Altersleistungen Musterklauseln

Altersleistungen. 4.4. Alterskapital 3 Versicherte können auf den Zeitpunkt der Pensionierung unter Vorbe- halt von Ziffer 2.5 Abs. 8 verlangen, dass die Altersrente ganz oder teil- weise als einmalige Kapitalleistung abgegolten wird. Bei einem teilwei- sen Kapitalbezug wird das vorhandene Altersguthaben so geteilt, dass das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben konstant bleibt. Im Ausmass des Kapitalbezuges entfal- len jegliche Ansprüche auf Rentenleistungen.
Altersleistungen. Bei Pensionierung wird das Guthaben auf dem Zusatzkonto in den Rentenplan übertragen.
Altersleistungen. Art. 27 Anspruch auf Altersrente
Altersleistungen. Art. 19 Altersrente und Altersinvalidenrente 12
Altersleistungen schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden hat.
Altersleistungen b. Ende Jahr, im Vorsorgefall bzw. per Austritts- datum ▪ reglementarische Altersgutschriften: deren Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt, ent- spricht jedoch mindestens den Altersgut- schriften nach BVG; ▪ die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen auf dem Altersguthaben; ▪ die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen auf den eingebrachten Austrittsleistungen und Einlagen;
Altersleistungen. 3. Während der Weiterversicherung entfällt die Ver- sicherung für Invalidität und Tod. Im Todesfall kommt das vorhandene Altersguthaben gemäss Art. 32 zur Auszahlung.
Altersleistungen. 8. Endet die Weiterversicherung nach dem 58. Ge- burtstag, werden die Altersleistungen fällig.
Altersleistungen. Art. 24 Altersguthaben 26
Altersleistungen. Art. 19 Art. 20 Art. 21 Altersrente und Altersinvalidenrente Alterskapital Alterskinderrente und Altersinvalidenkinderrente 14 14 14