Versicherungsleistung. Der Versicherungsschutz wird innerhalb der vereinbar- ten Versicherungssumme bis zur Höhe einer Einheits- versicherungssumme von 3.000.000 Euro für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs- fall gewährt.
Versicherungsleistung. Die folgenden durch versicherte Schäden verursachten Reparatur- und Austauschkosten für Teile bzw. Schäden werden im Rahmen dieser AGV übernommen, sofern der Schaden innerhalb des Versicherungszeitraums gemeldet wird: Bitte beachten Sie, dass Sie keine Vorauszahlungen leisten müssen. Helvetia überweist die Kosten für versicherte Reparatur- und Austauscharbeiten direkt an das autorisierte Polestar-Servicecenter.
Versicherungsleistung. (1) Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen (Ziffer 3.1.2) den Geldbe- trag, der zum Ausgleich des durch die Gesundheitsschädigung der versicherten Person oder durch deren Tod eingetretenen materiellen Schadens im Sinne der Absätze (2) bis (4) erforderlich ist. Im- materielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Materieller Schaden ist der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der ver- sicherten Person und der Vermögenslage, die bestehen würde, wenn die Gesundheitsschädigung nicht eingetreten wäre. Folgende von Dritten zu gewährende Leistungen sind beim Vergleich der Vermögenslagen mindernd zu berücksichtigen: Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinter- bliebenen auf Leistung aus einer Sozialversicherung, gegen einen Krankenversicherer oder ein ge- setzlicher Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung, auf Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezü- gen oder auf Gewährung von Versorgungsbezügen. Bei Streit über die Entstehung solcher Ansprü- che wird der Versicherer gegen Abtretung der strittigen Ansprüche die Leistung vorab gewähren. Im Übrigen finden bei der Berechnung des Schadens die Grundsätze der §§ 249, 843 BGB entspre- chende Anwendung. Das heißt, die versicherte Person wird so gestellt, wie sie stehen würde, wenn ein Schädiger ihr gegenüber nach deutschem Recht haftpflichtig wäre.
(3) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit leistet der Versicherer im Rahmen des An- gemessenen
a) Heilbehandlungskosten;
b) eine Geldrente, wenn infolge der Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person aufgehoben oder gemindert wird, oder eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse eintritt. Im Ein- vernehmen von Versicherer und versicherter Person kann anstelle einer Rentenleistung eine Ka- pitalabfindung gewährt werden;
c) sonstige vermehrte Aufwendungen.
(4) Im Falle des Todes der versicherten Person ersetzt der Versicherer demjenigen die Kosten der Be- erdigung, welchem die Verpflichtung obliegt, die Kosten zu tragen. Stand die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt zu einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen sie diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so erbringt der Versicherer Unterhaltsleistungen insoweit, als die versicherte Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des ...
Versicherungsleistung. Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden können ergibt sich aus den AVBPflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“.
Versicherungsleistung. Wöchentliche Leistung für Personenschäden, die zu einer zeitweilig verminderten oder zeitweilig vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Die Leistungen gemäß Teil B werden um die Höhe der Leistungen reduziert, die Ihnen aus einer Betriebsunfall-, Kfz- Haftpflicht- oder anderen Versicherung zustehen. Wöchentliche Leistungen sind auf eine Dauer von 52 Wochen begrenzt.
Versicherungsleistung. Angaben zur Versicherungsleistung, insbesondere zur Fälligkeit der Leistung des Versicherers, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Versicherungsleistung. Der Umfang der erforderlichen Versiche- rungsleistungen bestimmt sich im Wesent- lichen nach § 51 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufs- haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung wäh- rend der Dauer seiner Zulassung aufrecht- zuerhalten. Letzteres bereits deshalb, da nach § 12 Abs. 1 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der Aushändi- gung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam wird. Die- se Urkunde darf jedoch erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12a BRAO) und – vor allem – den Ab- schluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige De- ckungszusage vorgelegt hat (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 51 BRAO). Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsauf- sichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermö- gensschäden erstrecken, für die der Rechts- anwalt nach § 278 oder § 831 BGB einzu- stehen hat. M für Ersatzansprüche wegen wissent- licher Pflichtverletzung, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, M für Ersatzansprüche wegen Veruntreu- ung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungs- summe ist zulässig. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zu- ständigen Rechtsanwaltskammer den Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft- pflichtversicherung des Rechtsanwalts so- wie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz- würdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Re...
Versicherungsleistung. Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 9) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:
Versicherungsleistung. (1) Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen (Ziffer 3.1.2) den Geldbetrag, der zum Ausgleich des durch die Gesundheitsschädigung der versicherten Person oder durch deren Tod eingetretenen materiellen Schadens im Sinne der Absätze (2) bis (4) erforderlich ist. Immaterielle Schäden (z. X. Xxxxxx- zensgeld) bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Materieller Schaden ist der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Vermö- genslage der versicherten Person und der Vermögenslage, die bestehen würde, wenn die Gesundheitsschädigung nicht eingetreten wäre. Folgende von Dritten zu gewährende Leistungen sind beim Vergleich der Vermögenslagen mindernd zu be- rücksichtigen: Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterbliebenen auf Leistung aus einer Sozialversicherung oder Leistungen der Sozialen Entschädigung, gegen einen Krankenversicherer oder ein gesetzlicher Anspruch auf Lohn- und Ge- haltsfortzahlung, auf Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen oder auf Gewährung von Versorgungsbezügen. Bei Streit über die Entstehung solcher Ansprüche wird der Versicherer gegen Abtretung der strittigen Ansprüche die Leistung vorab gewähren. Im Übrigen finden bei der Berechnung des Schadens die Grundsätze der §§ 249, 843 BGB entsprechende Anwendung. Das heißt, die versicherte Person wird so gestellt, wie sie stehen würde, wenn ein Schädiger ihr gegenüber nach deutschem Recht haft- pflichtig wäre.
(3) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit leistet der Versicherer im Rahmen des Angemessenen
a) Heilbehandlungskosten;
b) eine Geldrente, wenn infolge der Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person aufgehoben oder gemindert wird, oder eine Vermeh- rung ihrer Bedürfnisse eintritt. Im Einvernehmen von Versicherer und versicher- ter Person kann anstelle einer Rentenleistung eine Kapitalabfindung gewährt werden;
c) sonstige vermehrte Aufwendungen.
(4) Im Falle des Todes der versicherten Person ersetzt der Versicherer demjenigen die Kosten der Beerdigung, welchem die Verpflichtung obliegt, die Kosten zu tragen. Stand die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt zu einem Dritten in einem Verhält- nis, aufgrund dessen sie diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so erbringt der Versicherer Unterhaltsleistungen insoweit, als die versicherte Person während der mutmaßlichen D...
Versicherungsleistung. Im Versicherungsfall zahlt Cardif die Differenz zwischen der Mietkaufrestschuld bzw. dem Ablösewert, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers bzw. Mietkaufgebers ergibt, und dem im Falle des Totalverlustes (Totalschaden/Entwendung) vom Kasko- oder gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ermittelten Wiederbeschaffungswert. Grundlage für die Berechnung ist die Endabrechnung des Kasko- oder gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers. Liegt im Schadenfall kein Gutachten eines Kasko- oder gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers vor, hat der Leasingnehmer bzw. Mietkäufer ein solches in Auftrag zu geben. Die Kosten für dieses Gutachten sind vom Leasingnehmer bzw. Mietkäufer zu tragen.