Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Musterklauseln

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen. Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs- sen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkennt- nisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen. In ernsten Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, die öffent- liche Sicherheit oder andere lebenswichtige Interessen einer Vertragspartei entstehen könnte, erteilen die Zollbe- hörden der anderen Vertragspartei derartige Auskünfte soweit möglich von sich aus.