Allgemeine Verfahrensbestimmungen Musterklauseln

Allgemeine Verfahrensbestimmungen. Mit der Nennung seines Namens, seiner Depotnummer sowie durch seine Unterschrift legi- timiert sich der Anleger beziehungsweise Verfügungsberechtigte gegenüber der USB. Ohne ordnungsgemäße und vollständige Legitimation kann der Anleger im Interesse seiner eigenen Sicherheit keine Verfügungen über seine Depots treffen.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Au- ßenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen. Die Einreichung per DFÜ richtet sich nach gesonderten Vereinbarungen. 1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten Anlagen entsprechen. Für die Verwendung von Schlüsseln zur Kennzeichnung der Zahlungsart gelten die Festlegungen in Anhang 1 der Anlage 1, für Verwendungen von Weisungsschlüsseln die Festlegungen im Anhang 2 der Anlage 1. Der Kunde kann grundsätzlich pro Datenträger nur eine logische Datei einreichen; eine Abweichung hiervon ist nur nach vorausgehender Zustimmung der Bank möglich. Die Bank kann bei EU-Standardüberweisungen gesonderte Dateien mit einheitlichem Ausführungstermin verlan- gen. EUE-Überweisungen müssen in gesonderten Dateien eingereicht werden. 1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Xxxxx den Auftrag, die auf dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der An- lage 3 zu kennzeichnen. Die Anlieferung des Datenträgers hat rechtzeitig vor dem im Begleitzettel angegebenen ersten Ausführungstermin zu erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind mit der Bank abzustimmen. 1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß Anla- ge 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können. Die Festlegung eines Datums für die Anlieferung von Datenträgern bei der Bank enthält nicht die Zusage eines Ausführungstermins. Vielmehr bestimmt sich der Ausführungsbeginn nach dem für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). 1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat. Einzelne auf dem Datenträger enthaltene Überweisungsaufträge und Scheckzahlungen können nach Verarbeitung eines Datenträgers nur außerhalb des Datenträgeraustauschverfahrens zurückgerufen werden. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine...
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. I. Das „Service-Rechenzentrum“ (SRZ) übermittelt per Daten- fernübertragung (DFÜ) auf Weisung seiner Kunden an deren Zahlungsdienstleister Dateien mit Auftragsdaten für die Zahlungs- arten Überweisung sowie Einzüge von Lastschriften und electro- nic cash-Umsätzen oder ruft Kontoauszugsinformationen ab. Die Autorisierung der Aufträge für Überweisungen und Lastschriftein- xxxx erfolgt durch den Kunden des SRZ unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister. Die Zahlungsdienstleister benennen besondere – interne oder ex- terne – Stellen (im Folgenden „Zentralstellen“ genannt), die die oben genannten Dateien von SRZ entgegennehmen oder die für sie Kontoauszugsinformationen zum Abruf durch SRZ bereitstel- len. Die den SRZ bereitgestellten Kontoauszugsinformationen stel- len einen zusätzlichen Service der Zahlungsdienstleister dar, der nicht die unmittelbar gegenüber den Kunden bereitzustellenden Informationen ersetzt. II. Voraussetzung für die Teilnahme von SRZ am Verfahren ist, dass die SRZ mit den Zentralstellen die Geltung dieser Richtlinien mit- tels der „Vereinbarung über die Teilnahme eines Service-Rechen- zentrums am beleglosen Datenaustausch im Zahlungsverkehr (DFÜ)“ (Anlage 1) vereinbart haben. Die Zentralstellen werden die SRZ unverzüglich schriftlich oder in einer abweichend ver- einbarten Form, zum Beispiel in elektronischer Form, über den aktuellen Stand der ihnen angeschlossenen teilnehmenden Zah- lungsdienstleister informieren. III. Voraussetzung für die Ausführung von Aufträgen oder Bereit- stellung von Kontoauszügen ist, dass die Kunden mit ihren kon- toführenden Zahlungsdienstleistern die Teilnahme am beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren per Datenfernübertragung (DFÜ) bzw. eine entsprechende Ver- einbarung zur Ausführung von Kartenzahlungseinzügen verein- bart haben. Zusätzliche Voraussetzung zur Einreichung von Dateien, die elec- tronic cash-Umsätze beinhalten, ist die Zulassung des SRZ als Netzbetreiber im electronic cash-System der deutschen Kredit- wirtschaft („Netzbetreibervertrag“). IV. Für den Aufbau und die Spezifikationen der Datenfernübertra- gungsverfahren gilt die Anlage 2, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Wechsel zu einem anderen Datenfernübertragungs- verfahren muss zwischen Service-Rechenzentrum und Zentral- stellen rechtzeitig abgestimmt und gesondert vereinbart werden. 2015 Bank-Verlag GmbH 47.013 (04/15) V. Die Kunden autorisieren gegenüber ihren kontoführenden Zah- lungsdienstl...
