Allgemeine Regel. Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kreditfonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend „Fonds“) kofinanzieren. Der Begriff „Wagniskapital- und Kreditfonds“ bezeichnet im Sinne dieser Regel Investmentfonds, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, einschließlich Kredite, für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (2) bereitzustellen. „Wagniskapitalholding-Fonds“ sind Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investieren. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen Fonds kann mit Koinvesti- tionen oder Garantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.
Allgemeine Regel. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. der bereits errichteten Gebäude und des Grundstücks, auf dem sie errichtet wurden, für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht, wenn nach Maßgabe von Ziffer 2 ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Aktion besteht.
Allgemeine Regel. Die den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Strukturfondsinterven- tionen entstandenen Kosten kommen nicht für eine Kofinanzierung in Betracht; hiervon ausgenommen sind die unter Ziffer 2 genannten Ausgabenkategorien.
Allgemeine Regel. Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.
Allgemeine Regel. Sofern nicht ausdrücklich in dieser IPR Policy bestimmt, (i) hat kein Promoter-Mitglied oder Teilnehmer und keines ihrer angeschlossenen Unternehmen das Recht, den Eigentumsanspruch oder einen anderen Anspruch, ausdrücklich oder stillschweigend, auf intellektuelles Eigentum, das von einem anderen Promoter-Mitglied oder Teilnehmer oder einem ihrer angeschlossenen Unternehmen kontrolliert wird oder in deren Eigentum ist und sich auf Erfindungen, urheberrechtlich zu schützende Arbeiten oder anderes intellektuelles Eigentum bezieht, das von einem solchen Promoter-Mitglied oder Teilnehmer oder einem ihrer Angeschlossenen Unternehmen, oder einem Partner oder Kunden vor dem Datum, an dem ein solches Promoter-Mitglied oder ein solcher Teilnehmer zu einem solchen Promoter-Mitglied oder ein solcher Teilnehmer der Alliance wurde oder während der Zeit, in der ein solches Promoter-Mitglied oder ein solcher Teilnehmer als Promoter-Mitglied oder ein solcher Teilnehmer der Alliance angehört, konzipiert, entwickelt, entdeckt, erstellt, hergestellt, verkleinert, in die Praxis umgesetzt, verbessert oder weiter entwickelt wurde, wird oder werden wird, und (ii) kein Promoter-Mitglied oder Teilnehmer und keines ihrer Angeschlossenen Unternehmen hat aus dieser IPR Policy, oder auf eine andere Art und Weise seitens der Alliance die Pflicht, solch intellektuelles Eigentum, das vom Promoter-Mitglied oder Teilnehmer oder einem ihrer angeschlossenen Unternehmen kontrolliert wird oder in deren Eigentum ist, einem anderen Promoter-Mitglied oder Teilnehmer der Alliance zu lizenzieren. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig in dieser IPR Policy bestimmt wird, ist der Erfinder einer Erfindung
Allgemeine Regel. 1.1. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht:
a) Es muß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen der kofinanzierten Aktion bestehen;
b) außer in den unter Ziffer 2 genannten Fällen darf der Grundstückserwerb nicht mehr als 10 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben für die Aktion ausmachen, es sei denn, daß im Rahmen der von der Kommission genehmigten Intervention ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist;
c) es muß eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, daß der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.
1.2. Im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag muß die Zuschußfähigkeit des Grundstückserwerbs, bezogen auf die Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit, beurteilt werden.
Allgemeine Regel. Generell müssen von den Strukturfonds kofinanzierte Aktionen in der Region gelegen sein, auf die sich die Intervention bezieht.
Allgemeine Regel. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht:
Allgemeine Regel. Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kredit- fonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend „Fonds“) kofinanzieren. Der Begriff „Wagnis- kapital- und Kreditfonds“ bezeichnet im Sinne dieser Regel Investmentfonds, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, einschließlich Kredite, für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, bereitzustellen. „Wagniskapitalholding-Fonds“ sind Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investieren. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen Fonds kann mit Koinvestitionen oder Garantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
(2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.
Allgemeine Regel. Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen vorbehaltlich der unter den Ziffern 2, 3 und 4 wiedergegebenen Regeln für eine Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds in Betracht.