Allgemeine Haftungsbegrenzung. Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist seine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Haftungsbegrenzung. Wegen Verletzung vertraglicher Schadens- und ausservertraglicher PflichtenAufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfol- gend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen UnmöglichkeitVerletzung von Pflichten aus einem Schuldverhält- nis und aus unerlaubter Handlung, Verzugsind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Pro- duktehaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt oder grober Fahrlässig- keit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist jedoch auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schadenvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist seine Haftung, Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten auch für Mangel- die Haftung des Lieferanten und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossenseiner Organe sowie deren etwaige persönliche Haftung. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung Jegliche Haftung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant die Garantie Lieferanten für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzseine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist ausge- schlossen.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung. Wegen Verletzung vertraglicher Schadens- und ausservertraglicher PflichtenAufwendungsersatzansprüche des KÄUFERs (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und der groben grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist seine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit sowie der Lieferant die Garantie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hatVerletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzvorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers der der Gesundheit gehaftet wird.
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