Versicherungsleistung. Der Versicherungsschutz wird innerhalb der vereinbar- ten Versicherungssumme bis zur Höhe einer Einheits- versicherungssumme von 3.000.000 Euro für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs- fall gewährt.
Versicherungsleistung. Die folgenden durch versicherte Schäden verursachten Reparatur- und Austauschkosten für Teile bzw. Schäden werden im Rahmen dieser AGV übernommen, sofern der Schaden innerhalb des Versicherungszeitraums gemeldet wird: Bitte beachten Sie, dass Sie keine Vorauszahlungen leisten müssen. Helvetia überweist die Kosten für versicherte Reparatur- und Austauscharbeiten direkt an das autorisierte Polestar-Servicecenter.
Versicherungsleistung. (1) Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen (Ziffer 3.1.2) den Geldbe- trag, der zum Ausgleich des durch die Gesundheitsschädigung der versicherten Person oder durch deren Tod eingetretenen materiellen Schadens im Sinne der Absätze (2) bis (4) erforderlich ist. Im- materielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsleistung. Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden können ergibt sich aus den AVBPflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“.
Versicherungsleistung. Wöchentliche Leistung für Personenschäden, die zu einer zeitweilig verminderten oder zeitweilig vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Die Leistungen gemäß Teil B werden um die Höhe der Leistungen reduziert, die Ihnen aus einer Betriebsunfall-, Kfz- Haftpflicht- oder anderen Versicherung zustehen. Wöchentliche Leistungen sind auf eine Dauer von 52 Wochen begrenzt.
Versicherungsleistung. Angaben zur Versicherungsleistung, insbesondere zur Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen.
Versicherungsleistung. 2.1. Nach Maßgabe der Reisestornoversicherung wird der Versicherer bei einem Versicherungsfall eine Versicherungsleistung an alle Versicherten leisten, die in der Versicherungspolizze aufgeführt sind. Handelt es sich bei den in derselben Versicherungspolizze genannten Personen nicht um Angehörige, leistet der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls, von dem mehr als eine versicherte Person betroffen ist, nur dann auch eine Versicherungsleistung an die anderen mitreisenden Versicherten, wenn eine dieser Versicherten alleine verreisen hätte müssen, da der Versicherte seine Reise stornierte.
Versicherungsleistung. Der Umfang der erforderlichen Versiche- rungsleistungen bestimmt sich im Wesent- lichen nach § 51 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufs- haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung wäh- rend der Dauer seiner Zulassung aufrecht- zuerhalten. Letzteres bereits deshalb, da nach § 12 Abs. 1 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der Aushändi- gung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam wird. Die- se Urkunde darf jedoch erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12a BRAO) und – vor allem – den Ab- schluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige De- ckungszusage vorgelegt hat (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 51 BRAO). Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsauf- sichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermö- gensschäden erstrecken, für die der Rechts- anwalt nach § 278 oder § 831 BGB einzu- stehen hat. M für Ersatzansprüche wegen wissent- licher Pflichtverletzung, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, M für Ersatzansprüche wegen Veruntreu- ung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungs- summe ist zulässig. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zu- ständigen Rechtsanwaltskammer den Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft- pflichtversicherung des Rechtsanwalts so- wie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz- würdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Re...
Versicherungsleistung. Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 9) - jenen Betrag, der nachfolgenden Punkten berechnet wird:
Versicherungsleistung. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versicherungssumme. Nicht versichert ist, was nicht ausdrücklich zur Versicherung beantragt ist, insbesondere Ihre Haftpflicht aus Sach- und Vermögensschäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse. Jedoch wird für Gewässerschäden Versicherungsschutz nach Ziffer 6.10 aus Abschnitt A1 im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gewährt. IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Deutschland Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentliche Inhalte Ihrer Bauherren- haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag • Versicherungsschein • Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Bauherrenhaftpflichtversicherung Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. ✔ Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz während eines Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren- haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi- gen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ✔ Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als Auftraggeber einer privaten Baumaßnahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten las- sen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbar- schaftshilfe nicht versichert). ✔ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Ge- bäuden ausgehen. ✔ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Bau- maßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Um- bau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei- ten) sind beispielsweise Schäden erfasst durch ✔ umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte oder ✔ durch berechtigte Benutzung von nichtver- sicherungspflichtigen Nutzund selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.