Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche
6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbe- ben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche);
6.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- hen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungen;
6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
6.5 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet),
6.7 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- len, Geld, Valoren, Dokumenten, Urkunden;
6.8 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen;
6.9 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro- dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder auf- grund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten gedeckt werden können;
6.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind;
6.11 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen (Eigenschäden des VN);
6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsver- träge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 HGB etc.;
6.13 die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden Kosten;
6.14 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwen- dung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- sen, Erstattungsbeträgen o.ä.;
6.15 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstel...
Versicherungsausschlüsse. 4.1 Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Tagen nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung verstirbt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem medizinischen Eingriff verstirbt.
4.2 Ebenfalls kein Anspruch auf Leistung besteht für die auf dem Versicherungs- schein aufgeführten Ausschlüsse.
Versicherungsausschlüsse. Die in dieser Police (einschließlich jeglicher Verlängerungen) genannte Versicherungsleistung gilt nicht für die gesetzliche Haftung und deckt keine Beträge bei:
1. unbefugter Nutzung: die sich aus oder im Zusammenhang mit einer unbefugten Nutzung ergeben.
2. Mitfahrer:
a) In Bezug auf die Verwendung eines Lime-Fahrzeugs, wenn sich mehr als eine Person gleichzeitig auf oder in Verbindung mit einem Lime-Fahrzeug befindet
b) In Bezug auf den Transport von Tieren auf oder in Verbindung mit einem Lime-Fahrzeug
c) In Bezug auf Sachschäden oder Körperverletzungen von Passagieren, die auf einem Lime- Fahrzeug transportiert werden
3. Eigentum des Anspruchsberechtigten und des lokalen Versicherungsnehmers: In Bezug auf Sachschäden:
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (Pflichtversicherung) entgegenstehen und soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart ist, gilt im Hinblick auf Versicherungsausschlüsse folgendes:
6.1 Andere Versicherungen Ausgeschlossen sind
6.1.1 Ansprüche, die durch eine allgemeine Betriebshaftpflicht-, Umwelt-, Umweltschadens-, IT-, Produkt- bzw. Rückruf- , oder Krafthaftpflichtversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können;
6.1.2 Ansprüche, die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung vom Versicherungsnehmer versichert sind;
6.1.3 Ansprüche, die aus einer vom Versicherungsnehmer weisungswidrig nicht oder nicht ausreichend eingedeckten Transportwaren- oder Sachversicherung entstanden sind.
Versicherungsausschlüsse. Neben den „ Allgemeinen Ausschlüssen für alle Versicherungsleistungen “, die am Anfang des vorliegenden Vertrags aufgeführt sind, und den in den Definitionen benannten eventuellen Ausschlüssen sind ebenfalls ausgeschlossen:
3.1. bei der Beschlagnahmung, Wegnahme oder Requisition des Fahrzeugs durch die Polizei entstandene Schäden ;
3.2. Verschleißschäden des Fahrzeugs ;
3.3. durch einen Konstruktionsfehler verursachte Schäden ;
3.4. die Kosten für die Immobilisierung des Fahrzeugs ;
3.5. die Kosten für die Ersatzbeschaffung der grauen Karte, der Fahrzeugschlüssel und alle anderen Aufwendungen, die nicht durch die Reparatur oder den Ersatz des Fahrzeugs bedingt sind ;
3.6. vom Vermieter übernommene Kosten und alle Kosten, die auf einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel bei der Wartung oder Inspektion zurückzuführen sind ;
3.7. mechanische, elektrische oder Hydraulikdefekte ;
3.8. alle Fahrzeugschäden, die nicht auf einen Diebstahl oder Diebstahlversuch oder auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind ;
3.9. Schäden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dessen Eintreten der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol mit einem höheren als dem nach dem geltenden lokalen Recht zulässigen Promillewert oder dem Einfluss von Medikamenten, Drogen oder Betäubungsmitteln stand, unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet waren oder nicht ;
3.10. Schäden, die durch die Verwendung des falschen Kraftstoffs eingetreten sind ;
3.11. Schäden, die außerhalb des Ausführungszeitraums des Mietvertrags eingetreten sind ;
3.12. Xxxxxxx, die bei der Anmietung folgender Fahrzeuge eingetreten sind: • Aston Martin, Ferrari, Lamborghini, Lotus, Maserati, Porsche, Rolls Royce, Bentley, Bricklin, Cadillac Fleetwood, Limousine, Daimler, Deloran, Excalibur, Xxxxxx, • mehr als 20 Jahre alte Sammlerfahrzeuge oder solche, deren Fertigung vom Hersteller vor mehr als 10 Jahren eingestellt worden ist, • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen,
3.13. Freizeitfahrzeuge: Zwei- oder Dreiradfahrzeuge, Campingbusse, Wohnwagen, Geländewagen ;
3.14. Fahrzeuge mit einer Mietdauer von mehr als 31 aufeinanderfolgenden Tagen, und zwar unabhängig vom Datum des Schadenfalls.
Versicherungsausschlüsse. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Ta- gen nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung verstirbt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem medizinischen Eingriff verstirbt.
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (Pflicht- versicherung) entgegenstehen und soweit im Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes ver- einbart ist, gilt im Hinblick auf Versicherungsausschlüsse folgendes:
Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche); aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen;
6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelassenen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet),
Versicherungsausschlüsse. Ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- schriften der Pflichtversicherung ent- gegenstehen (z. B. § 7a GüKG), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ansprüche