Common use of Allgemeine Rahmenbedingungen Clause in Contracts

Allgemeine Rahmenbedingungen. Die Zielvereinbarungen sind ein hochschulpolitisches Steuerungselement, um die Chancengleichheit der Geschlechter an den Fakultäten zu realisieren. Sie wurden am 11. Januar 2018 in der Hochschulleitung beschlossen und von den Dekan*innen unterzeichnet. Über die aktuelle Entwicklung der Frauenanteile auf den benannten Ebenen wird der/die Dekan*in im Fakultätsrat in der letzten Sitzung im Wintersemester oder in der ersten Sitzung im Sommersemester Bericht erstatten und diese zur Diskussion stellen. Die Ergebnisse dienen der Fakultät zur Evaluierung der selbst gesetzten Ziele und werden der Hochschulleitung vorgelegt. Die Zielvereinbarungen laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren; von Januar 2018 bis Dezember 2022. Als Anreiz für die Fakultäten ihre Ziele zu erreichen, lobt die Universität jährlich einen „Frauenförderpreis“ in Höhe von insgesamt 70.000 Euro aus. Als Neuerung in der zweiten Runde der internen Zielvereinbarungen stellt die Hochschulleitung im Zielvereinbarungszeitraum (2018-2022) pro Jahr ein zusätzliches Budget von 00.000€ für geplante „Innovative Gleichstellungsmaßnahmen“ zur Verfügung, um das sich die Fakultäten mit entsprechenden Konzepten bewerben können. Der Ausschuss für Frauenförderung schlägt der HSL eine Reihung bewilligungsfähiger Anträge vor. Die Verwendung dieser Gelder ist zweckgebunden. Der Frauenförderpreis wird in den folgenden drei Kategorien vergeben: Grundlage für die Kategorien 1-3 sind die erreichten Zahlen des Vorjahres (bzw. die jeweiligen 3- Jahre-Zeiträume), die mit einem Punktesystem bewertet werden. Die Preisgelder stehen den Fakultäten zur freien Verfügung, der Fakultätsrat entscheidet über die konkrete Verwendung der gewonnenen Gelder. In der Kategorie 2 werden neben der erfolgreich abgeschlossenen Habilitation Juniorprofessuren und Lichtenberg-Professuren nach positiver Zwischenevaluierung, Rufe an andere Hochschulen, Emmy-Noether-Programme ab Beginn der

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Allgemeine Rahmenbedingungen. e.sens.e steht dafür ein, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden und die realisierten Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen, dem aktuellen technischen Stand entsprechen sowie sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignen. Die Zielvereinbarungen sind ein hochschulpolitisches Steuerungselementtechnische Fortentwicklung der Internetstandards und der benutzerseitig verwendeten Zugriffssoftware (Browser) erfordert eine regelmäßige Anpassung der realisierten Arbeitsergebnisse. E.sens.e kann daher nicht dafür einstehen, um die Chancengleichheit der Geschlechter an den Fakultäten zu realisieren. Sie wurden am 11. Januar 2018 dass deren Funktionsfähigkeit bei Änderungen in der Hochschulleitung beschlossen und von den Dekan*innen unterzeichnet. Über die aktuelle Entwicklung der Frauenanteile auf den benannten Ebenen wird der/die Dekan*in Systemumgebung sowie im Fakultätsrat in der letzten Sitzung kombinierten Einsatz mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen gewährleistet bleibt. Jegliche Systemwartung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. E.sens.e bietet diesbezüglich jedoch die Möglichkeit, im Wintersemester Rahmen separat zu erteilender Wartungsaufträge die Funktionsfähigkeit der realisierten Arbeitsergebnisse nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erhalten. Die Kostenerstattung erfolgt hierbei nach Aufwand (siehe § 9). Rügen und Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von zwei Wochen Kenntnis, spätestens nach Lieferung schriftlich bei e.sens.e geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Bei Eintritt eines Mangels innerhalb 6 Monaten nach der Online-Stellung des Internetauftrittes oder in der ersten Sitzung Bereitstellung der Software steht dem Kunden ausschließlich das Recht auf Nachbesserung zu. Ein solcher Nachbesserungsanspruch setzt die schriftliche und nachvollziehbare Mängelrüge des Kunden innerhalb fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels voraus. Gelingt es e.sens.e nicht, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben bzw. den Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Eigenschaften des realisierten Arbeitsergebnisses zu erbringen, kann der Kunde eine letzte Nachfrist von mindestens dreißig Tagen zur Mängelbeseitigung ansetzen. Kann e.sens.e die eingeschränkte Tauglichkeit des realisierten Arbeitsergebnisses auch innerhalb dieser Nachfrist nicht beheben, steht dem Kunden das Recht zur Geltendmachung einer Minderung der Vergütung im Sommersemester Bericht erstatten Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes zu. Nachbesserungsleistungen umfassen aber weder Instandsetzung noch erhöhten Aufwand infolge von Unterlassungen oder Fremdeinflüssen wie etwa Veränderung der Systemumgebung, fehlerhafte Bedienung, insbesondere Anwenden von unzulässigen Systemparameter und diese zur Diskussion Systemparameter-Kombinationen, unzureichende System- und Hardwarewartung bzw. Datensicherung, welche vom Kunden oder Dritten zu vertreten sind. Gänzlich entfallen Nachbesserungsansprüche bei Vornahme von Änderungen in den Programmcodes des realisierten Arbeitsergebnisses durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte. Weist e.sens.e dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch e.sens.e zu vertreten sind, ist e.sens.e berechtigt, dem Kunden für den in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand Rechnung zu stellen. Die Ergebnisse dienen der Fakultät zur Evaluierung der selbst gesetzten Ziele und werden der Hochschulleitung vorgelegt. Die Zielvereinbarungen laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren; von Januar 2018 bis Dezember 2022. Als Anreiz für die Fakultäten ihre Ziele zu erreichen, lobt die Universität jährlich einen „Frauenförderpreis“ in Höhe von insgesamt 70.000 Euro aus. Als Neuerung in der zweiten Runde der internen Zielvereinbarungen stellt die Hochschulleitung Für im Zielvereinbarungszeitraum (2018-2022) pro Jahr ein zusätzliches Budget Leistungsumfang eingeschlossene Produkte und Arbeiten von 00.000€ für geplante „Innovative Gleichstellungsmaßnahmen“ zur Verfügung, um das sich Drittlieferanten gilt die Fakultäten mit entsprechenden Konzepten bewerben könnenDrittgarantie unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung oder Haftung durch e.sens.e. Der Ausschuss für Frauenförderung schlägt der HSL eine Reihung bewilligungsfähiger Anträge vor. Die Verwendung dieser Gelder ist zweckgebunden. Der Frauenförderpreis wird in den folgenden drei Kategorien vergeben: Grundlage für Dies betrifft insbesondere die Kategorien 1-3 sind die erreichten Zahlen Leistungen des Vorjahres (bzw. die jeweiligen 3- Jahre-Zeiträume), die mit einem Punktesystem bewertet werden. Die Preisgelder stehen den Fakultäten zur freien VerfügungAnbieters, der Fakultätsrat entscheidet über die konkrete Verwendung den Server für Hosting und Housing stellt. Soweit e.sens.e auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der gewonnenen Gelder. In der Kategorie 2 werden neben der erfolgreich abgeschlossenen Habilitation Juniorprofessuren und Lichtenberg-Professuren nach positiver Zwischenevaluierung, Rufe an andere Hochschulen, Emmy-Noether-Programme ab Beginn derKunde e.sens.e von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

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