Soziotherapie. Aufwendungen für Soziotherapie (ambulante Betreuung von Personen mit schweren psychischen Störungen) durch Leistungserbringer mit Versorgungsvertrag mit einer gesetzlichen Krankenkasse sind erstattungsfähig, wenn - der Versicherte wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden bzw. verkürzt wird oder wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist, - die Soziotherapie von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet ist und - ein soziotherapeutischer Betreuungsplan vorliegt. Ein Anspruch besteht für bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Versicherungsjahren bis zur Höhe der beihilfefähigen Vergütungssätze.
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhaus- behandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhaus- behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchst- sätzen,
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Kranken- versicherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
Soziotherapie. 1 Die Soziotherapie umfasst die Anleitung und M otivation sow ie die die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet,w ie sie der Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Vergütung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse verlangen könnte.
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie (ambulan- te Betreuung (chronisch) psychisch erkrankter M enschen), wenn
a) die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und
b) dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Personen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben oder in ver- gleichbaren Einrichtungen betreut werden, haben keinen Anspruch auf Soziotherapie. Während einer stationären Krankenhausbehand- lung oder während der U nterbringung in einem Pflegeheim oder H ospiz besteht ebenfalls kein Anspruch auf Soziotherapie.
(2) Voraussetzung ist die Vorlage einer Verordnung und eines Be- handlungsplanes durch einen Arzt für Psychotherapie.
(3) D er Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall.
(4) Erbringt ein Arzt die Leistungen, richtet sich die Erstattung nach der G OÄ. Wird die Soziotherapie durch eine Fachkraft erbracht, wird für eine Einzeltherapie (D auer 60 M inuten) maximal ein Rech- nungsbetrag in H öhe von 39,50 Euro anerkannt. Bei einer G ruppen- therapie (D auer 60 M inuten) beträgt der maximal anzuerkennende Rechnungsbetrag 20 Euro (bei 2-3 Teilnehmern) bzw. 17 Euro (bei 4-6 Teilnehmern).
(5) M it Zustimmung des unabhängigen Treuhänders ist der Versiche- rer berechtigt, bei einer als dauerhaft anzusehenden Veränderung der Preise die genannten G eldbeträge anzupassen. N r. 13 H äusliche Krankenpflege
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie (ambulante Betreuung (chronisch) psychisch erkrankter Menschen), wenn
a) die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und
b) dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Personen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben oder in vergleichbaren Ein- richtungen betreut werden, haben keinen Anspruch auf Soziotherapie. Während einer stationären Krankenhausbehandlung oder während der Unterbringung in einem Pflegeheim oder Hospiz besteht ebenfalls kein Anspruch auf Soziotherapie.
(2) Voraussetzung ist die Vorlage einer Verordnung und eines Behandlungsplanes durch einen Arzt für Psychotherapie.
(3) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall.
Soziotherapie. Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhaus- behandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend den Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch ei- nen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungs- fall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht be- rührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie ent- sprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verord- nete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführ- bar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungs- zusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi- cherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbe- halt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung be- trägt 8 Euro je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
Soziotherapie. Häusliche Krankenpflege
Soziotherapie. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Sozio- therapie entsprechend den Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordne- te Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und wenn eine stationäre Heilbehandlung erforder- lich, aber nicht ausführbar ist oder wenn die stationä- re Heilbehandlung durch die Soziotherapie vermie- den oder verkürzt wird. Die Aufwendungen für Soziotherapie sind bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren erstat- tungsfähig, wenn der Versicherer eine schriftliche Zusage erteilt hat. Gebühren sind im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Bei Fachkräften für Soziotherapie sind die Kosten erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wären. Die Erstattung beträgt 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.