Fassung ("Abschnitt 871(m)-Quellensteuer"). Die Emittentin ist in jedem Fall berechtigt, im Hinblick auf die Abschnitt 871(m)- Quellensteuer 871(m)-Quellensteuer im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen den maximal anwendbaren Steuersatz (ggf. zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) zum Ansatz zu bringen. Die Emittentin ist in keinem Fall zu Ausgleichszahlungen im Hinblick auf abgezogene, einbehaltene oder anderweitig zum Ansatz gebrachte Steuern verpflichtet. Die Emittentin hat gegenüber den zuständigen Regierungsbehörden Rechenschaft über die abgezogenen und einbehaltenen Steuern abzulegen, es sei denn, diese Verpflichtungen obliegen einer anderen beteiligten Person, abhängig von den normativen oder vereinbarten Anforderungen des jeweiligen maßgeblichen Steuerregimes. Die Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, im gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht- nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. (1) Vorausgesetzt, dass kein Verzug bei Zahlungen auf Kapital oder Zinsen der Wertpapiere vorliegt, kann die Emittentin jederzeit ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber ein mit ihr Verbundenes Unternehmen an ihre Stelle als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren setzen (die "Neue Emittentin"), sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; (b) die Emittentin und die Neue Emittentin alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben und die sich aus diesen Wertpapieren ergebenden Zahlungsverpflichtungen in der hiernach erforderlichen Währung an die Hauptzahlstelle transferieren können, ohne dass irgendwelche Steuern oder Abgaben einbehalten werden müssten, die von oder in dem Land erhoben werden, in dem die Neue Emittentin oder die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt; (c) die Neue Emittentin sich verpflichtet hat, alle Wertpapierinhaber von jeglichen Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren freizustellen, die den Wertpapierinhabern auf Grund der Ersetzung auferlegt werden und (d) die Emittentin die ordnungsgemäße Zahlung der gemäß diesen Wertpapierbedingungen fälligen Beträge garantiert. Für die Zwecke dieses § 5 (1) bedeutet "Verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. (2) Mitteilung: Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (3) Bezugnahmen: Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin sind alle Bezugnahmen auf die Emittentin in diesen Wertpapierbedingungen als Bezugnahmen auf die Neue Emittentin zu verstehen. Ferner ist jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt, als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat, zu verstehen.

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Samples: Endgültige Bedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE. (die "Allgemeinen Bedingungen") (1) Form: Diese Tranche (die "Tranche") von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der UniCredit Bank AG (die "Emittentin") wird in Form von Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage dieser Wertpapierbedingungen in der Festgelegten Währung als nennbetraglose Optionsscheine Zertifikate in einer dem Nennbetrag entsprechenden Stückelung begeben. (2) Globalurkunde: Die Wertpapiere sind in einer Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft, die die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei berechtigten Vertretern der Emittentin trägt. Die Wertpapierinhaber haben keinen Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren in effektiver Form. Die Wertpapiere sind als Miteigentumsanteile an der Globalurkunde nach den einschlägigen Bestimmungen des Clearing Systems übertragbar. (3) Verwahrung: Die Globalurkunde wird von Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Frankfurt am Main ("XXXCBF") verwahrt. (1) Zahlstellen: Die "Hauptzahlstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. Die Emittentin kann zusätzliche Zahlstellen (die "Zahlstellen") ernennen und die Ernennung von Zahlstellen widerrufen. Die Ernennung bzw. der Widerruf ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (2) Berechnungsstelle: Die "Berechnungsstelle" ist UniCredit Bank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. (3) Übertragung von Funktionen: Sofern ein Ereignis eintreten sollte, das die Hauptzahlstelle oder die Berechnungsstelle daran hindert, ihre Aufgabe als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle zu erfüllen, ist die Emittentin verpflichtet, eine andere Bank von internationalem Rang als Hauptzahlstelle, bzw. eine andere Person oder Institution mit der nötigen Sachkenntnis als Berechnungsstelle zu ernennen. Eine Übertragung von Funktionen der Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (4) Erfüllungsgehilfen der Emittentin: Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln im Zusammenhang mit den Wertpapieren ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern und stehen in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Hauptzahlstelle und die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befreit. Kein Gross Up: Zahlungen auf die Wertpapiere werden nur nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Steuern" Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes, die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, einschließlich einer Quellensteuer gemäß der Abschnitt (Section) 871(m) des US- US-Bundessteuergesetz (United States Internal Revenue Code) von 1986 in der jeweils geltenden Fassung ("Abschnitt 871(m)-Quellensteuer"). Die Emittentin ist in jedem Fall berechtigt, im Hinblick auf die Abschnitt 871(m)- Quellensteuer 871(m) -Quellensteuer im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen den maximal anwendbaren Steuersatz (ggf. zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) zum Ansatz zu bringen. Die Emittentin ist in keinem Fall zu Ausgleichszahlungen im Hinblick auf abgezogene, einbehaltene oder anderweitig zum Ansatz gebrachte Steuern verpflichtet. Die Emittentin hat gegenüber den zuständigen Regierungsbehörden Rechenschaft über die abgezogenen und einbehaltenen Steuern abzulegen, es sei denn, diese Verpflichtungen obliegen einer anderen beteiligten Person, abhängig von den normativen oder vereinbarten Anforderungen des jeweiligen maßgeblichen Steuerregimes. Die Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, im gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht- nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. (1) Vorausgesetzt, dass kein Verzug bei Zahlungen auf Kapital oder Zinsen der Wertpapiere vorliegt, kann die Emittentin jederzeit ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber ein mit ihr Verbundenes Unternehmen an ihre Stelle als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren setzen (die "Neue Emittentin"), sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; (b) die Emittentin und die Neue Emittentin alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben und die sich aus diesen Wertpapieren ergebenden Zahlungsverpflichtungen in der hiernach erforderlichen Währung an die Hauptzahlstelle transferieren können, ohne dass irgendwelche Steuern oder Abgaben einbehalten werden müssten, die von oder in dem Land erhoben werden, in dem die Neue Emittentin oder die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt; (c) die Neue Emittentin sich verpflichtet hat, alle Wertpapierinhaber von jeglichen Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren freizustellen, die den Wertpapierinhabern auf Grund der Ersetzung auferlegt werden und (d) die Emittentin die ordnungsgemäße Zahlung der gemäß diesen Wertpapierbedingungen fälligen Beträge garantiert. Für die Zwecke dieses § 5 (1) bedeutet "Verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. (2) Mitteilung: Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (3) Bezugnahmen: Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin sind alle Bezugnahmen auf die Emittentin in diesen Wertpapierbedingungen als Bezugnahmen auf die Neue Emittentin zu verstehen. Ferner ist jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt, als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat, zu verstehen.

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Samples: Endgültige Bedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE. (die "Allgemeinen Bedingungen") (1) Form: Diese Tranche (die "Tranche") von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der UniCredit Bank AG (die "Emittentin") wird in Form von Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage dieser Wertpapierbedingungen in der Festgelegten Währung als nennbetraglose Optionsscheine Schuldverschreibungen in einer dem Nennbetrag entsprechenden Stückelung begeben. (2) Globalurkunde: Die Wertpapiere sind in einer Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft, die die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei berechtigten Vertretern der Emittentin trägt. Die Wertpapierinhaber haben keinen Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren in effektiver Form. Die Wertpapiere sind als Miteigentumsanteile an der Globalurkunde nach den einschlägigen Bestimmungen des Clearing Systems übertragbar. Zinsansprüche werden durch die Globalurkunde verbrieft. (3) Verwahrung: Die Globalurkunde wird von Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx ("XXX") verwahrt. (14) ZahlstellenErsetzung durch elektronische Wertpapiere: Die "Hauptzahlstelle" Emittentin ist UniCredit Bank AGberechtigt, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxdie durch eine Globalurkunde verbrieften Wertpapiere gemäß § 6 (3) eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere) ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber durch inhaltsgleiche elektronische Wertpapiere zu ersetzen. Die Emittentin kann zusätzliche Zahlstellen (wird den Wertpapierinhabern die "Zahlstellen") ernennen und die Ernennung von Zahlstellen widerrufen. Die Ernennung bzw. der Widerruf ist beabsichtigte Ersetzung gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilenmitteilen. In diesem Fall gilt Folgendes: (a) Die elektronischen Wertpapiere werden in einem zentralen Register (das "Zentralregister") als Zentralregisterwertpapiere im Sinne von § 4 Abs. 2 eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere) eingetragen, und