Stiftungsrat. 1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleich- zeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b OR.
2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement FAR (Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) kann er mit Ausnahme der Not- kompetenzen des Stiftungsrates gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegenden GAV FAR nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern. Er kann den Sockelbetrag gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a erhöhen, wenn die finanzielle Situation der Stiftung nachhaltig gesichert ist.34
4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungs- voraussetzungen und die Ausrichtung der Leistungen näher regeln. Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung
1 Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000 geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden.
2 Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.
3 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. 34 Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007
4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.
5 Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu.
Stiftungsrat. 1. Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.
2. Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
3. Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement RESOR (Règlement relatif aux prestations et aux cotisations de la fondation pour la retraite anticipée dans le second œuvre romand) kann nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.
4. Das Reglement kann die Einzelheiten betreffend Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsausrichtungen genauer festlegen.
Stiftungsrat. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Stiftungsrat. 24.1 Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen.
24.2 Weitere Einzelheiten sind im Geschäftsreglement der Stiftung festgehalten.
Stiftungsrat. Hitachi Group Ergänzungsversicherung Baden, 9. Dezember 2021 18 8,8 2,2 6,6 2,5 19 8,8 2,2 6,6 2,5 20 8,8 2,2 6,6 2,5 21 8,8 2,2 6,6 2,5 22 8,8 2,2 6,6 2,5 23 8,8 2,2 6,6 2,5 24 8,8 2,2 6,6 2,5 25 8,8 2,2 6,6 2,5 26 9,2 2,3 6,9 2,5 27 9,6 2,4 7,2 2,5 28 10,0 2,5 7,5 2,5 29 10,4 2,6 7,8 2,5 30 10,8 2,7 8,1 2,5 31 11,2 2,8 8,4 2,5 32 11,6 2,9 8,7 2,5 33 12,0 3,0 9,0 2,5 34 12,8 3,2 9,6 2,5 35 13,6 3,4 10,2 2,5 36 14,4 3,6 10,8 2,5 37 15,2 3,8 11,4 2,5 38 16,0 4,0 12,0 2,5 39 16,8 4,2 12,6 2,5 40 17,6 4,4 13,2 2,5 41 18,4 4,6 13,8 2,5 42 19,2 4,8 14,4 2,5 43 20,0 5,0 15,0 2,5 44 20,8 5,2 15,6 2,5 45 21,6 5,4 16,2 2,5 46 22,4 5,6 16,8 2,5 47 23,2 5,8 17,4 2,5 48 24,0 6,0 18,0 2,5 49 24,8 6,2 18,6 2,5 50 25,6 6,4 19,2 2,5 51 26,4 6,6 19,8 2,5 52 27,2 6,8 20,4 2,5 53 28,0 7,0 21,0 2,5 54 28,8 7,2 21,6 2,5 55 29,6 7,4 22,2 2,5 56 30,4 7,6 22,8 2,5 57 31,2 7,8 23,4 2,5 58 32,0 8,0 24,0 2,5 59 32,8 8,2 24,6 2,5 60 33,6 8,4 25,2 2,5 61 34,0 8,5 25,5 2,5 62 34,0 8,5 25,5 2,5 63 34,0 8,5 25,5 2,5 64 34,0 8,5 25,5 2,5 65 34,0 8,5 25,5 2,5 66 34,0 8,5 25,5 2,5 67 34,0 8,5 25,5 2,5 68 34,0 8,5 25,5 2,5 69 34,0 8,5 25,5 2,5 70 34,0 8,5 25,5 2,5 18 12,3 5,7 6,6 2,5 19 12,3 5,7 6,6 2,5 20 12,3 5,7 6,6 2,5 21 12,3 5,7 6,6 2,5 22 12,3 5,7 6,6 2,5 23 12,3 5,7 6,6 2,5 24 12,3 5,7 6,6 2,5 25 12,3 5,7 6,6 2,5 26 12,7 5,8 6.9 2.5 27 13,1 5,9 7,2 2,5 28 13,5 6,0 7,5 2,5 29 13,9 6,1 7,8 2,5 30 14,3 6,2 8,1 2,5 31 14,7 6,3 8,4 2,5 32 15,1 6,4 8,7 2,5 33 15,5 6,5 9,0 2,5 34 16,3 6,7 9,6 2,5 35 17,1 6,9 10,2 2,5 36 17,9 7,1 10,8 2,5 37 18,7 7,3 11,4 2,5 38 19,5 7,5 12,0 2,5 39 20,3 7,7 12,6 2,5 40 21,1 7,9 13,2 2,5 41 21,9 8,1 13,8 2,5 42 22,7 8,3 14,4 2,5 43 23,5 8,5 15,0 2,5 44 24,3 8,7 15,6 2,5 45 25,1 8,9 16,2 2,5 46 25,9 9,1 16,8 2,5 47 26,7 9,3 17,4 2,5 48 27,5 9,5 18,0 2,5 49 28,3 9,7 18,6 2,5 50 29,1 9,9 19,2 2,5 51 29,9 10,1 19,8 2,5 52 30,7 10,3 20,4 2,5 53 31,5 10,5 21,0 2,5 54 32,3 10,7 21,6 2,5 55 33,1 10,9 22,2 2,5 56 33,9 11,1 22,8 2,5 57 34,7 11,3 23,4 2,5 58 35,5 11,5 24,0 2,5 59 36,3 11,7 24,6 2,5 60 37,1 11,9 25,2 2,5 61 37,5 12,0 25,5 2,5 62 37,5 12,0 25,5 2,5 63 37,5 12,0 25,5 2,5 64 37,5 12,0 25,5 2,5 65 37,5 12,0 25,5 2,5 66 37,5 12,0 25,5 2,5 67 37,5 12,0 25,5 2,5 68 37,5 12,0 25,5 2,5 69 37,5 12,0 25,5 2,5 70 37,5 12,0 25,5 2,5 18 6,6 0 6,6 2,5 19 6,6 0 6,6 2,5 20 6,6 0 6,6 2,5 21 6,6 0 6,6 2,5 22 6,6 0 6,6 2,5 23 6,6 0 6,6 2,5 24 6,6 0 6,6 2,5 25 6,6 0 6,6 2,5 26 6,9 0 6,9 2,5 27 7,2 0 7,2 2,5 28 7,5 0 7,5 2,5 29 7,8 0 7,8 2,5 30 8,1 0 8,1 2,5 31 8,4 0 8,4 2,5...
