Andere Versicherungen Musterklauseln

Andere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das selbe Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer und der Versicherte alle Versicherer schriftlich benachrichtigen und jedem derselben die Namen der anderen mitteilen, wie gemäß Art. 1910 ital. ZGB vorgeschrieben. Die vorsätzlich unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs bewirken. Das Risiko ist das selbe, wenn das versicherte Interesse, die versicherte Sache und der Versicherte gleich sind und der Schadenfall während der Zeitspanne eintritt, in der der Versicherungsschutz aller Versicherer besteht.
Andere Versicherungen. Wir decken keine Verbindlichkeiten, die unter einer anderen Versicherung beitreibbar sind (oder beitreibbar gewesen wären, hätte diese andere Versicherung nicht eine ähnliche Klausel wie diese enthalten). Wir decken keine Hakung für Kasko und Maschinenrisiken, für welche Sie unter einer oder mehreren separaten Policen Versicherungsdeckung hätten, wären Sie für solche Risiken zu nicht weniger umfassenden Bedingungen voll versichert als diejenigen der beigefügten Lloyd’s Marine Policy mit den Institute Time Clauses (Hulls) 1/10/83.
Andere Versicherungen. Falls jegliche, im Rahmen dieser Versicherungspolizze gedeckte Haftung ganz oder teilweise auch durch eine andere, vom Anspruchsberechtigten abgeschlossene Versicherung gedeckt ist: a) hat der Anspruchsberechtigte den Versicherer über das Bestehen einer solchen anderen Versicherung in Kenntnis zu setzen, wenn er einen Schaden meldet; und b) haftet der Versicherer nicht, ausgenommen für jegliche Beträge, die über den Betrag hinausgehen, der im Rahmen dieser anderen Versicherungspolizze oder -polizzen zu zahlen gewesen wäre, wenn diese Polizze nicht abgeschlossen worden wäre.
Andere Versicherungen. Wenn die durch den Vertrag gedeckten Risiken von einer anderen Versicherung gedeckt sind oder werden, muss der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft melden. In diesem Fall wird bei der Entschädigung davon ausgegangen, dass alle angegebenen Versicherungen gleichzeitig abgeschlossen wurden, und der Schadensersatz wird proportional zu den Versicherungssummen auf diese Versicherungen verteilt.
Andere Versicherungen. Gemäß den Bestimmungen des Art. 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Versicherte für den Fall, dass ihm durch andere Versicherungen per unterzeichnetem Vertrag analoge Leistungen/Garantien zugesichert werden, verpflichtet, den Schadensfall jedem Versicherungsunternehmen und insbesondere auch bei Europ Assistance Italia S.p.A. zu melden.
Andere Versicherungen. Soweit die durch diesen Versicherungsvertrag versicherten Schäden unter etwaigen anderweitigen Versicherungsverträgen gedeckt sind, gehen diese anderen Versicherungsverträge diesem Vertrag vor (Subsidiarität). Sollte eine andere Versicherung ersatzpflichtig sein, greift der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag nur für den über die bereits erhaltende Leistung hinausgehenden Teil eines Schadens, maximal jedoch bis zur in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme.
Andere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und / oder einen späteren Abschluss anderer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen; im Schadensfall muss der Versicherte alle Versicherungen informieren und ihnen den Namen der anderen Versicherungen entsprechend 1910 des ital. BGB - CC mitteilen.
Andere Versicherungen. Ausgeschlossen sind 6.1.1 Ansprüche, die durch eine allgemeine Betriebshaft- pflicht-, Umwelt-, Umweltschadens-, IT-, Produkt- bzw. Rückruf-, oder Krafthaftpflichtversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können; 6.1.2 Ansprüche, die durch eine andere Verkehrshaf- tungsversicherung vom Versicherungsnehmer versichert sind; 6.1.3 Ansprüche, die aus einer vom Versicherungsnehmer weisungswidrig nicht oder nicht ausreichend eingedeckten Transportwaren- oder Sachversicherung entstanden sind.
Andere Versicherungen. Für Vermögensschäden oder strafbare Handlungen, welche im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unter einem anderen gültigen Versicherungs- vertrag gedeckt sind oder gedeckt wären, wenn der vorliegende Vertrag nicht existieren würde, gilt folgendes: a) Summendifferenzdeckung: Die Leis- tung von Zurich begrenzt sich auf die Differenz zwischen den im vorlie- genden Versicherungsvertrag und im anderen Vertrag vereinbarten Ver­ sicherungssummen bzw. Sublimiten; b) Konditionsdifferenzdeckung: Der vorliegende Vertrag gewährt Deckung bei Differenzen zwischen den Be- stimmungen des vorliegenden Ver- trags und einem anderen Versiche- rungsvertrag und zwar in jenen Fällen, bei welchen der Deckungsum- fang des vorliegenden Vertrags umfassender ist.

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  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.