sind anhand ihrer WKN und ISIN identifizierbar. Die Wertpapiere werden im Wege der Sammeleintragung in das Zentralregister eingetragen. Das Zentralregister wird von der Registerführenden Stelle in ihrer Eigenschaft als Zentralverwahrer geführt (das "Clearing System"). Die Registerführende Stelle wird im Wege der Sammeleintragung in ihrer Eigenschaft als Zentralverwahrer als Inhaber der Wertpapiere im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG (der "Inhaber") eingetragen. Der Inhaber verwaltet die Wertpapiere treuhänderisch für die jeweiligen Wertpapierinhaber, ohne selbst Berechtigter der Wertpapiere zu sein (§ 9 Abs. 2 S. 1 eWpG). Die Miteigentumsanteile an den Wertpapieren sind nach den maßgeblichen Bestimmungen des Clearing Systems und dem anwendbaren Recht übertragbar. (2b) Berechnungsstelle: Die "BerechnungsstelleRegisterführende Stelle" ist UniCredit Bank Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxx Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx. Xxxxxxxx (3"XXX") Übertragung von Funktionen: Sofern ein Ereignis eintreten sollteoder jede andere registerführende Stelle, das die Hauptzahlstelle oder die Berechnungsstelle daran hindert, ihre Aufgabe als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle zu erfüllen, ist die Emittentin verpflichtet, eine andere Bank von internationalem Rang als Hauptzahlstelle, bzw. eine andere Person oder Institution mit der nötigen Sachkenntnis als Berechnungsstelle zu ernennen. Eine Übertragung von Funktionen der Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich vorab gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilenmitgeteilt wird. (4) Erfüllungsgehilfen der Emittentin: Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln im Zusammenhang mit den Wertpapieren ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern und stehen in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Hauptzahlstelle und die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befreit. Kein Gross Up: Zahlungen auf die Wertpapiere werden nur nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Steuern" Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes, die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, einschließlich einer Quellensteuer gemäß der Abschnitt (Section) 871(m) des US- Bundessteuergesetz (United States Internal Revenue Code) von 1986 in der jeweils geltenden Fassung ("Abschnitt 871(m)-Quellensteuer"). Die Emittentin ist in jedem Fall berechtigt, im Hinblick auf die Abschnitt 871(m)- Quellensteuer im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen den maximal anwendbaren Steuersatz (ggf. zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) zum Ansatz zu bringen. Die Emittentin ist in keinem Fall zu Ausgleichszahlungen im Hinblick auf abgezogene, einbehaltene oder anderweitig zum Ansatz gebrachte Steuern verpflichtet. Die Emittentin hat gegenüber den zuständigen Regierungsbehörden Rechenschaft über die abgezogenen und einbehaltenen Steuern abzulegen, es sei denn, diese Verpflichtungen obliegen einer anderen beteiligten Person, abhängig von den normativen oder vereinbarten Anforderungen des jeweiligen maßgeblichen Steuerregimes. Die Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, im gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht- nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. (1) Vorausgesetzt, dass kein Verzug bei Zahlungen auf Kapital oder Zinsen der Wertpapiere vorliegt, kann die Emittentin jederzeit ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber ein mit ihr Verbundenes Unternehmen an ihre Stelle als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren setzen (die "Neue Emittentin"), sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; (b) die Emittentin und die Neue Emittentin alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben und die sich aus diesen Wertpapieren ergebenden Zahlungsverpflichtungen in der hiernach erforderlichen Währung an die Hauptzahlstelle transferieren können, ohne dass irgendwelche Steuern oder Abgaben einbehalten werden müssten, die von oder in dem Land erhoben werden, in dem die Neue Emittentin oder die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt; (c) die Neue Emittentin sich verpflichtet hat, alle Wertpapierinhaber von jeglichen Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren freizustellen, die den Wertpapierinhabern auf Grund der Ersetzung auferlegt werden und (d) die Emittentin die ordnungsgemäße Zahlung der gemäß diesen Wertpapierbedingungen fälligen Beträge garantiert. Für die Zwecke dieses § 5 (1) bedeutet "Verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. (2) Mitteilung: Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen. (3) Bezugnahmen: Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin sind alle Bezugnahmen auf die Emittentin in diesen Wertpapierbedingungen als Bezugnahmen auf die Neue Emittentin zu verstehen. Ferner ist jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt, als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat, zu verstehen.

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