Versicherungsleistung Musterklauseln

Versicherungsleistung. Der Versicherungsschutz wird innerhalb der vereinbar- ten Versicherungssumme bis zur Höhe einer Einheits- versicherungssumme von 3.000.000 Euro für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs- fall gewährt.
Versicherungsleistung. 2.1. Nach Maßgabe der Reisestornoversicherung wird der Versicherer bei einem Versicherungsfall eine Versicherungsleistung an alle Versicherten leisten, die in der Versicherungspolizze aufgeführt sind. Handelt es sich bei den in derselben Versicherungspolizze genannten Personen nicht um Angehörige, leistet der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls, von dem mehr als eine versicherte Person betroffen ist, nur dann auch eine Versicherungsleistung an die anderen mitreisenden Versicherten, wenn eine dieser Versicherten alleine verreisen hätte müssen, da der Versicherte seine Reise stornierte. 2.2. Die Höhe der Versicherungsleistung wird anhand der Stornokosten ermittelt, die nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters der stornierten Pauschalreise oder des Anbieters der stornierten Reiseleistungen fällig sind, die sich zum Zeitpunkt der Buchung der Pauschalreise oder Reiseleistung in Kraft befanden. Der Versicherer leistet eine Versicherungsleistung für einen oder mehrere Versicherungsfälle aller in der Versicherungspolizze angeführten Versicherten während des gesamten Deckungszeitraums bis zur Höhe des für die Pauschalreise oder die sonstige Reiseleistung bezahlten Preises nach Abzug des Selbstbehalts einer oder aller Versicherten und zwar bis zu der in der Versicherungspolizze festgelegten maximalen Versicherungssumme. 2.3. Wird die Abreise wegen eines Verkehrsunfalls versäumt, von dem das vom Versicherten für die Anreise zum Reiseantrittsort benutzte Verkehrsmittel betroffen ist, übernimmt der Versicherer die vertretbaren Kosten des Versicherten, um den Ort der Unterkunft per Flugzeug, Bus oder Zug in der Economy-Class oder der zweiten Klasse zu erreichen, oder die Benzinkosten für einen PKW und den Transport mit der Fähre bis zu der vom Versicherer an die Versicherten bezahlten maximalen Versicherungssumme gemäß Absatz 2.2. dieses Artikels für die Stornierung einer Pauschalreise oder Reiseleistung. 2.4. Gemäß einer Reiseabbruch- und Reiserücktrittversicherung im Rahmen einer Reiseversicherung übernimmt der Versicherer zusätzliche Ausgaben für ein One-Way-Flugticket, Busticket oder Zugticket in der Economy-Class bzw. der zweiten Klasse bis zum Wohnort in Österreich und die nicht erstattungsfähigen Kosten für nachweislich nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ab dem ersten Tag, ab dem diese nicht länger in Anspruch genommen wurden, und tut dies bis zu der vereinbarten maximalen Versicherungssumme.
Versicherungsleistung. Die folgenden durch versicherte Schäden verursachten Reparatur- und Austauschkosten für Teile bzw. Schäden werden im Rahmen dieser AGV übernommen, sofern der Schaden innerhalb des Versicherungszeitraums gemeldet wird: Bitte beachten Sie, dass Sie keine Vorauszahlungen leisten müssen. Helvetia überweist die Kosten für versicherte Reparatur- und Austauscharbeiten direkt an das autorisierte Polestar-Servicecenter.
Versicherungsleistung. Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden können ergibt sich aus den AVBPflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“.
Versicherungsleistung. Wöchentliche Leistung für Personenschäden, die zu einer zeitweilig verminderten oder zeitweilig vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Die Leistungen gemäß Teil B werden um die Höhe der Leistungen reduziert, die Ihnen aus einer Betriebsunfall-, Kfz- Haftpflicht- oder anderen Versicherung zustehen. Wöchentliche Leistungen sind auf eine Dauer von 52 Wochen begrenzt.
Versicherungsleistung. Angaben zur Versicherungsleistung, insbesondere zur Fälligkeit der Leistung des Versicherers, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Versicherungsleistung. Der Umfang der erforderlichen Versiche- rungsleistungen bestimmt sich im Wesent- lichen nach § 51 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufs- haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung wäh- rend der Dauer seiner Zulassung aufrecht- zuerhalten. Letzteres bereits deshalb, da nach § 12 Abs. 1 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der Aushändi- gung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam wird. Die- se Urkunde darf jedoch erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12a BRAO) und – vor allem – den Ab- schluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige De- ckungszusage vorgelegt hat (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 51 BRAO). Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsauf- sichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermö- gensschäden erstrecken, für die der Rechts- anwalt nach § 278 oder § 831 BGB einzu- stehen hat. M für Ersatzansprüche wegen wissent- licher Pflichtverletzung, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, M für Ersatzansprüche wegen Veruntreu- ung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungs- summe ist zulässig. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zu- ständigen Rechtsanwaltskammer den Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft- pflichtversicherung des Rechtsanwalts so- wie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz- würdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Re...
Versicherungsleistung. Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 9) - jenen Betrag, der nachfolgenden Punkten berechnet wird:
Versicherungsleistung. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge- währt. FVV-save Komfort-Paket Komfort Plus-Paket 5.000 EUR* mitversichert 5.000 EUR* mitversichert 100.000 EUR* mitversichert * begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres A 1 6.21 Leistung bei fehlender Haftung A 1- 6.21.1 Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (un- entgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsver- zicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungs- nehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge- währt. FVV-save Komfort-Paket Komfort Plus-Paket 500.000 EUR* mitversichert 500.000 EUR* mitversichert 500.000 EUR* mitversichert * begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres A 1 6.21.2 Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag und c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Auf- sichtspflicht verletzt haben. Der Versicherer behält sich ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wegen seiner Aufwendun- gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtver- letzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Scha- denereignisses abhandengekommen sind. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge- währt; FVV-save Komfort-Paket Komfort Plus-Paket bis 50.000 EUR* bis 50.000 EUR* bis 100.000 EUR* * begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungjahres
Versicherungsleistung. Der Selbstbehalt pro Schadenereignis beträgt CHF 1'000. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Einschränkung des Deckungsumfangs und Deckungsausschlüsse.