Anerkennung. 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
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Anerkennung. 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem ei- nem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien Krite- rien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern Dienstleistungserbrin- gern beitritt, gibt einem jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche ver- gleichbare Abkommen mit ihm auszuhandeln.
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Anerkennung. 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien Kri- terien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern Dienstleistungserbrin- gern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche ähnli- che mit ihm auszuhandeln.
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