Common use of Altersguthaben Clause in Contracts

Altersguthaben. Altersgut- schriften 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben besteht aus a) den Altersgutschriften samt Zinsen; b) den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen; c) den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen; d) den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen; e) den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gut- geschrieben worden sind, samt Zinsen; f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen; g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt Zinsen. 2 Dem Alterskonto eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- ben. 3 Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Führung des Alterskontos: a) Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. b) Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schrieben. Die Altersgutschriften des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnet. c) Wird eine Eintritts- oder eine Einkaufsleistung eingebracht, wird diese im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst. d) Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Kalenderjahres aus der Vorsorgeeinrichtung aus, wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjah- res für die seither verstrichene Zeit gutgeschrieben. Hinzu kommt die Al- tersgutschrift, welche der im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entspricht. 4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten Xxxxxx. 5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung auf- geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird entsprechend Abs. 4 wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versi- cherten weitergeführt.

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Samples: Vorsorgereglement

Altersguthaben. Altersgut- schriften 1 Für jeden Versicherten jede versicherte Person wird ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 24. Altersjahres (BVG-Vorsorge) oder des im individuellen Vorsorgeplan festgelegten Altersjahres folgt, ein individuelles Alterskonto geführtindi- viduelles Altersguthaben gebildet, das aus einem obligatorischen und einem überobligatori- schen Teil besteht. Der obligatorische Teil entspricht dem das Altersguthaben ersichtlich istnach Art. 15 und 16 BVG. Die Differenz zwischen dem obligatorischen Teil und dem gesamten Altersguthaben wird als überobligatorischer Teil bezeichnet. Das Altersguthaben besteht setzt sich zusammen aus a) : 🞄 den jährlichen Altersgutschriften samt Zinsen; b) gemäss individuellem Vorsorgeplan; 🞄 den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen; c) Eintrittseinlagen und Einkaufseinlagen der versicherten Person; 🞄 den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt 🞄 den Übertragungen infolge Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung und Wiedereinkaufseinla- gen nach Ehescheidung 🞄 allfälligen Einlagen des Arbeitgebers; 🞄 allfälligen Einlagen aus freiem Stiftungsvermögen; 🞄 den Zinsen; d) den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen; e) den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gut- geschrieben worden sind, samt Zinsen; f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen; g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger . Davon abgezogen werden allfällige Vorbezüge für Wohneigentum oder Auszahlungen infolge Ehescheidung, die proportional dem obligatorischen und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt Zinsen. 2 Dem Alterskonto eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- ben. 3 Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Führung des Alterskontos: a) Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. b) überobligatorischen Altersguthaben belastet werden. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schriebengutgeschrieben. Die Altersgutschriften Xxxxxxxx versicherte Personen wegen Erreichen des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnet. c) Wird eine Eintritts- Rücktrittsalters oder eine Einkaufsleistung eingebracht, wird diese wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst. d) Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während Laufe des Kalenderjahres aus der Vorsorgeeinrichtung Stiftung aus, so wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjah- res für die seither verstrichene Zeit gutgeschriebenVorjahres zeitanteilig berechnet. Hinzu kommt die Al- tersgutschriftIm laufenden Jahr eingebrachte Eintrittsleistungen, welche der Einkäufe und getätigte Bezüge werden im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entspricht. 4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen Jahr zeitanteilig verzinst. Im laufenden Jahr getätigte Vorbezüge und Altersgutschriften fortgeführtAuszahlungen werden zeitanteilig von der Verzinsung des Vorjah- resendstandes abgezogen. Der Stiftungsrat oder die Personalvorsorgekommission bestimmen den Zinssatz. Für den obliga- torischen und überobligatorischen Anteil des Altersguthabens können unterschiedliche Zinss- ätze festgelegt werden. Der Zins kann Ende Jahr rückwirkend unter Berücksichtigung des provi- sorischen Jahresergebnisses sowie der Vermögens- und Ertragssituation angepasst werden. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung Anpassung wird jedoch nicht für während des Jahres eingetretene Vorsorgefälle und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten XxxxxxAustritte berücksichtigt. 5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung auf- geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird entsprechend Abs. 4 wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versi- cherten weitergeführt.

