Versicherungsausschlüsse. 4.1 Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Tagen nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung verstirbt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem medizinischen Eingriff verstirbt.
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (Pflichtversicherung) entgegenstehen und soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart ist, gilt im Hinblick auf Versicherungsausschlüsse folgendes:
Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (z.B. § 7a GüKG), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Ansprüche
Versicherungsausschlüsse. Die in dieser Police (einschließlich jeglicher Verlängerungen) genannte Versicherungsleistung gilt nicht für die gesetzliche Haftung und deckt keine Beträge bei:
Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherungsausschlüsse. Ausgeschlossen sind Ansprüche z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Buß- gelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammenhängenden Kosten;
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- schriften der Pflichtversicherung ent- gegenstehen (z. B. § 7a GüKG), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ansprüche Gewichtsdifferenzen oder -verluste, nor- male Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen verursacht sind;
Versicherungsausschlüsse. 1.1 Der Versicherer ersetzt mit Ausnahme der unter Ziff. 3 aufgeführten Ausschlüsse alle Schäden und Ver- luste (All-Gefahren-Deckung) an den versicherten Sachen, die während der Dauer der Versicherung ein- getreten sind, bis zu der Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Auf die Regelung in Ziff. 5 wird Bezug genommen.
Versicherungsausschlüsse. Der Mieter ist jederzeit voll haftbar (ohne Geldbegrenzung) für :