Alternativen Musterklauseln

Alternativen. Der Vorstand der Süss MicroTec AG hat sich eingehend mit Alternativen zu einer formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in eine SE befasst. Als supranationale Rechtsform steht für eine börsennotierte Gesellschaft momentan allerdings nur die SE zur Verfügung. Andere Formen der Umwandlung in die SE, insbesondere durch Verschmelzungen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 ff. SE-VO, sind in der Umsetzung aufwendiger als die vorgeschlagene formwechselnde Umwandlung. Der Vorstand ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu der vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung keine Alternative gibt, die den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft unter Be- rücksichtigung der mit der Umwandlung verfolgten Ziele besser gerecht wird.
Alternativen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Neuordnung des Sportwettenrechts auch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunter- nehmen zugelassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Xxxx 2006, a.a.O., S. 1267). Diese Alternative ist aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen – jedenfalls unter den gegenwärtig ge- gebenen Umständen - abzulehnen: • Eine Zulassung privater Wettunternehmen in einem derartigen "Glücksspielmarkt" würde zu einer enormen Expansion des Angebots führen. Dies zeigen die Prognosen interessierter Kreise wie die Feststellungen der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels. Bei der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrages wurde diese Befürchtung erneut bestätigt. So wurden von den Buchmacherverbänden Prognosen vorgelegt, denen zufolge bei Aufgabe der strikten Regulierung bis 2010 ein Umsatz privater Wettvermittler al- lein in Wettshops und durch Wett-Terminals von ca. 5,2 Mrd. € erwartet werde. Dies ent- spräche einer Verzehnfachung der gegenwärtig in Annahmestellen getätigten Umsätze. • Mit dem "Glücksspielmarkt" würde im gleichen Maß die Zahl der suchtkranken und suchtge- fährdeten Glücksspieler steigen. Zugleich wäre mit einem Anstieg der Begleit- und Beschaf- fungskriminalität zu rechnen. • Eine Dämpfung dieses Angebotes wäre auch nicht durch die in Deutschland traditionell hohe Abgabenbelastung (s.o. II.1.) zu erreichen, weil angesichts des Steuerwettbewerbs in der EU (mit Abgabensätzen bis weit unter 0,5 %) ein Ausweichen der privaten Unternehmen zu erwarten wäre, dem aus europa- und verfassungsrechtlichen Gründen im nationalen Recht nicht begegnet werden könnte. Die Kernziele des Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit wären damit nicht wirksam zu erreichen.
Alternativen. 3.2.1 Verbleib des auszugliedernden Vermögens bei der Siemens AG
Alternativen. Da bundesländerübergreifend einheitlich vorgegangen werden soll, kann keine Alter- native vorgeschlagen werden.
Alternativen. Der Vorstand der CompuGroup AG hat sich intensiv mit Alternativen zu einer form- wechselnden Umwandlung in eine SE befasst. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass es zur Erreichung der angestrebten Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Xxxx einer supranationalen Rechtsform und die Beibehaltung und Fortentwicklung des derzeiti- gen Arbeitnehmerbeteiligungssystems, momentan derzeit keine sinnvollen Alternati- ven gibt. Nur die Rechtsform der SE ist als supranationale Gesellschaftsform mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar und erlaubt eine Börsennotierung. Aus der Sicht der Aktionäre ergeben sich nur geringe Veränderungen. Der Vorstand der CompuGroup AG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu der vorgeschlagenen Umwandlung keine bessere Alternative gibt, die den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft dient. Die Gründung einer SE hätte auch im Wege einer grenzüber- schreitenden Verschmelzung nach Art. 2 Abs. 1 der SE-VO erfolgen können. Im Ver- gleich zur hier gewählten formwechselnden Umwandlung nach Art. 2 Abs. 4 SE-VO wäre dieses Verfahren jedoch rechtlich aufwendiger gewesen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.