Anerkennung. 1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestim- mungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz. 2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen. 4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Anerkennung. 1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen Be- scheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen Qualifikationen, und die Koordination Ko- ordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestim- mungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls das Protokoll über den Personenverkehr Personen- verkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem ei- nem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien Krite- rien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern Dienstleistungserbrin- gern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche ähnli- che mit ihm auszuhandeln.
3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 selbstständig gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen Bescheinungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen, anerkannt werden sollten.
4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Anerkennung. 1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen Be- scheinigungen und anderen Nachweisen Beweis von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten Mitglied- staaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestim- mungen Bestimmungen von Artikel 22Art. 15quinquies, dessen Anhang K, dessen O und Anlage 3 und des Protokolls das Protokoll über den Personenverkehr Personenver- kehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien Kri- terien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern Dienstleistungserbrin- gern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche ähnli- che mit ihm auszuhandeln.
3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte verdeckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation