Andere Versicherungen Musterklauseln
Andere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das selbe Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer und der Versicherte alle Versicherer schriftlich benachrichtigen und jedem derselben die Namen der anderen mitteilen, wie gemäß Art. 1910 ital. ZGB vorgeschrieben. Die vorsätzlich unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs bewirken. Das Risiko ist das selbe, wenn das versicherte Interesse, die versicherte Sache und der Versicherte gleich sind und der Schadenfall während der Zeitspanne eintritt, in der der Versicherungsschutz aller Versicherer besteht.
Andere Versicherungen. Wenn die durch den Vertrag gedeckten Risiken von einer anderen Versicherung gedeckt sind oder vor Kurzem gedeckt waren, hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft zu melden. In diesem Fall wird bei der Ersatzleistung davon ausgegangen, dass alle angegebenen Versiche- rungen gleichzeitig abgeschlossen wurden, und der Schadensersatz wird proportional zu den Versicherungssummen auf diese Versicherungen verteilt.
Andere Versicherungen. Wir decken keine Verbindlichkeiten, die unter einer anderen Versicherung beitreibbar sind (oder beitreibbar gewesen wären, hätte diese andere Versicherung nicht eine ähnliche Klausel wie diese enthalten). Wir decken keine Hakung für Kasko und Maschinenrisiken, für welche Sie unter einer oder mehreren separaten Policen Versicherungsdeckung hätten, wären Sie für solche Risiken zu nicht weniger umfassenden Bedingungen voll versichert als diejenigen der beigefügten Lloyd’s Marine Policy mit den Institute Time Clauses (Hulls) 1/10/83.
Andere Versicherungen. Falls jegliche, im Rahmen dieser Versicherungspolizze gedeckte Haftung ganz oder teilweise auch durch eine andere, vom Anspruchsberechtigten abgeschlossene Versicherung gedeckt ist:
a) hat der Anspruchsberechtigte den Versicherer über das Bestehen einer solchen anderen Versicherung in Kenntnis zu setzen, wenn er einen Schaden meldet; und
b) haftet der Versicherer nicht, ausgenommen für jegliche Beträge, die über den Betrag hinausgehen, der im Rahmen dieser anderen Versicherungspolizze oder -polizzen zu zahlen gewesen wäre, wenn diese Polizze nicht abgeschlossen worden wäre.
Andere Versicherungen. Für Vermögensschäden oder strafbare Handlungen, welche im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unter einem anderen gültigen Versicherungs- vertrag gedeckt sind oder gedeckt wären, wenn der vorliegende Vertrag nicht existieren würde, gilt folgendes:
a) Summendifferenzdeckung: Die Leis- tung von Zurich begrenzt sich auf die Differenz zwischen den im vorlie- genden Versicherungsvertrag und im anderen Vertrag vereinbarten Ver sicherungssummen bzw. Sublimiten;
b) Konditionsdifferenzdeckung: Der vorliegende Vertrag gewährt Deckung bei Differenzen zwischen den Be- stimmungen des vorliegenden Ver- trags und einem anderen Versiche- rungsvertrag und zwar in jenen Fällen, bei welchen der Deckungsum- fang des vorliegenden Vertrags umfassender ist.
Andere Versicherungen. Ausgeschlossen sind
6.1.1 Ansprüche, die durch eine allgemeine Betriebshaft- pflicht-, Umwelt-, Umweltschadens-, IT-, Produkt- bzw. Rückruf-, oder Krafthaftpflichtversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können;
6.1.2 Ansprüche, die durch eine andere Verkehrshaf- tungsversicherung vom Versicherungsnehmer versichert sind;
6.1.3 Ansprüche, die aus einer vom Versicherungsnehmer weisungswidrig nicht oder nicht ausreichend eingedeckten Transportwaren- oder Sachversicherung entstanden sind.
Andere Versicherungen. Soweit die durch diesen Versicherungsvertrag versicherten Schäden unter etwaigen anderweitigen Versicherungsverträgen gedeckt sind, gehen diese anderen Versicherungsverträge diesem Vertrag vor (Subsidiarität). Sollte eine andere Versicherung ersatzpflichtig sein, greift der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag nur für den über die bereits erhaltende Leistung hinausgehenden Teil eines Schadens, maximal jedoch bis zur in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme.
Andere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und / oder einen späteren Abschluss anderer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen; im Schadensfall muss der Versicherte alle Versicherungen informieren und ihnen den Namen der anderen Versicherungen entsprechend 1910 des ital. BGB - CC mitteilen.
Andere Versicherungen. Gemäß den Bestimmungen des Art. 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Versicherte für den Fall, dass ihm durch andere Versicherungen per unterzeichnetem Vertrag analoge Leistungen/Garantien zugesichert werden, verpflichtet, den Schadensfall jedem Versicherungsunternehmen und insbesondere auch bei Europ Assistance Italia S.p.A. zu melden.
