Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un- möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesund- heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. 3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung. 110.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un- möglichkeitUnmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tungHaftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
210.2. Diese Die Beschränkungen aus 10.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichtenVertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, deren die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Bestellers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und oder der Gesund- heit Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Unberührt bleiben die Garantie für Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB sowie die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührtBeweislast.
310.3. Sind Soweit wir nach Ziffer 10.1. dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten erkennen müssen, bei Anwendung vertragsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
10.4. Wir haften nicht, soweit Schäden herrühren aus (a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Besteller oder Dritte, (b) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, (c) ungeeigneten Betriebsmitteln, (d) chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einwirkungen, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen oder (e) soweit die Schäden durch die vom Besteller beigestellten oder beschafften oder von uns im Auftrag des Bestellers beschafften Ausgangsstoffe und/oder Materialien verursacht wurden. Gleiches gilt für Mängel im Rahmen der Lohnherstellung, die ganz oder teilweise auf unvollständige, missverständliche, falsche oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Herstellungsanweisungen seitens des Bestellers zurückzuführen sind. Der Besteller trägt die Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und die rechtzeitige Mitteilung seiner Herstellungsanweisungen. Wir haften ferner nicht, soweit die Ware nach Gefahrübergang geändert wurde und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührtsolchen Veränderung steht.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher a. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und außervertraglicher Pflichtenweitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Un- möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch für Mangel- und MangelfolgeschädenHandlung, ausgeschlossen.
2b. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B nach dem Produkt- haftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Beschränkungen gelten Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, deren für Schä- den aus der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Gesund- heit und auch dann nichtbeim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit wir die Garantie gerade bezweckt, den Besteller ge- gen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen habenpersönliche Haftung unserer Angestellten, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührtArbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfül- lungsgehilfen.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 d. Schadensersatz- und XI.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche AnsprücheSachmängelansprüche, die dem Käufer Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehenzustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der WareWare bei dem Käufer. Davon unberührt bleiben unsere Haftung Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von WarenSachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk üblicherweise in Bauwerken verwendet worden sind werden) und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung bei einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die ge- setzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben un- berührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzli- chen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzun- gen gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjährungsregeln.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung. 111.1 Wir haften maximal im Rahmen der bestehenden anwendbaren rechtlichen Normen.
11.2 Unsere Haftung richtet sich vornehmlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher PflichtenAlle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere wegen Un- möglichkeitauch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Vertragsschluß, unerlaubte Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesund- heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und solche Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehenMängelansprüchen des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, ein Jahr es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs- sigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.3 Soweit wir nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Ziffer11.1 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Warenauf den Schaden begrenzt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsver- letzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten erkennen müssen, bei Anwendung vertragsüblicher Sorgfalt hät- ten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht habenaußerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim- mungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungenwelchem Rechtsgrund, schuldhaft her- beigeführten Schäden des Lebensverjähren spätestens in einem (1) Jahr, des Körpers und der Gesundheites sei denn, Fälle zwingender Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In es liegt uns zurechenbares vorsätzliches, oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.5 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden, Schäden basierend auf einem groben Verschulden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
11.6 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhaf- ter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung zur Aufbewahrung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet wer- den kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der vorstehenden Ziffern entsprechend.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und außervertraglicher Pflichtenweitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Un- möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch für Mangel- und MangelfolgeschädenHandlung, ausgeschlossen.
2b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Beschränkungen gelten Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, deren für Schäden aus der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Gesund- heit und auch dann nichtbeim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit wir die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen habenpersönliche Haftung unserer Angestellten, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührtArbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 d) Schadensersatz- und XI.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche AnsprücheSachmängelansprüche, die dem Käufer Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehenzustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der WareWare bei dem Käufer. Davon unberührt bleiben unsere Haftung Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von WarenSachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk üblicherweise in Bauwerken verwendet worden sind werden) und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un- möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall .) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den sowie bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Auftragnehmerin für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossenalle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
2.) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen Wenn die Auftragnehmerin durch leichte Fahrlässigkeit mit einer Leistung in Verzug geraten ist, wenn eine Leistung unmöglich geworden ist oder wenn die Auftragnehmerin eine wesentliche Vertrags- pflichtenPflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3.) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung dafür, dass DELOS nicht den Bedürfnissen des Kunden entspricht, wovon sich der Kunde selbst vorab zu vergewissern hat. Ferner gelten diese Beschränkun- gen Die in DELOS enthaltenen Informationen, Auswertungslogarithmen und Auswertungen sowie sämtliche Inhalte sind mit großer Sorgfalt erstellt worden. Dem Kunden ist allerdings bekannt, dass es völlig fehlerfrei arbeitende Computerprogramme nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebensgibt, des Körpers Xxxxxx also möglich sind und keine vollständig unterbrechungsfreie und fehlerfreie Bereitstellung von DELOS zugesichert werden kann. Beides ist entsprechend auch nicht geschuldet. Die Haftung der Gesund- heit und auch dann Auftragnehmerin für anfängliche Mängel der Leistung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Sind wir mit einer Lieferung Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührtvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
4.) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. Soweit nichts anderes vereinbartzu ändernden Software verursacht werden, verjähren vertragliche Ansprücheund für Systemstörungen, die durch eine vorhandene Fehlkonfiguration oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Komponenten entstehen können.
5.) Unter Berücksichtigung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Risiken und von dem Kunden zu zahlenden Vergütung vereinbaren die Parteien eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach auf das jährliche Nutzungsentgelt je Schadensfall, höchstens jedoch auf das Zweifache jährliche Nutzungsentgelt während der gesamten Vertragslaufzeit.
6.) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- oder Datensicherung oder Plausibilitätsprüfung – hätte abwenden können, oder für Schäden, für die der Kunden eine eigene Versicherung in Anspruch genommen hat oder mit zumutbaren Anstrengungen in Anspruch nehmen könnte. Die Auftragnehmerin haftet ferner nicht für Schäden, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware Kunden oder seinen Benutzern daraus entstehen, ein Jahr nach Ablieferung dass von ihm einzuhaltende gesetzliche Termine, Fristen oder Auflagen nicht oder nicht gänzlich eingehalten werden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden bei Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
7.) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (6) gelten auch zugunsten der Ware. Davon unberührt Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
8.) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unsere Haftung und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristenunberührt.
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Samples: Software License Agreement
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Wegen Verletzung vertraglicher a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und außervertraglicher Pflichtenweitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Un- möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf- tung, auch für Mangel- und MangelfolgeschädenHandlung, ausgeschlossen.
2b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Beschränkungen gelten Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, deren für Schäden aus der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkun- gen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Gesund- heit und auch dann nichtbeim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit wir die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Beschaffenheit für die ver- kaufte Sache übernommen habenpersönliche Haftung unserer Angestellten, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührtArbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Ab- schnitts XI.1 d) Schadensersatz- und XI.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche AnsprücheSachmängelansprüche, die dem Käufer Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehenzustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der WareWare beim Käufer. Davon unberührt bleiben unsere Haftung Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und die Verjährung von An- sprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von WarenSachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk üblicherweise in Bauwerken verwendet worden sind werden) und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft her- beigeführten Schäden 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit, Fälle zwingender Haf- tung bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprü- chen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
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