Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung
(1) Die GmbH hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die genaue Zahl bestimmen die Gesellschafter.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen. Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
a) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein;
b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied des Stiftungsrates sein. Für die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt die Geschäftsfüh- rerin oder der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V..
c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn
a) das Mitglied stirbt;
b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist;
c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist;
d) die Gesellschafter feststellen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sind.
(4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit zum Vorsitzenden und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
(5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten.
(7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen
a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und
b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.
Stiftungsrat. 1. Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.
2. Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
3. Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement RESOR (Règlement relatif aux prestations et aux cotisations de la fondation pour la retraite anticipée dans le second œuvre romand) kann nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.
4. Das Reglement kann die Einzelheiten betreffend Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsausrichtungen genauer festlegen.
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.
(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.
(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
Stiftungsrat. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Stiftungsrat. 24.1 Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen.
24.2 Weitere Einzelheiten sind im Geschäftsreglement der Stiftung festgehalten.
Stiftungsrat. Hitachi Group Ergänzungsversicherung Baden, 9. Dezember 2021 18 8,8 2,2 6,6 2,5 19 8,8 2,2 6,6 2,5 20 8,8 2,2 6,6 2,5 21 8,8 2,2 6,6 2,5 22 8,8 2,2 6,6 2,5 23 8,8 2,2 6,6 2,5 24 8,8 2,2 6,6 2,5 25 8,8 2,2 6,6 2,5 26 9,2 2,3 6,9 2,5 27 9,6 2,4 7,2 2,5 28 10,0 2,5 7,5 2,5 29 10,4 2,6 7,8 2,5 30 10,8 2,7 8,1 2,5 31 11,2 2,8 8,4 2,5 32 11,6 2,9 8,7 2,5 33 12,0 3,0 9,0 2,5 34 12,8 3,2 9,6 2,5 35 13,6 3,4 10,2 2,5 36 14,4 3,6 10,8 2,5 37 15,2 3,8 11,4 2,5 38 16,0 4,0 12,0 2,5 39 16,8 4,2 12,6 2,5 40 17,6 4,4 13,2 2,5 41 18,4 4,6 13,8 2,5 42 19,2 4,8 14,4 2,5 43 20,0 5,0 15,0 2,5 44 20,8 5,2 15,6 2,5 45 21,6 5,4 16,2 2,5 46 22,4 5,6 16,8 2,5 47 23,2 5,8 17,4 2,5 48 24,0 6,0 18,0 2,5 49 24,8 6,2 18,6 2,5 50 25,6 6,4 19,2 2,5 51 26,4 6,6 19,8 2,5 52 27,2 6,8 20,4 2,5 53 28,0 7,0 21,0 2,5 54 28,8 7,2 21,6 2,5 55 29,6 7,4 22,2 2,5 56 30,4 7,6 22,8 2,5 57 31,2 7,8 23,4 2,5 58 32,0 8,0 24,0 2,5 59 32,8 8,2 24,6 2,5 60 33,6 8,4 25,2 2,5 61 34,0 8,5 25,5 2,5 62 34,0 8,5 25,5 2,5 63 34,0 8,5 25,5 2,5 64 34,0 8,5 25,5 2,5 65 34,0 8,5 25,5 2,5 66 34,0 8,5 25,5 2,5 67 34,0 8,5 25,5 2,5 68 34,0 8,5 25,5 2,5 69 34,0 8,5 25,5 2,5 70 34,0 8,5 25,5 2,5 18 12,3 5,7 6,6 2,5 19 12,3 5,7 6,6 2,5 20 12,3 5,7 6,6 2,5 21 12,3 5,7 6,6 2,5 22 12,3 5,7 6,6 2,5 23 12,3 5,7 6,6 2,5 24 12,3 5,7 6,6 2,5 25 12,3 5,7 6,6 2,5 26 12,7 5,8 6.9 2.5 27 13,1 5,9 7,2 2,5 28 13,5 6,0 7,5 2,5 29 13,9 6,1 7,8 2,5 30 14,3 6,2 8,1 2,5 31 14,7 