Allgemeine Regel. Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kreditfonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend „Fonds“) kofinanzieren. Der Begriff „Wagniskapital- und Kreditfonds“ bezeichnet im Sinne dieser Regel Investmentfonds, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, einschließlich Kredite, für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (2) bereitzustellen. „Wagniskapitalholding-Fonds“ sind Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investieren. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen Fonds kann mit Koinvesti- tionen oder Garantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.
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Allgemeine Regel. Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kreditfonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend „Fonds“) Garantiefonds kofinanzieren. Der Begriff „Wagniskapital- und KreditfondsGarantiefonds“ bezeichnet im Sinne dieser Regel InvestmentfondsFinanzierungsinstrumente, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, Garantien für Wagniskapital- und Kreditfonds im Sinne der Regel Nr. 8 sowie für andere KMU-Risikokapitalfinanzierungen (einschließlich Kredite, für ) übernehmen und sie gegen Verluste aus ihren Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (2) bereitzustellenabsichern. „Wagniskapitalholding-Fonds“ sind Bei den Fonds kann es sich um staatlich unterstützte offene Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investierenvon KMU gezeichnet werden, um kommerziell geführte Fonds mit privatwirtschaftlichen Partnern oder um ausschließlich öffentlich finanzierte Fonds handeln. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen den Fonds kann mit Koinvesti- tionen oder Garantien Teilgarantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.
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Allgemeine Regel. Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kreditfonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend „Fonds“) Garantiefonds kofinanzieren. Der Begriff „Wagniskapital- und KreditfondsGarantiefonds“ bezeichnet im Sinne dieser Regel InvestmentfondsFinanzierungsinstrumente, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, Garantien für Wagnis- kapital- und Kreditfonds im Sinne der Regel Nr. 8 sowie für andere KMU-Risikokapitalfinanzierungen (einschließlich Kredite, für ) übernehmen und sie gegen Verluste aus ihren Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung der Kommission (2) bereitzustellenvom 6. „Wagniskapitalholding-Fonds“ sind Mai 2003, absichern. Bei den Fonds kann es sich um staatlich unterstützte offene Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investierenvon KMU gezeichnet werden, um kommer- ziell geführte Fonds mit privatwirtschaftlichen Partnern oder um ausschließlich öffentlich finanzierte Fonds handeln. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen den Fonds kann mit Koinvesti- tionen oder Garantien Teilgarantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.
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