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.
(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.
(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern (na- türliche Personen). Davon sind sechs Mitglieder Ar- beitnehmervertreter und sechs Mitglieder Arbeitge- bervertreter der angeschlossenen Unternehmen. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Mit Kenntnis- nahme der Kündigung des Anschlussvertragsverhält- nisses durch die Gegenpartei scheidet der betref- fende Arbeitnehmer- resp. Arbeitgebervertreter mit sofortiger Wirkung aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Der Stiftungsrat erlässt über die Zusammenset- zung der Vorsorgekommissionen und über die Kom- petenzen- und Aufgabenverteilung unter den Orga- nen ein jederzeit abänderbares BVG-konformes Or- ganisationsreglement sowie ein Wahlreglement für die Bestellung des Stiftungsrates. Das Zustandekom- men von Änderungen des Organisationsreglementes und des Wahlreglementes bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Stiftungsräte.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Vorbehältlich Art. 9 Abs. 2 und Art. 17 fasst er seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
(4) Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. Sie hat darüber dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbe- hörde Bericht zu erstatten.
(5) Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Ex- perten für berufliche Vorsorge für die periodische Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung.
Stiftungsrat. 1 Der Stiftungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern zusammen. Sechs Mitglieder einschliesslich des Präsidenten werden von der Firma bezeichnet, und sechs Mitglieder werden von den Versicherten aus ihrem Kreis gewählt. Die gewählten Stiftungsräte bestimmen aus ihrem Kreis den Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
2 Die Stiftung gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Stiftungsratsmitglieder, so dass diese ihre Führungsauf- gaben wahrnehmen können.
3 Für die von den Versicherten gewählten sechs Stiftungsratsmitglieder werden gleichzeitig sechs Suppleanten gewählt. Für die von der Firma bezeichneten sechs Stiftungsratsmitglieder werden gleichzeitig sechs Suppleanten bezeichnet. Präsident und Vizepräsident können nur in ihrer Funktion als Stiftungsratsmitglieder durch Suppleanten vertreten werden.
4 Stiftungsratsmitglieder und Suppleanten können ihr Amt nur so lange ausüben, als sie Versicherte sind, in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben.
5 Die Amtszeit der gewählten Stiftungsratsmitglieder und Suppleanten beginnt an dem der Xxxx folgenden 1. Juli und dauert vier Jahre. Sie sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar. Xxxxxxxx ein von den Versicherten bestimmtes Stiftungsratsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist es bis zum nächsten Wahltermin durch einen Suppleanten gemäss dem Reglement für die Xxxx von Arbeitnehmervertretern in den Stiftungsrat zu ersetzen. Die Amtszeit der bezeichneten Stiftungsratsmitglieder und Suppleanten wird von der Firma bestimmt.
6 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern sowie auf schriftliches Begehren von mindestens drei Stiftungsratsmitgliedern; die Einladungen sind zusammen mit der Traktandenliste in der Regel mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin den Stiftungsratsmitgliedern sowie den Suppleanten zur Kenntnis zuzustellen. An den Sitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
7 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei bezeichnete und gewählte Stiftungsratsmitglieder oder Suppleanten anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder und Suppleanten und nur über Gegenstände, die in der Traktandenliste aufgeführt sind. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern niemand mündliche Beratung verlangt.
8 Besc...
Stiftungsrat. (1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2) 1Dem Stiftungsrat gehören an:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz. 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mit- glieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 4Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zu- lässig. 5Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditie- rungsrat sein.
Stiftungsrat. 22.1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrollierte die Einhaltung des GAV-VRM im Sinne von Art. 357b OR.
22.2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
22.3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement VRM kann er mit Ausnahme der Notkompetenzen des Stiftungsrates gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegenden GAV-VRM nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern.
22.4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Ausrichtung der Leistungen näher regeln.