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Samples: Vorsorgereglement

Altersguthaben. Altersgut- schriften 1 12.1. Für jeden Versicherten die versicherten Personen wird durch Führung eines individuellen Alterskontos ein individuelles Al- tersguthaben geäufnet, das aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil besteht. Der obligatorische Teil entspricht dem Altersguthaben gemäss Art. 15 und 16 BVG. Die Differenz zwischen dem obligatorischen Teil und dem gesamten Altersguthaben wird als überobligatorischer Teil bezeichnet. Dem Alterskonto geführtwerden folgende Posten gutgeschrieben: - die Altersgutschriften (Art. 13 Abs. 1) - die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen; sie sind bei der Auf- nahme in die Personalvorsorge obligatorisch einzubringen, soweit sie zum Einkauf von Versicherungsjahren (Art. 13 Abs. 2) verwendet werden können - die Freizügigkeitsleistung, die bei Ehescheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aus der Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen eingetragenen Partnerin bzw. des geschiedenen eingetragenen Partners in die Personalvorsorge gemäss diesem Reglement übertragen worden ist - die Einlagen zur Rückzahlung der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder eines aus der Pfandverwertung erzielten Erlöses - die Einkaufssummen, die gemäss Art. 13 Abs. 3 erbracht werden - die Einlagen aus Überschussanteilen oder aus dem das Altersguthaben ersichtlich istfreien Stiftungsvermögen gemäss Beschluss des Stiftungsrates oder Einlagen aufgrund von freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin - die Zinsen. Das Altersguthaben besteht aus a) den Altersgutschriften samt Zinsen; b) den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen; c) den Rückzahlungen von Vorbezügen Dem Alterskonto werden folgende Posten belastet: - die Freizügigkeitsleistung, die bei Ehescheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen eingetragenen Partnerin bzw. des geschiedenen eingetragenen Partners zu übertragen ist - der für Wohneigentum samt Zinsen; d) den Beträgenvorbezogene Betrag oder die Pfandsumme aufgrund einer Pfand- verwertung. Derjenige Teil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sindder nicht zum Einkauf von Versi- cherungsjahren eingesetzt werden kann, samt Zinsen; e) den Beträgenwird nicht dem Alterskonto gutgeschrieben; er wird als Einlage auf ein Freizügigkeitskonto oder, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach auf Wunsch der Scheidung gut- geschrieben worden sindversicherten Person, samt Zinsen; f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen; g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger Vorbezüge als Einlage für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt Zinseneine Freizügigkeitspolice verwendet. 2 Dem Alterskonto eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- ben. 3 Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Führung des Alterskontos: a) Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. b) 12.2. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens Alterskontos am Ende des Vorjahres zum vom Stiftungsrat bestimmten Zinssatz berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schriebenAlterskonto gut- geschrieben. Die Altersgutschriften Für den obligatorischen Teil des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnetAltersguthabens entspricht der Zinssatz mindestens dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz. c) Wird 12.3. Tritt eine Eintritts- Arbeitnehmerin oder eine Einkaufsleistung eingebrachtein Arbeitnehmer während des Jahres der Personalvorsorge bei, so wird diese im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst. d) Zins für das Eintrittsjahr auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung pro rata temporis berechnet und am Ende des Kalenderjahres dem Alterskonto gutgeschrieben. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für Einkaufssummen oder Einlagen, die während des Jahres geleistet werden. Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter die versicherte Person während des Kalenderjahres Jahres aus der Vorsorgeeinrichtung Personalvorsorge aus, so wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens Al- terskontos am Ende des Vorjah- res Vorjahres bis zum Zeitpunkt berechnet, in dem der Versicherungs- fall eingetreten oder die Freizügigkeitsleistung fällig ist. 12.4. Das Endaltersguthaben ohne Zins gemäss BVG entspricht dem jeweiligen Stand des Al- terskontos gemäss BVG am Ende des laufenden Kalenderjahres, erhöht um die Altersgut- schriften gemäss BVG für die seither verstrichene Zeit gutgeschrieben. Hinzu kommt die Al- tersgutschriftvom folgenden Kalenderjahr an bis zum ordentlichen Rück- trittsalter fehlende Zeit, welche der im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entsprichtohne Zins. 4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten Xxxxxx. 5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung auf- geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird entsprechend Abs. 4 wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versi- cherten weitergeführt.

