Amtsdauer. Die Mitglieder der BK werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wählbarkeit ist auf maximal 3 Amtsdauern beschränkt.
Amtsdauer. 0Xxx Xxxxxxxxx der Mitglieder und der Ko-Präsidentinnen/ Ko-Präsidenten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Amtsdauer. 1Die Amtsdauer ist gleichgestellt mit der Laufdauer des GAV, jedoch maximal vier Jahre. 2Die Mitglieder der PeKo sind wieder wählbar.
Amtsdauer. Die Amtsdauer der PV-Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Xxxx erfolgt in der Regel im Xxxxxx, mit Amtsantritt jeweils per 1. Januar. GAV, Anhänge, Anschlussvereinbarung 3 1 Lohnverhandlungen 3 1 Lohnreglement 1 1 Arbeitszeitreglement 2 1 Arbeitszeitregelungen, bei welchen gemäss – 2 ArG ein Mitsprachrecht besteht Reporting Auswertung der Zeitsaldi 1 1 gemäss Art. 2.3.2 und 2.3.3 GAV (halbjährlich) Festlegung Feiertage – 2 Spesenreglement / Fringe Benefits 1 2 Gleichstellungsreglement 1 2 Mitarbeitendenbeurteilungssysteme 2 2 Vorgesetztenbeurteilungssysteme – 1 Umsetzung zu Ergebnissen MAU – 2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Übertritt in eine andere Kon- zerngesellschaft hat das Ausscheiden aus der PV zur Folge. Sofern ein PV-Mitglied innerhalb der Amtsdauer zurücktritt, das Amt nicht Geschäftsgang, aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen, Unternehmens- strategie Wesentliche Änderungen in der Unternehmensstruktur, Gründungen von Gesellschaften, Beteiligungen, Firmenver- käufe, Desinvestitionen 1 halbjährlich durch den 1 1 antritt oder ausscheidet, rückt die Kandidatin/der Kandidat gemäss Regelung im Wahlreglement PV nach. Personalpolitik 1 1 Jährliche Personalplanung 2 – Personalplanung case by case / Auswirkungen 2 2 von Restrukturierungen auf die Mitarbeiten- den (im Sinne von Art. 335d ff. OR) Entwicklung Temporärangestellte 1 1 (halbjährlich) Kurzarbeit nach Art. 33 AVIG 2 2 Übergang Betrieb/Betriebsteil auf Dritte, 1 1 Fusionen, Spaltungen, Vermögensüber- tragungen gemäss Art. 333a Abs. 1 OR Übergang Betrieb/Betriebsteil auf Dritte, Fusionen, Spaltungen, Vermögensüber- tragungen gemäss Art. 333a Abs. 2 OR 1 2 Sozialplan siehe Art. 3.3 GAV 1 Standortverschiebungen und-schliessungen 1 2 Ergonomie: Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitssicherheit – 2* Jährliche Roadmap Betriebliches Gesundheitsmanagement – 1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Verhütung von Unfällen (im Sinne von Art. 48 ArG und Art. 82 UVG) – 2 Kranken- und Unfallversicherung / Taggeldversicherung (Merkblätter und AVB) 1 1 Konzept Childcare – 2* Sozialräume (Garderoben, Waschanlagen, Duschen, Aufenthaltsräume) – 2* Personalverpflegungskonzept – 2 Personalvergünstigungskonzept – 2 Anforderungsprofil PV-Mitglieder – 3 Wahlreglement PV – 3 Organisationsreglement PV – 4 Themenzuteilung innerhalb PV inkl. Bildung von ad hoc Arbeitsgruppen – 4 Verwaltung genehmigtes Budget – 4 Kommunikation PV – MA – 4 * Erweiterte Mitsprache im Sinne einer Mita...
Amtsdauer. 2.3.6. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt drei Jahre. Wie- derwahl ist möglich. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Amtsdauer. Die Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft können nicht für einen längeren Zeitraum bestellt werden als bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäfts- jahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 102 Abs. 1 AktG). Dagegen werden die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt (Art. 46 Abs. 1 SE-VO). Bei einer SE sind also grundsätzlich längere Amtsperioden zulässig. Die Satzung der Süss MicroTec AG sieht vor, dass – entsprechend der aktienrechtlichen Regelung – die Xxxx für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gilt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, ohne dass das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, mitgerechnet wird (§ 11 Abs. 2 der AG-Satzung). Die Hauptversammlung der Süss MicroTec AG kann aber für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner eine kürzere Amtszeit bestimmen (§ 11 Abs. 2 der der AG-Satzung). Die Satzung der SÜSS MicroTec SE sieht in § 12 Abs. 2 der Satzung eine Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist ebenso wie in der Süss MicroTec AG möglich.
Amtsdauer. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied und die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, nach Erfüllung einer Amts- zeit von 3 Jahren, auf Ende jeden Jahres den Rücktritt einzureichen. Auf Ende eines Amtsjahres dürfen höchstens 3 Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig zurücktre- ten.
Amtsdauer. 21.1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Amtsdauer. Die Amtsdauer des Vorstandes und des Vorstandsvorsitzenden beträgt drei (3) Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden. Die Xxxx der besagten Organe erfolgt gemäß Art. 10 des gegenständlichen Vertrages.
Amtsdauer. Die Mitglieder von Präsidium, Verwaltungskomitee und Generalrat sind jeweils drei Jahre lang im Amt und können wiederbestätigt werden. Die Gründungsparteien können die Mitglieder jedoch auch vor dem Ende des jeweiligen Trienniums ersetzen. Die bei etwaigem Ausschluss vor Ablauf des Trienniums als Ersatz ernannten Mitglieder bleiben bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger im Amt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben drei Jahre lang im Amt und können wiederbestätigt werden. Die Gründungsparteien müssen mindestens dreißig Tage vor Ablauf jedes Trienniums ihre jeweiligen Vertreter für das darauffolgende Triennium ernennen. Erfolgt keine Ernennung, gelten die laufenden Mitglieder als stillschweigend für ein weiteres Triennium bestätigt. Bei der Genehmigung des Jahresabschlusses kann der Generalrat für die Mitglieder des Verwaltungskomitees und des Generalrats einen Betrag als Spesenvergütung für die Teilnahme an den Versammlungen der genannten Organe sowie die Vergabe von Anwesenheitsvergütungen beschließen.