Sanierungsmassnahmen Musterklauseln

Sanierungsmassnahmen. 1. Bei einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge angemessene Mass- nahmen zu ihrer Behebung fest. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. 2. Nötigenfalls kann/können beispielsweise a. Sanierungsbeiträge erhoben werden, wobei der Sanierungsbeitrag der Arbeitgeber mindes- tens so hoch ist wie derjenige der versicherten Personen, b. Sanierungsbeiträge von den Rentnern erhoben werden, wobei der jeweilige Sanierungsbei- trag nicht höher sein darf als jener Betrag, um den die laufenden Renten in den letzten zehn Jahren freiwillig erhöht wurden, c. der gesetzliche Mindestzins für die Berech- nung des minimalen gesetzlichen Altersgut- habens während maximal fünf Jahren um 0,5 Prozent unterschritten werden, d. der Zinssatz für die Berechnung der Austritts- leistung gemäss Art. 17 FZG während der Dauer der Unterdeckung reduziert werden auf den Zinssatz, mit dem die Altersguthaben ver- zinst werden; bereits gutgeschriebene Zinsen werden nicht gekürzt, e. Vorbezüge zur Amortisation von Hypothekar- darlehen verweigert werden. 3. Der Arbeitgeber kann auch zu Sanierungsleis- tungen verpflichtet werden für Rentnerbestände, nachdem alle ihm zuzuordnenden aktiv Versicherten ausgetreten sind.
Sanierungsmassnahmen. Zur Behebung einer Unterdeckung werden folgende Massnahmen getroffen:
Sanierungsmassnahmen. Weist die Stiftung oder ein Vorsorgewerk eine Unterdeckung auf, so trifft der Stiftungsrat bzw. die Personalvorsorgekommission geeignete, wenn nötig auch rückwirkende direkte oder indi- rekte Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung. Dabei berücksichtigt die Stiftung unter anderem die Höhe der Unterdeckung, die Vermögens- und Verpflichtungsstruktur sowie die Altersstruktur der versicherten Personen und Rentner. Zur Sanierung können alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Im Sinn der Verträglichkeit für die versicherten Personen und die Arbeitgeber gilt die folgende Massnahmen-Reihenfolge: 1) Minderverzinsung der Altersguthaben; 2) Zusatzbeiträge des Arbeitgebers und der versicherten Personen; 3) Beiträge der Rentner auf den freiwilligen Teuerungsanpassungen der letzten zehn Jahren vor der Erhebung dieses Beitrags.
Sanierungsmassnahmen. 1 Der Stiftungsrat kann bei einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Stiftung Minderverzinsungen beschliessen. 2 Liegt eine Unterdeckung der Stiftung vor, kann er zusätzlich zu Minderverzin- sungen einmalige oder periodisch wiederkehrende Sanierungsbeiträge von den Arbeitgebern, den versicherten Personen und den Rentnern erheben. 3 Der Sanierungsbeitrag der Rentner kann im gesetzlich zulässigen Umfang mit den laufenden Renten verrechnet werden. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen, wenn die laufende Rente für den Unterhalt des Rentners und seiner Angehörigen nachweisbar erforderlich ist. 4 Liegt eine Unterdeckung eines Vorsorgewerkes vor, kann der Arbeitgeber Ein- lagen auf ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungs- verzicht vornehmen und auch allfällig vorhandene Mittel der ordentlichen Arbeit- geberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.
Sanierungsmassnahmen. 1 Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbesondere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die PVK einen Sanierungsplan. 2 Der Sanierungsplan ist zu befristen und enthält die vom BVG4 vorgesehenen Massnahmen. Er kann für die versicherten Mitarbeitenden und die Arbeitgeberinnen Sanierungsbeiträge vorsehen. Die gesamten Sanierungsbeiträge betragen maximal 5 Prozent des versicherten Lohns. 3 Die Arbeitgeberinnen beteiligen sich an der Sanierung des fehlenden Vorsorgekapitals ihrer versi- cherten Mitarbeitenden zu mindestens 50 Prozent, an jener ihrer Rentenbeziehenden im vollen Umfang.
Sanierungsmassnahmen. Bei einer Unterdeckung entscheidet der Stiftungsrat über die gesetzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen.
Sanierungsmassnahmen. 1 Der Stiftungsrat kann bei einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Stif- tung Minderverzinsungen beschliessen. 2 Liegt eine Unterdeckung der Stiftung vor, kann er zusätzlich zu Minderverzinsun- gen einmalige oder periodisch wiederkehrende Sanierungsbeiträge von den Arbeit- gebern, den versicherten Personen und den Rentnern erheben. 3 Der Sanierungsbeitrag der Rentner kann im gesetzlich zulässigen Umfang mit den laufenden Renten verrechnet werden. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen, wenn die laufende Rente für den Unterhalt des Rentners und seiner Angehörigen nach- weisbar erforderlich ist. 4 Liegt eine Unterdeckung eines Vorsorgewerkes vor, kann der Arbeitgeber Einla- gen auf ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch allfällig vorhandene Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbei- tragsreserve auf dieses Konto übertragen.

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  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.