Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Bewilligung, Zulassung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in der gesuchstellenden Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38, vereinbar sein.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in der gesuchstellenden dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung Er- bringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die AnforderungenAn- forderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-ÜbereinkommensAbkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38GATS47, vereinbar sein.
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Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in der gesuchstellenden dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Diese Anerkennung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung Ver- einbarung mit der gesuchstellenden dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare ähnliche Übereinkunft oder Vereinbarung Ver- einbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des NachweisesGelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die AnforderungenAnfor- derungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38GATS54, vereinbar sein.
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Anerkennung. 1. ) Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien Krite- rien für die Bewilligung, Zulassung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern Dienstleister- bringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei Vertragspar- tei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen Anforde- rungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungenBescheinigungen, die in der gesuchstellenden gesuchstellen- den Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung Verein- barung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder auch einseitig einsei- tig gewährt werden.
2. ) Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung Vereinba- rung die Aus- bildung Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen Zu- lassungen oder Bescheini- gungenBescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei Nichtver- tragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei Ver- tragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung An- erkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder BescheinigungenBescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. ) Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung Anerken- nung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-ÜbereinkommensÜber- einkommens, insbesondere mit Artikel Art. VII Absatz Abs. 3 des GATS38GATS, vereinbar sein.
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Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in der gesuchstellenden dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-ÜbereinkommensAbkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38GATS50, vereinbar sein.. 50 SR 0.632.20, Anhang 1B
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Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Geneh- migung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen Anforderun- gen oder Zulassungen oder Be- scheinigungenBescheinigungen, die in der gesuchstellenden dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung Vereinba- rung mit der gesuchstellenden dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung Ausbildung oder Berufserfahrung Be- rufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungenBescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen ande- ren Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen anzuer- kennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden entspre- chenden Bestimmungen des WTO-ÜbereinkommensAbkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38GATS, vereinbar sein.
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Anerkennung. 1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern Dienstleistungserbringern35 und vorbehältlich der Erfordernisse nach Absatz 3 zieht jede Vertragspartei alle Gesuche Ge- suche einer anderen Vertragspartei um nach Anerkennung der Ausbildung oder BerufserfahrungBerufser- fahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungenBescheinigungen, die in der gesuchstellenden dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung Diese Anerken- nung kann auf einer Überein- kunft Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei dieser anderen Ver- tragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Aus- bildung Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen Zulassun- gen oder Bescheini- gungenBescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene GelegenheitGelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden beste- henden oder künftigen Überein- kunft Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des NachweisesGelegenheit, den Nachweis zu er- bringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen Zulas- sungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworbener- worben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige ÜbereinkunftEine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, Vereinbarung die bei der Anwendung ihrer Normen oder einseitige Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.
4. Anhang X (Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38, vereinbar seinder Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) legt in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien weitere Rechte und Pflichten fest.
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Anerkennung. 1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der massgebenden ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die BewilligungZulassung, Zulassung Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Gesuche einer Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Be- scheinigungenBescheinigungen, die in der gesuchstellenden Vertragspartei dieser Ver- tragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Diese Anerkennung kann auf einer Überein- kunft einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden anderen Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Aus- bildung Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen Zulassun- gen oder Bescheini- gungenBescheinigungen, die im Hoheitsgebiet in einer Nichtvertragspartei erworben, erworben oder erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese räumt die betreffende Vertragspartei einer der anderen Vertragspartei angemessene GelegenheitGelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine vergleichbare Übereinkunft oder ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des NachweisesGelegenheit, den Nachweis zu erbrin- gen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen Zulas- sungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei erworben, erfüllt erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige ÜbereinkunftEine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, Vereinbarung die bei der Anwendung ihrer Normen oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38, vereinbar seinDienstleis- tungshandels darstellen würde.
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