Versicherungsausschlüsse Musterklauseln

Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche 6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbe- ben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche); 6.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr; 6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- hen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungen; 6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 6.5 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; 6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet), 6.7 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- len, Geld, Valoren, Dokumenten, Urkunden; 6.8 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen; 6.9 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro- dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder auf- grund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten gedeckt werden können; 6.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind; 6.11 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen (Eigenschäden des VN); 6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsver- träge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 HGB etc.; 6.13 die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden Kosten; 6.14 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwen- dung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- sen, Erstattungsbeträgen o.ä.; 6.15 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstel...
Versicherungsausschlüsse. 4.1 Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Tagen nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung verstirbt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem medizinischen Eingriff verstirbt. 4.2 Ebenfalls kein Anspruch auf Leistung besteht für die auf dem Versicherungsschein aufgeführten Ausschlüsse.
Versicherungsausschlüsse. Die in dieser Police (einschließlich jeglicher Verlängerungen) genannte Versicherungsleistung gilt nicht für die gesetzliche Haftung und deckt keine Beträge bei: 1. unbefugter Nutzung: die sich aus oder im Zusammenhang mit einer unbefugten Nutzung ergeben. 2. Mitfahrer: a) In Bezug auf die Verwendung eines Lime-Fahrzeugs, wenn sich mehr als eine Person gleichzeitig auf oder in Verbindung mit einem Lime-Fahrzeug befindet b) In Bezug auf den Transport von Tieren auf oder in Verbindung mit einem Lime-Fahrzeug c) In Bezug auf Sachschäden oder Körperverletzungen von Passagieren, die auf einem Lime- Fahrzeug transportiert werden 3. Eigentum des Anspruchsberechtigten und des lokalen Versicherungsnehmers: In Bezug auf Sachschäden:
Versicherungsausschlüsse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (Pflichtversicherung) entgegenstehen und soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart ist, gilt im Hinblick auf Versicherungsausschlüsse folgendes: 6.1 Andere Versicherungen Ausgeschlossen sind 6.1.1 Ansprüche, die durch eine allgemeine Betriebshaftpflicht-, Umwelt-, Umweltschadens-, IT-, Produkt- bzw. Rückruf- , oder Krafthaftpflichtversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können; 6.1.2 Ansprüche, die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung vom Versicherungsnehmer versichert sind; 6.1.3 Ansprüche, die aus einer vom Versicherungsnehmer weisungswidrig nicht oder nicht ausreichend eingedeckten Transportwaren- oder Sachversicherung entstanden sind.
Versicherungsausschlüsse. 1.1 Der Versicherer ersetzt mit Ausnahme der unter Ziff. 3 aufgeführten Ausschlüsse alle Schäden und Ver- luste (All-Gefahren-Deckung) an den versicherten Sachen, die während der Dauer der Versicherung ein- getreten sind, bis zu der Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Auf die Regelung in Ziff. 5 wird Bezug genommen. 1.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung wegen grobfahrlässigem Verhalten des Versicherungsneh- mers nach Ziff. 7 SKB zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziff. 1.2 kürzen.
Versicherungsausschlüsse. 2.1.1 räumlich innerhalb Europas an Land und auf allen Binnengewässern, der Nord- und Ostsee (Nordsee: begrenzt im Norden durch die Linie Bergen/Wick, im Süden Ushant/Landsend) sowie dem gesamten Mittelmeer und der Atlantikküste bis zu 200 sm (jedoch nicht nördlich und westlich Irlands) bis Ad- Dakhlah einschlieftlich der Kanarischen Inseln in deren Umkreis von 200 sm. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz auf dem Schwarzen Meer und den Dardanellen sowie die Hoheitsgewässer Nord- afrikas und die Hoheitsgewässer des Nahen Ostens (u. a. Syrien, Libanon, Israel, Palästina).
Versicherungsausschlüsse. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Ta- gen nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung verstirbt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem medizinischen Eingriff verstirbt.
Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche); aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr; 6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen; 6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; 6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelassenen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet),
Versicherungsausschlüsse. Der Mieter ist jederzeit voll haftbar (ohne Geldbegrenzung) für : a. Jegliche Schäden am Wendekreisen-Fahrzeug oder am Eigentum Dritter, wenn die gegen die Bedingungen dieses Mietvertrags verstoßen wird b. Schäden welche durch Rennen, Geschwindigkeitstests oder andere Wettbewerbe verursacht werden c. Schäden welche durch fahrlässige oder beabsichtigte Handlungen verursacht werden x. Xxxxxxx welche durch den Einfluss von Drogen oder Alkohol verursacht werden e. Schäden welche durch das Fahren auf verbotenen Straßen verursacht werden (siehe Klausel 6) f. Den Verlust von oder Schäden an den eigenen Wertsachen x. Xxxxxxx durch die Nutzung fehlerhafter oder verunreinigter Kraftstoffe h. Schäden durch die Füllung der Fahrzeugtanks mit einer falschen Flüssigkeit oder Substanz (z.B. Diesel im Süßwassertank, Wasser im Motorölbehälter etc.) i. Schäden welche durch die Einwirkung von Frisch- oder Salzwasser verursacht werden j. Schäden welche durch einen unsicheren oder straßenuntauglichem Zustand verursacht wurden, der im Laufe der Miete entstanden ist und der Schäden oder Verlust verursacht bzw. dazu beigetragen hat, während der Mieter oder Fahrer sich dessen bewusst war, oder sich dessen bewusst hätte sein sollen. k. Die Kosten des Abschleppdienstes wenn das Fahrzeug festgefahren, allein gelassen oder in Wasser versenkt wurde l. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückholung oder Bergung von Fahrzeugen, die aufgrund von Straßen mit Unwetterwarnungen aufgegeben wurden m. Die Kosten für den Ersatz von Schlüsseln welche beschädigt, verloren oder eingeschlossen wurden n. Schäden, welche durch die Nutzung von Schneeketten oder Fahrradständer verursacht wurden o. Schäden, welche durch das Überladen des Fahrzeuges verursacht wurden p. Schäden, welche durch die Einfahrt in Parkplätze oder andere Strukturen, die in der Höhe beschränkt sind, und deren maximal erlaubte Höhe niedriger ist als die des Fahrzeugs, verursacht wurden Wenn einer der oben genannten Ausschlüsse auftritt, haftet der Mieter für alle resultierenden tatsächlichen oder Folgeschäden die für Wendekreisen entstehen. Es liegt im alleinigen Ermessen von Wendekreisen, ob wir gemäß des Versicherungsschutzes, einen Anspruch geltend machen oder nicht.
Versicherungsausschlüsse. Ausgeschlossen sind Ansprüche