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Samples: Vorsorgereglement

Altersguthaben. Altersgut- schriften1 Die Altersgutschriften (vgl. Art. 15 Abs. 3) werden auf dem Alterskonto des Versicherten sparkassenmässig angesammelt und ergeben samt Zins und Zin- seszins das jeweilige Altersguthaben. 1 Für 2 Der Zins wird am Ende eines jeden Versicherten Kalenderjahres auf dem Stand des Alters- guthabens am Anfang des betreffenden Jahres berechnet. Die Altersgutschrift des laufenden Jahres wird ohne Zins zum Altersguthaben dazugeschlagen. 3 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgesetzt. 4 Tritt ein individuelles Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Veska Pensi- onskasse während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben besteht ausfolgen- des gutschreiben: a) den Zins nach Abs. 3 dieses Artikels anteilmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Zeitpunkt des Austrittes; b) die unverzinsten Altersgutschriften samt Zinsenbis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten. 5 Tritt ein Versicherter während des Jahres ein, so muss die Veska Pensionskas- se am Jahresende seinem Alterskonto folgendes gutschreiben: a) die eingebrachte Freizügigkeitsleistung; b) den Zins auf der eingebrachten Eintrittsleistungen samt ZinsenFreizügigkeitsleistung ab Überweisungs- datum; c) die unverzinsten Altersgutschriften für den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen; d) den BeträgenTeil des Jahres, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen; e) den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach während dem der Scheidung gut- geschrieben worden sind, samt Zinsen; f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen; g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt ZinsenVersicherte der Veska Pensionskasse angehörte. 2 Dem Alterskonto 6 Die Veska Pensionskasse muss das Altersguthaben eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- benInvaliden für den Fall einer Reaktivierung weiterführen. Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht demjenigen von Abs. 3 dieses Artikels. Als versicherter Xxxx ist der letzte versicherte Lohn massgebend. 3 Es gelten 7 Wird dem Versicherten eine Teilinvalidenrente zugesprochen, so teilt die folgenden Bestimmungen für die Führung des Alterskontos: a) Veska Pensionskasse das Altersguthaben entsprechend auf. Sie behandelt den einen Teil gemäss Abs. 6 dieses Artikels. Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. b) Der Zins wird auf dem Stand andere Teil des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schrieben. Die Altersgutschriften des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnetist demjenigen eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. c) Wird eine Eintritts- oder eine Einkaufsleistung eingebracht, wird diese im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst. d) Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Kalenderjahres aus der Vorsorgeeinrichtung aus, wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjah- res für die seither verstrichene Zeit gutgeschrieben. Hinzu kommt die Al- tersgutschrift, welche der im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entspricht. 4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten Xxxxxx. 5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung auf- geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird entsprechend Abs. 4 wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versi- cherten weitergeführt.

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Samples: Pension Fund Regulations

Altersguthaben. Altersgut- schriften 1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, 9.1 Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt sich im Vor- sorgefall und bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung wie folgt zusammen: − aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahrs, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vorsorgefalls bzw. bis zum Austrittstermin, − aus den unverzinsten Altersgutschriften für das Altersguthaben ersichtlich istlaufende Jahr bis zum Eintritt des Vorsorgefalls bzw. Das Altersguthaben besteht aus a) bis zum Austrittstermin, − aus den Altersgutschriften gutgeschriebenen Einmaleinlagen samt Zinsen; b) den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen; c) den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen; d) den BeträgenZins (pro rata temporis), die − vermindert um erfolgte Auszahlungen im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs von Teilaustritt, Wohneigentums- und Ehescheidungsvorbezügen etc. samt Zinsen (pro rata temporis) − erhöht um Rückzahlungen von Wohneigentums- und Ehescheidungsvor- bezügen sowie Ansprüche aus der Übertragung von Einlagen oder Renten infolge Vorsorgeausgleich bei Scheidung überwiesen Ehescheidung samt Zinsen (pro rata tem- poris). 9.2 Der Stiftungsrat legt die Verzinsung jährlich am Jahresende fest. Dabei berücksichtigt er die finanzielle Situation der Stiftung. Unterjährige Auszahlungen werden zum jeweiligen BVG-Zinssatz verzinst. Vorbehalten bleiben Sanierungsmassnahmen gemäss Ziffer 73.4. Legt der Stiftungsrat einen umhüllenden und gutgeschrieben worden sindden BVG-Mindestzinssatz übersteigenden Zinssatz fest, samt Zinsen;so werden nach Art. 16 BVV2 die übersteigenden Zinsen dem überob- ligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Bei einem umhüllenden Zins- satz, der den BVG-Mindestzins unterschreitet, wird das Anrechnungsprinzip angewendet. e) den Beträgen, die 9.3 Sofern im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gut- geschrieben worden sind, samt Zinsen; f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen; g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt ZinsenLeistungsplan vorgesehen kann die Vorsorgekommission bezüglich Verzinsung eine andere Lösung vereinbaren. 2 Dem Alterskonto eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- ben. 3 Es gelten die folgenden Bestimmungen 9.4 Der im Leistungsausweis ausgewiesene Zins für die Führung des Alterskontos: a) Der Zinssatz wird Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen hat längerfristigen Charakter und kann vom Stiftungsrat festgelegttatsächlich gutgeschriebenen Zins abweichen. b) Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schrieben. Die Altersgutschriften des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnet. c) Wird eine Eintritts- oder eine Einkaufsleistung eingebracht, wird diese im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst. d) Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Kalenderjahres aus der Vorsorgeeinrichtung aus, wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjah- res für die seither verstrichene Zeit gutgeschrieben. Hinzu kommt die Al- tersgutschrift, welche der im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entspricht. 4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten Xxxxxx. 5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung auf- geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird entsprechend Abs. 4 wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versi- cherten weitergeführt.

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Samples: Rahmenreglement