Altersleistungen. Alterskapital 3 Versicherte können auf den Zeitpunkt der Pensionierung unter Vorbe- halt von Ziffer 2.5 Abs. 8 verlangen, dass die Altersrente ganz oder teil- weise als einmalige Kapitalleistung abgegolten wird. Bei einem teilwei- sen Kapitalbezug wird das vorhandene Altersguthaben so geteilt, dass das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben konstant bleibt. Im Ausmass des Kapitalbezuges entfal- len jegliche Ansprüche auf Rentenleistungen.
Altersleistungen schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden hat.
3. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben beim Tod während aufgeschobener Pensionierung den Barwert der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente, so wird die Differenz an die rentenberechtigte Person ausbezahlt.
4. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe in- klusive der Rückzahlungen von Scheidungsbezügen und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden beim Tod während aufgeschobener Pensionierung zusätzlich zur Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für den Betrag der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Schei- dungsbezügen und Finanzierungen des vorzeitigen Altersrücktritts, die bei einer vorhergehenden Vor- sorgeeinrichtung einbezahlt wurden. Der Nachweis über die geleisteten Einzahlungen ist durch die an- spruchsberechtigten Personen zu erbringen.
5. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters- guthaben und dem Barwert der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente (Abs. 3) und der Anspruch auf die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe (Abs. 4) werden nicht kumuliert und es wird der grössere der beiden Beträge ausgerichtet.
6. Im Falle der aufgeschobenen Pensionierung oder in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Todes die bereits fällige Altersleistung noch nicht ausbezahlt worden ist, kann im Todesfall anstelle der Ehegatten- rente auch das vorhandene Altersguthaben bezogen werden. Es werden damit keine Leistungen nach Abs. 3 und 4 fällig.
7. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60 Prozent der Altersrente. Bei einer aufgeschobenen Pensio- nierung berechnet sich die Höhe der massgeblichen Altersrente nach der Altersrente, auf welche die ver- sicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch gehabt hätte. Massgebend sind der Stand des Alters- guthabens und der Umwandlungssatz zum Zeitpunkt des Todes.
8. Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungsberech- tigte Xxxxxx stirbt, sich verheiratet oder eine neue Partnerschaft eintragen lässt.
9. Erfolgt die Heirat, die eingetragene Partnerschaft oder der Beginn der Lebenspartnerschaft nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, so wird die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente nach der Pensionierung unter Berücksichtigung des BVG-Mindestanspruchs gekürzt auf:
a. 80 Prozent bis Xxxxx 00,
x. 00 Prozent bis Alter 67,
c. 40 Prozent bis Alter 68,
d. 20 Prozent bis Alter 69,
e. 0 Prozent ab Alter 69.
Altersleistungen. Bei Pensionierung wird das Guthaben auf dem Zusatzkonto in den Rentenplan übertragen.
Altersleistungen. 3. Während der Weiterversicherung entfällt die Ver- sicherung für Invalidität und Tod. Im Todesfall kommt das vorhandene Altersguthaben gemäss Art. 32 zur Auszahlung.
Altersleistungen. 8. Endet die Weiterversicherung nach dem 58. Ge- burtstag, werden die Altersleistungen fällig.
9. Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Altersleistungen in Renten- form bezogen werden, und die Austrittsleistung kann nicht mehr für selbstbewohntes Wohneigen- tum vorbezogen oder verpfändet werden.
Altersleistungen. Anspruch auf Altersrente
Altersleistungen. Bei Erreichen des AHV-Rücktrittsalters werden folgende Leistungen gezahlt: - Altersrente oder - Alterskapital, falls der Versicherte dem Verwalter ein diesbezügli- ches schriftliches Gesuch stellt (Für verheiratete Personen ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich), - Pensioniertenkinderrenten. Die vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 60 / 59, die aufgeschobene Pensionierung ist unter Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis Alter 70 möglich.
Altersleistungen. Altersguthaben 26
Altersleistungen. Art. 20 Art. 21 Altersrente und Altersinvalidenrente Alterskapital Alterskinderrente und Altersinvalidenkinderrente 14 14 14
Altersleistungen. 1 Sieht der Kollektivversicherungsvertrag oder ein An- hang dazu nichts anderes vor, können die Altersleis- tungen frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr der versicherten Person im Falle der vorzeitigen Pen- sionierung ganz oder teilweise vorbezogen werden. Der Vorbezug der Altersleistung muss mindestens 20 Prozent der gesamten Altersleistung betragen.
2 Der Kollektivversicherungsvertrag oder ein Anhang dazu kann vorsehen, dass die Versicherung bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Per- son weitergeführt werden kann.
3 Die Altersleistungen werden in Kapitalform erbracht, ausser im Kollektivversicherungsvertrag oder einem Anhang dazu sei die Auszahlung von Renten vorgese- hen.
4 Sieht der Kollektivversicherungsvertrag oder ein An- hang dazu die Auszahlung von Renten vor, kann für