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1. Zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden wird der Austausch von Daten auf Basis der nachfolgenden "Bedingungen für den Datenträgeraus- tausch" vereinbart. 2. Das Kreditinstitut nimmt von seinem Kunden Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge auf mit dem Kunden vereinbarten Datenträgern (z. B. Magnet-/Kassettenbänder, Disketten) entgegen. Es stellt dem Kunden und/oder einem Kontobevollmächtigten Datenträger mit Informationen zu Kontobewegungen (z. B. Gutschriften und Belastungen) zur Verfügung, so- fern dies zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden gesondert vereinbart wurde. 3. Die Datenträger müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikatio- nen den Angaben gemäß den Anhängen 1.1 – 6.1 entsprechen und sind durch Aufkleber gemäß den Anhängen 1.4 – 6.4 zu kennzeichnen. 4. Zur Kennzeichnung der einzelnen Auftragsarten (z. B. Lastschrifteinzugs- aufträge, Überweisungsaufträge) sind die in den Anhängen 1.2 – 6.2 dafür vorgesehenen Textschlüssel zu verwenden.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 12 Verfahren für planerische Massnahmen 1 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion evaluieren die er- forderlichen planerischen Aktivitäten auf Versorgungsebene im ambulanten und stationären Bereich. Wo dies für die Erreichung des Zwecks des Staatsvertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Regierungen koor- dinierte Anträge für gleichlautende Regierungsbeschlüsse. 2 Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss § 8 wird die Fachkommission in die Planung einbezogen. 1 Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versorgungs- ebene nicht einigen, kann erneut die Fachkommission konsultiert werden.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1 Der beleglose Datenaustausch im Wege der Datenfernübertragung oder des Datenträgeraustauschs unter Einschaltung von Service-Rechenzentren wird mit dem Kunden auf Basis der nachfolgenden Bedingungen abgewickelt. 2 Im beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren nimmt das Kreditinstitut oder die von diesem beauftragte Zentralstelle Dateien für Überweisungs- und Lastschriftaufträge entgegen, die von dem durch den Kunden beauftragten Service-Rechenzentrum erstellt worden sind. 3 Für die Auftragserteilung durch den auftraggebenden Kunden wird das Kreditinstitut oder die von diesem beauftragte Zentralstelle die ihm übermittelten Dateien 14 Kalendertage seit Dateierstellung zur Verfügung halten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde einen Auftrag zur Ausführung dieser Dateien nicht mehr erteilen.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen. 1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten Anlagen entsprechen. 1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Xxxxx den Auftrag, die auf dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der Anlage 3 zu kennzeichnen. 1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß Anlage 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können. 1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. (1) Der Nutzer ist verpflichtet, die mit der Bank vereinbarten Übertragungs- und Sicherungsverfahren sowie Datenformate einzuhalten. (2) Soweit die Bank dem Nutzer Daten über Aufträge zur Verfügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen diese lediglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils besonders gekennzeichnet.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1. Die Kreditinstitute benennen besondere Stellen (Kreditinstitute/Rechenzentren als Zentralstellen – im Folgenden Zentralstellen genannt –), die für sie Dateien für die Zahlungsarten Überweisung und Lastschrift von Service-Rechenzentren entgegennehmen. Die Service-Rechenzentren erstellen diese Dateien jeweils im DTA-Format im Auftrag des Kunden des Kreditinstitutes; für die Ver- wendung anderer Datenformate müssen gesonderte Bedingungen festgelegt werden. 2. Voraussetzung für die Teilnahme von Service-Rechenzentren am Verfahren ist, dass die Service-Rechenzentren mit den Zentralstellen die Geltung dieser Richtlinien mit der „Vereinbarung über die Teilnahme eines Service-Rechenzentrums am beleglo- sen Datenaustausch im Zahlungsverkehr“ gemäß Anlage 1 vereinbart haben. Die Zentralstellen werden die Service-Rechenzentren in elektronischer Form gemäß Anlage 2 unverzüglich über den aktuellen Stand der ihnen angeschlossenen teilnehmenden Kreditinstitute informieren. 3. Die Zentralstellen werden die in den Dateien gespeicherten Daten für die Auftragserteilung durch die Kunden für die Dauer von 14 Kalendertagen ab Anlieferung der Daten zur Verfügung halten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie die Daten löschen. 4. Die Kunden erteilen ihren kontoführenden Kreditinstituten die Aufträge mit den von ihnen unterschriebenen Sammelaufträgen gemäß Anlage 3.

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  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.