Ambulante Rehabilitation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitations- maßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungs- vertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche Behandlungsziel zu errei- chen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
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Ambulante Rehabilitation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitations- maßnahmen Rehabilitationsmaß- nahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungs- vertrag Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche Behandlungsziel zu errei- chenerreichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage Leistungs- zusage erteilt hat.
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Ambulante Rehabilitation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitations- maßnahmen Rehabilitationsmaßnahmen in einer RehabilitationseinrichtungReha- bilitationseinrichtung, die einen Versorgungs- vertrag Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche Behandlungsziel zu errei- chenerreichen. Voraussetzung Vorausset- zung ist, dass der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
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Ambulante Rehabilitation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitations- maßnahmen Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungs- vertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche Behandlungsziel zu errei- chenerreichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
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