Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung Musterklauseln

Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. XI. General Limitation of Liability and Limitation Periods
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 7. General Limitation of Liabilty and Statute of Limitations
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen classified as “IIa-Ware” (“secondaries”) are not subject to any warranty in accordance with section XI of these Conditions.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. XI. General Limitation of Liability and Limitation Pe- riods
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. XI. General Limitation of Liability and Limi- tation Periods
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. 2.Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. 3.Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden betreffen oder auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit beruhen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 7.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außer- vertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung. 1. Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz nur zu, soweit wir schuldhaft gehandelt haben. Im Übrigen gelten auch bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.