Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.
Aufsicht (2) Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Xxxxxxx obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nr. 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann einen Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen. (4) Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und Xxxxxxx sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebsordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheitsrelevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten. (5) Verbotene oder eingeschränkte Tätigkeiten sind den Merkblättern „Allgemeine Durchführung des Betriebspraktika für Xxxxxxx“ des Landesamtes für Arbeitsschutz Regionalbereich Ost, Eberswalde zu entnehmen.
Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.
Aufträge Die Bank verpflichtet sich, gemäß Paragraph 21 der allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Kauf- oder Verkaufsaufträge für Wertpapiere gemäß den Anweisungen des Kunden und im Einklang mit den Gesetzen, Gepflogenheiten und Usancen des Ausführungsortes nach besten Kräften auszuführen. Für Verluste oder Kosten, die den Kunden entstanden sind, weil (i) die Bank aus einem beliebigen Grund nicht in der Lage war, den Auftrag auszuführen, mit Ausnahme grob fahrlässigen Verhaltens (faute lourde) oder vorsätzlichen Verschuldens (faute intentionnelle) seitens der Bank, oder weil (ii) eine Verzögerung oder eine Änderung der Marktbedingungen vor dem Abschluss der betreffenden Transaktion eingetreten ist, übernimmt die Bank keine Haftung. Aufträge für eine sofortige Ausführung sind nach ihrer Erteilung unwiderruflich, es sei denn, die Kunden erhalten vor der Ausführung des betreffenden Auftrags von der Bank eine Mitteilung über die Änderung der Bedingungen dieses Auftrags oder die Stornierung des betreffenden Auftrags. Aufträge ohne Ablaufdatum bleiben nur für einen Tag gültig, falls die Aufträge nach Börsenschluss platziert wurden, bleiben Sie bis zum Ende des nächsten Handelstages gültig. Aufträge, die von Kunden für einen unbestimmten Zeitraum gegeben wurden („Good until cancelled“), bleiben gemäß den Vorschriften und Praktiken des betreffenden Marktes gültig. Allerdings verlieren sie spätestens am Ende des Kalenderjahres ihre Gültigkeit, in dem sie erteilt wurden. Der Kunde weiß um das Risiko, dass Aufträge ausgeführt werden können, bevor die Stornierung greift. Geschäfte, die die Bank im Namen des Kunden auf allen Märkten platziert, werden von einer dritten Partei ausgeführt und sind dementsprechend an deren Servicelevel gebunden. Dies kann zur Folge haben, dass Geschäfte, die zu spät gemeldet wurden, möglicherweise zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Beginn der nächsten Börsensitzung auf dem Konto des Kunden gebucht werden. Es kann vorkommen, dass eine Order, die als „storniert“ oder „abgelaufen“ bestätigt wurde, Gegenstand einer verspätet gemeldeten Ausführung ist, deren Risiken die Kunden vollständig tragen, solange weder grobe Fahrlässigkeit (faute lourde) noch vorsätzliches Verschulden (faute intentionnelle) seitens der Bank vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen der Bank in gutem Glauben zu nutzen, und er erkennt hiermit an, dass die verfügbaren Marktsätze und Kurse durch die Bank nach bestem Bemühen bereitgestellt werden. Die Bank übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der indikativen Preisangaben auf ihrer Website, die Kunden zu Informationszwecken bereitgestellt werden und die möglicherweise nicht immer auf dem neuesten Stand sind, wie zum Beispiel im Falle von illiquiden Wertpapieren oder bei Märkten mit geringem Volumen. Die Preisangaben der Bank stimmen daher möglicherweise nicht mit dem Preis überein, zu dem der Handel durchgeführt wird. Die Bank ist nicht an einem Handel gebunden, der zu einem Preis abgeschlossen wurde, von dem die Bank nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Handels offensichtlich unrichtig war oder von dem der Kunde wusste oder hätte wissen müssen, dass er zum Zeitpunkt des Handels unrichtig war. Obwohl alle bei der Bank eingehenden Aufträge bei Erhalt ausgeführt werden, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass bei der Ausführung eines Auftrags Verzögerungen entstehen können. Insbesondere werden Aufträge, die während der Schlusszeiten der betreffenden Börse bei der Bank eingehen, erst zum nächsten Börsenbeginn an der betreffenden Börse ausgeführt. Die Kunden nehmen ferner zur Kenntnis, dass alle Aufträge, die bei der Bank zum Börsenschluss eingehen, zu einem anderen Preis ausgeführt werden können als dem zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen. Telefonische Aufträge werden nach bestem Bemühen ausgeführt und können kleineren Zeitverzögerungen im Vergleich zu elektronischen Aufträgen unterliegen, die über die Online- Handelsplattform ausgeführt werden. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass wir im Rahmen der Ausführung der Anweisungen der Kunden alle erforderlichen Währungsumrechnungen durchführen. Die Kunden erklären sich damit einverstanden, die mit solchen Währungstransaktionen einhergehenden Risiken zu tragen. Wenn der Kunde Anweisung erteilt, einen von ihm erteilten Auftrag zu widerrufen, wird nicht garantiert, dass der Auftrag tatsächlich rückgängig gemacht wird. Wenn keine ausreichende Deckung für einen Auftrag besteht, soll er als nicht erteilt betrachtet werden. Sobald Geld oder Wertpapiere aus dem Konto abgezogen wurden, können Aufträge nicht mehr widerrufen werden. Während der Handelszeiten ist es im Allgemeinen nicht möglich, Marktaufträge zu widerrufen, da diese normalerweise unmittelbar ausgeführt werden. Der Kunde nimmt im Hinblick auf Währungstransaktionen zur Kenntnis, dass die Wechselkurse zwischen dem Zeitpunkt des Auftrags und dem der Ausführung der Transaktion schwanken können und dass sich der Gesamtwert der Transaktion deshalb ändern kann. Bei allen Devisengeschäften nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Devisenkurse zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Ausführungszeit variieren können und dass der Gesamtwert der Transaktion dadurch beeinflusst werden kann. Kauf und Verkauf von im Rahmen der Dienstleistungen vertriebenen Investmentfonds Die Bank übernimmt keine Haftung in Bezug auf den Ertrag der im Rahmen der Dienstleistungen vertriebenen Fonds. Obwohl sich die Bank nach Kräften bemühen, Fonds von hoher Qualität anzubieten, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass der Nettoinventarwert der gehaltenen Fonds von Marktschwankungen, Wechselkursentwicklungen und den von dem Fonds getroffenen Anlageentscheidungen abhängig sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Kunden den vom Fonds veröffentlichten Verkaufsprospekt gelesen und somit von allen maßgeblichen Informationen über den Investmentfonds, einschließlich Kosten und Gebühren, Kenntnis genommen haben, und dass sie nur solche Fonds erwerben, die ihrem Anlageprofil entsprechen und zu deren Erwerb sie berechtigt sind. Die Bank übernimmt keine Haftung für vom Fonds mitgeteilte Informationen, und die Bereitstellung dieser Informationen stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Anlageempfehlung dar. Der Kauf von Investmentfonds hängt von den internen Organisationsabläufen und der Verfügbarkeit von Drittanbietern ab. Die Bank haftet nicht für etwaige Schwankungen der Anteilspreise von Investmentfonds, die zwischen der Erteilung eines Auftrags durch den Kunden und der Bestätigung der Bank über die Ausführung dieses Auftrags durch den Fondsmanager auftreten können. Falls die Bank begründete Zweifel im Hinblick auf die Herkunft und Richtigkeit des Auftrags hegt, ist sie berechtigt, die Ausführung des betreffenden Auftrags abzulehnen oder mit geeigneten Mitteln zusätzliche Auskünfte einzuholen; dies gilt auch, wenn die Bank über Hinweise verfügt, dass der Auftrag oder die Transaktion gegen geltendes Recht oder die behördlichen Vorschriften verstößt. Die Kunden sind bei jeder Wertpapiertransaktion für die Festsetzung der Abwicklungswährung ihrer Aufträge verantwortlich. Handelsgeschäfte werden üblicherweise nur dann ausgeführt, wenn auf dem Währungskonto des Kunden ein ausreichendes Guthaben zur Deckung des Wertpapierpreises, der Maklerprovision und aller sonstigen eventuell entstehenden Kosten zur Verfügung stehen. Die Bank berücksichtigt nur Beträge, die für Handelsgeschäfte frei verfügbar sind. Wenn das Währungsunterkonto, über das die Kunden das Geschäft abwickeln möchten, nicht ausreichend gedeckt ist, hat die Bank das Recht, die Transaktion ganz oder teilweise abzulehnen. Marktaufträge können in Einzelfällen großen Kursschwankungen ausgesetzt sein. Solche Kursschwankungen können sich auf die ausgeführte Transaktion auswirken und somit zu einer Überziehung des Währungskontos führen. Die Bank kann nach eigenem Ermessen eine Überziehung als Ergebnis solcher Transaktionen akzeptieren. Diese Position muss schnellstmöglich ab dem Tag der Transaktion ausgeglichen werden. Der Kunde bleibt für die Deckung seines Währungskontos verantwortlich. Unbeschadet des Vorstehenden kann die Bank nach eigenem Ermessen alle sonstigen, auf anderen Währungsunterkonten verfügbaren Guthaben für die Berechnung des Gesamtvermögens des Kunden bei der Bank berücksichtigen. Im Falle einer Überziehung eines Währungsunterkontos hat der Kunde für die ausreichende Deckung dieses Xxxxxx entweder durch eine Währungstransaktion von einem anderen Unterkonto oder durch die Zuführung von Mitteln von einer externen Quelle oder einem anderen Konto zu sorgen.
Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.
Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.
Aufsichtsrat 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
Auflösung Die Genossenschaft wird aufgelöst