Common use of Angaben über das Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes und zur Bindefrist Clause in Contracts

Angaben über das Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes und zur Bindefrist. Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willens- erklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der Antrag den Sie stellen und unsere Willens- erklärung ist der Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung. Der Versicherungsvertrag kommt mit Zugang unserer Annahmeerklä- rung oder des Versicherungsscheines zustande. ■ Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Versicherungs- beginn, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig zahlen. Über das was rechtzeitig ist, informieren wir sie ausführlich unter Xxxxxx 9. Bitte beachten Sie: Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, beginnt Ihr Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt der Zah- lung. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. ■ Frist in der Sie an den Antrag gebunden sind (Bindefrist) Sie sind einen Monat lang an den Antrag gebunden. Ihr Widerrufs- recht bleibt hiervon unberührt. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt der Zahlung. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nicht- zahlung nicht zu vertreten haben. Außerdem können wir, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

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Angaben über das Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes und zur Bindefrist. Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willens- erklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der Antrag den Sie stellen und unsere Willens- erklärung ist der Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung. Der Versicherungsvertrag kommt mit Zugang unserer Annahmeerklä- rung oder des Versicherungsscheines zustande. ■ Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Versicherungs- beginn, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig zahlen. Über das was rechtzeitig ist, informieren wir sie ausführlich unter Xxxxxx 9Zixxxx 0. Bitte beachten Sie: Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, beginnt Ihr Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt der Zah- lung. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. ■ Frist in der Sie an den Antrag gebunden sind (Bindefrist) Sie sind einen Monat lang an den Antrag gebunden. Ihr Widerrufs- recht bleibt hiervon unberührt. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt der Zahlung. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nicht- zahlung nicht zu vertreten haben. Außerdem können wir, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

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