Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters Musterklauseln

Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. 5.3. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. 5.5. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten. 5.6. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. (1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Verantwortlichen erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragsverarbeiter ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem sol- chen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen ei- nes wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbei- tung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Verantwortlichen. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragsverar- beiter untersagt, es sei denn, dass der Verantwortliche dieser schriftlich zugestimmt hat. (2) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mit- gliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) durchzuführen. (3) Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. (4) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, im jeweils erfor- derlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragsverarbeiter wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Verantwortlichen abstimmen. (5) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der betreffen- den Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Verantwortlichen bestätigt oder geän- dert wird. Sofern der Auftragsverarbeiter darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Wei- sung des Verantwortlichen zu einer Haftung des Auftragsverarbeiters nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragsverarbeiter das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen. (6) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Verantwortlichen außerh...
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 2.1. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten haben oder erhalten können, vor Verarbeitung bzw. Kenntnis dieser Daten schriftlich zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 6 DSG verpflichten, sofern diese nicht ohnedies einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2.2. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen nach Möglichkeit sowohl mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung und Erfüllung von Anträgen betroffener Personen gemäß Kapitel III der DSGVO als auch bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO Pflichten unterstützen, damit der Verantwortliche seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. 2.3. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen dabei unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit beide gemeinsam geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. 2.4. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Verantwortlichen (ungeachtet, ob dieser data breach auf den Auftragsverarbeiter oder den Verantwortlichen oder einen sonstigen Dritten zurückzuführen ist) bekannt wird, wird er diese dem Verantwortlichen unverzüglich melden, die bekanntgewordene Verletzung einschließlich ihrer Auswirkungen und der getroffenen Abhilfemaßnahmen dokumentieren und dem Verantwortlichen diese Dokumentation zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird er den Verantwortlich bei dessen Meldung allfälliger data breaches an die Aufsichtsbehörde unterstützen und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen erteilen. Weiter wird er dem Verantwortlichen alle notwendigen Informationen bereitstellen, die allenfalls notwendig sind, damit dieser die vom data breach betroffene(n) Person(en) unverzüglich von der Verletzung benachrichtigen kann.
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 5.3 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten. 5.4 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender euro- päischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwin- genden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betref- fende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbe- sondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs.2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbei- tungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- ben ist.

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