6,3 8,4 2,5 32 15,1 6,4 8,7 2,5 33 15,5 6,5 9,0 2,5 34 16,3 6,7 9,6 2,5 35 17,1 6,9 10,2 2,5 36 17,9 7,1 10,8 2,5 37 18,7 7,3 11,4 2,5 38 19,5 7,5 12,0 2,5 39 20,3 7,7 12,6 2,5 40 21,1 7,9 13,2 2,5 41 21,9 8,1 13,8 2,5 42 22,7 8,3 14,4 2,5 43 23,5 8,5 15,0 2,5 44 24,3 8,7 15,6 2,5 45 25,1 8,9 16,2 2,5 46 25,9 9,1 16,8 2,5 47 26,7 9,3 17,4 2,5 48 27,5 9,5 18,0 2,5 49 28,3 9,7 18,6 2,5 50 29,1 9,9 19,2 2,5 51 29,9 10,1 19,8 2,5 52 30,7 10,3 20,4 2,5 53 31,5 10,5 21,0 2,5 54 32,3 10,7 21,6 2,5 55 33,1 10,9 22,2 2,5 56 33,9 11,1 22,8 2,5 57 34,7 11,3 23,4 2,5 58 35,5 11,5 24,0 2,5 59 36,3 11,7 24,6 2,5 60 37,1 11,9 25,2 2,5 61 37,5 12,0 25,5 2,5 62 37,5 12,0 25,5 2,5 63 37,5 12,0 25,5 2,5 64 37,5 12,0 25,5 2,5 65 37,5 12,0 25,5 2,5 66 37,5 12,0 25,5 2,5 67 37,5 12,0 25,5 2,5 68 37,5 12,0 25,5 2,5 69 37,5 12,0 25,5 2,5 70 37,5 12,0 25,5 2,5 18 6,6 0 6,6 2,5 19 6,6 0 6,6 2,5 20 6,6 0 6,6 2,5 21 6,6 0 6,6 2,5 22 6,6 0 6,6 2,5 23 6,6 0 6,6 2,5 24 6,6 0 6,6 2,5 25 6,6 0 6,6 2,5 26 6,9 0 6,9 2,5 27 7,2 0 7,2 2,5 28 7,5 0 7,5 2,5 29 7,8 0 7,8 2,5 30 8,1 0 8,1 2,5 31 8,4 0 8,4 2,5...
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2) 1Dem Stiftungsrat gehören an:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz. 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mit- glieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 4Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zu- lässig. 5Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditie- rungsrat sein.
Stiftungsrat. 1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrollierte die Einhaltung des GAV-VRM im Sinne von Art. 357b OR.
2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement VRM (Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für das Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe) kann er mit Ausnahme der Notkompetenzen des Stiftungsrates gemäss Art. 10 Abs. 2 des vorliegenden GAV-VRM nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern.
4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Ausrichtung der Leistungen näher regeln.
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern (na- türliche Personen). Davon sind sechs Mitglieder Ar- beitnehmervertreter und sechs Mitglieder Arbeitge- bervertreter der angeschlossenen Unternehmen. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Mit Kenntnis- nahme der Kündigung des Anschlussvertragsverhält- nisses durch die Gegenpartei scheidet der betref- fende Arbeitnehmer- resp. Arbeitgebervertreter mit sofortiger Wirkung aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Der Stiftungsrat erlässt über die Zusammenset- zung der Vorsorgekommissionen und über die Kom- petenzen- und Aufgabenverteilung unter den Orga- nen ein jederzeit abänderbares BVG-konformes Or- ganisationsreglement sowie ein Wahlreglement für die Bestellung des Stiftungsrates. Das Zustandekom- men von Änderungen des Organisationsreglementes und des Wahlreglementes bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Stiftungsräte.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Vorbehältlich Art. 9 Abs. 2 und Art. 17 fasst er seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
(4) Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. Sie hat darüber dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbe- hörde Bericht zu erstatten.
(5) Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Ex- perten für berufliche Vorsorge für die periodische Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung.
Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf natürlichen Personen.