Amtsdauer Musterklauseln

Amtsdauer. Die Mitglieder der BK werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wählbarkeit ist auf maximal 3 Amtsdauern beschränkt.
Amtsdauer. 0Xxx Xxxxxxxxx der Mitglieder und der Ko-Präsidentinnen/ Ko-Präsidenten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Amtsdauer. 1Die Amtsdauer ist gleichgestellt mit der Laufdauer des GAV, jedoch maximal vier Jahre. 2Die Mitglieder der PeKo sind wieder wählbar.
Amtsdauer. 21.1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. 21.2 Die in den Vorstand gewählte Person darf die Funktion als Vorstand solange ausführen, wie sie im Unternehmen, welches sie vertritt, angestellt ist. 21.3 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes entspricht derjenigen der Be- hörden der politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen.
Amtsdauer. Die Amtsdauer entspricht der Laufzeit des GAV.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der PV-Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Xxxx erfolgt in der Regel im Xxxxxx, mit Amtsantritt jeweils per 1. Januar. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Ausscheiden aus der PV zur Folge. Der Übertritt eines PV-Mitglieds in eine andere Konzerngesell- schaft bzw. in einen anderen Geschäftsbereich wird im Wahlreglement PV geregelt. Sofern ein PV-Mitglied innerhalb der Amtsdauer zurücktritt, das Amt nicht antritt oder ausscheidet, rückt die Kandidatin/der Kandidat gemäss Rege- lung im Wahlreglement PV nach.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Mitglieder, welche mit dem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen, scheiden mit dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat aus. Die Mandate erlöschen auch bei Rücktritt aus dem Stiftungsrat sowie bei Auflösung des Anschlussvertrags des Unternehmens mit der Stiftung. Ein ausscheidendes Mitglied hat jedoch weiterzuwirken, bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat.
Amtsdauer. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer von einem Jahr durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endigt jeweils nach Abschluss der auf die Xxxx folgenden ordentlichen Generalversammlung. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt oder Abberufung.
Amtsdauer. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Xxxxx ein Arbeitneh- mer- oder ein Arbeitgebervertreter während der Amtszeit aus der Vorsorgekommission des ange- schlossenen Unternehmens aus, hat dies sein Aus- scheiden aus dem Stiftungsrat zur Folge. Wird das Anschlussverhältnis gekündigt oder aus an- deren Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst, so scheiden die betroffenen Arbeitnehmer- bzw. Arbeit- gebervertreter ebenfalls mit sofortiger Wirkung aus dem Stiftungsrat aus.