Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhaus- behandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhaus- behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
Soziotherapie. Aufwendungen für Soziotherapie (ambulante Betreuung von Personen mit schweren psychischen Störungen) durch Leistungserbringer mit Versorgungsvertrag mit einer gesetzlichen Krankenkasse sind erstattungsfähig, wenn - der Versicherte wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden bzw. verkürzt wird oder wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist, - die Soziotherapie von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet ist und - ein soziotherapeutischer Betreuungsplan vorliegt. Ein Anspruch besteht für bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Versicherungsjahren bis zur Höhe der beihilfefähigen Vergütungssätze.
Soziotherapie. 1 Die Soziotherapie umfasst die Anleitung und M otivation sow ie die die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet,w ie sie der Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Vergütung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse verlangen könnte.
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie (ambulan- te Betreuung (chronisch) psychisch erkrankter M enschen), wenn
Soziotherapie. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Sozio- therapie entsprechend den Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordne- te Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und wenn eine stationäre Heilbehandlung erforder- lich, aber nicht ausführbar ist oder wenn die stationä- re Heilbehandlung durch die Soziotherapie vermie- den oder verkürzt wird. Die Aufwendungen für Soziotherapie sind bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren erstat- tungsfähig, wenn der Versicherer eine schriftliche Zusage erteilt hat. Gebühren sind im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Bei Fachkräften für Soziotherapie sind die Kosten erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wären. Die Erstattung beträgt 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Soziotherapie. Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhaus- behandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Soziotherapie. 5. Häusliche Krankenpflege
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie (ambulante Betreuung (chronisch) psychisch erkrankter Menschen), wenn