Vorzeitige Pensionierung Musterklauseln

Vorzeitige Pensionierung. 1. Die vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 58 möglich. [1] 2. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente wird auf- grund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhande- nen Sparkapitals und des jeweiligen Umwand- lungssatzes (Tabelle 3 des Anhangs) ermittelt. 3. Bei teilweiser Erwerbsaufgabe nach Alter 58 kann von der versicherten Person eine der teil- weisen Erwerbsaufgabe entsprechende Pensi- onierung verlangt werden. Nach Alter 58 kann die halbe Altersleistung vorbezogen werden, sofern sich der massgebende Lohn um min- destens ein Drittel reduziert. [1] 4. Xxxxx bei einer versicherten Person nach dem An- tritt einer vorzeitigen Pensionierung Invalidität im Sinne dieses Reglements ein, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Kasse. [1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 30. November 2005
Vorzeitige Pensionierung. Eine vorzeitige Pensionierung ist zwischen dem vollendeten
Vorzeitige Pensionierung. 1. Etappenweise Pensionierung S. 52 2. AHV-Überbrückungsrente S. 54
Vorzeitige Pensionierung. 36.1 Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitneh- menden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Vorzeitige Pensionierung. Die versicherte Person kann sich im Einklang mit der tatsächlichen Erwerbstätigkeit, aber frü- hestens nach Vollendung des 58. Altersjahres, vorzeitig pensionieren lassen. Eine schrittweise Pensionierung in maximal drei Schritten ist möglich. Die Reduktion der Er- werbstätigkeit muss bei jedem Schritt mindestens 30 % der ursprünglichen Erwerbstätigkeit be- tragen. Die Altersrente berechnet sich in Abhängigkeit der Arbeitszeitreduktion und wird pro- portional aus dem vorhandenen obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben finan- ziert. Der Umwandlungssatz wird dem tatsächlichen Rücktrittsalter angepasst.
Vorzeitige Pensionierung. Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Gate Gourmet (PGG) vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsregle- ment der PGG.
Vorzeitige Pensionierung. 1 Ein Versicherter, der dem GVBW 5 Jahre vor Erreichen des in Artikel 10 festgelegten Pensionsalters nicht mehr unterliegt, kann in den Genuss einer Altersrente gelangen. 2 Der jährliche Betrag der frühzeitigen Altersrente wird in % des bis zum letzten Tag der GVBW-Unterstellung erworbenen Altersguthabens zu dem vom Bundesrat für das ordentliche AHV-Rücktrittsalter bestimmten Satz festgelegt und pro frühzeitigem Rücktrittsjahr um 0.2% verringert. 3 Im Falle eines Bruchteils des Jahres wird der in Abs. 2 angegebene Reduzierungssatz prorata temporis berechnet, wobei mehr als 15 Tage einem Monat entsprechen.
Vorzeitige Pensionierung. 1. Ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen ist frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. 2. Der vorzeitige Bezug setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – mindestens zu dem Rentenbezug entsprechenden Beschäftigungsgrad – voraus. 3. Das vorhandene Alterskapital wird im Zeitpunkt des Bezugs mit dem entsprechenden Umwandlungssatz für dieses Alter multipliziert und in eine Altersrente gewandelt.
Vorzeitige Pensionierung. Die vorzeitige Pensionierung war bisher in § 17 des Personalreglements geregelt und ermöglichte den Mitarbeitenden der Gemeinde eine Pensionierung ab dem vollendeten 60. Altersjahr mit einem Beitrag der Arbeitgeberin an den Wegkauf der Rentenkürzung. Durch den Primatwechsel wird die Altersrente künftig nicht mehr auf der Basis des versicherten Xxxxxx berechnet (Leistungsprimat), sondern ergibt sich aus den im Laufe der Jahre individuell angesammelten Beiträgen in das Vorsorgewerk (Beitragsprimat). Damit kann beim Beitragsprimat nicht mehr wirklich von einer Rentenkürzung gesprochen werden. Gleichzeitig mit dem Wechsel der BLPK ins Beitragsprimat wird das Pensionsalter für alle Versicherten auf das vollendete 65. Altersjahr erhöht (bisher 64). Eine vorzeitige Pensionierung ist im Kantonsplan der BLPK zwar ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Der Kanton leistet aber als Arbeitgeber keine Beiträge an die Kompensation der durch die kürzere Beitragsleistung tiefer ausfallenden Renten. § 17 Vorzeitige Pensionierung 1 Kündigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet die Gemeinde an den Wegkauf der darausfolgenden Rentenkürzung einen Beitrag. 2 Der Beitrag beläuft sich auf die Hälfte der not- wendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25 000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung. Bei angebro- chenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteils- mässig. Über die Anpassung dieses Betrages an die Teuerung entscheidet der Gemeinderat. 3 Der Gemeinderat kann das Arbeitsverhältnis kün- den, wenn für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter Anspruch auf die volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung gewährleis- tet ist. Dies gilt auch, wenn die Rente einer Kürzung unterliegt, die im Zusammenhang mit dem Kapital- vorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht. § 17 Vorzeitige Pensionierung 1 Die Mitarbeitenden haben bei vorzeitiger Pensi- onierung Anspruch auf eine Übergangsrente der Gemeinde. 2 Die jährliche Übergangsrente entspricht der maxi- malen einfachen AHV-Jahresrente. Sie wird während höchstens zwei Jahren ausgerichtet. 3 Die Mitarbeitenden können die Auszahlung der Übergangsrente als Einmaleinlage in die Personal- vorsorgeeinrichtung oder als Direktzahlung pro Jahr oder pro Monat verlangen. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Hö...
Vorzeitige Pensionierung. Eine vorzeitige Pensionierung ist im Rahmen der Reglemente der Sammelstiftung Sy- mova möglich. Entsprechende Anträge sind grundsätzlich spätestens 12 Monate vor der gewünschten Pensionierung oder Teilpensionierung schriftlich der Direktion einzureichen. Das Arbeitsverhältnis gilt erst mit Erreichung der vorzeitigen Pensionierung als beendet. Der Antrag gilt nicht als Kündigung und führt nicht zu einem gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.