Versicherungsleistung Musterklauseln

Versicherungsleistung. Der Versicherungsschutz wird innerhalb der vereinbar- ten Versicherungssumme bis zur Höhe einer Einheits- versicherungssumme von 3.000.000 Euro für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungs- fall gewährt.
Versicherungsleistung. (1) Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen (Ziffer 3.1.2) den Geldbe- trag, der zum Ausgleich des durch die Gesundheitsschädigung der versicherten Person oder durch deren Tod eingetretenen materiellen Schadens im Sinne der Absätze (2) bis (4) erforderlich ist. Im- materielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsleistung. Wöchentliche Leistung für Personenschäden, die zu einer zeitweilig verminderten oder zeitweilig vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen. Die Leistungen gemäß Teil B werden um die Höhe der Leistungen reduziert, die Ihnen aus einer Betriebsunfall-, Kfz- Haftpflicht- oder anderen Versicherung zustehen. Wöchentliche Leistungen sind auf eine Dauer von 52 Wochen begrenzt.
Versicherungsleistung. Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden können ergibt sich aus den AVBPflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“.
Versicherungsleistung. Angaben zur Versicherungsleistung, insbesondere zur Fälligkeit der Leis- tung des Versicherers, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen.
Versicherungsleistung. Der Umfang der erforderlichen Versiche- rungsleistungen bestimmt sich im Wesent- lichen nach § 51 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufs- haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung wäh- rend der Dauer seiner Zulassung aufrecht- zuerhalten. Letzteres bereits deshalb, da nach § 12 Abs. 1 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der Aushändi- gung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam wird. Die- se Urkunde darf jedoch erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12a BRAO) und – vor allem – den Ab- schluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige De- ckungszusage vorgelegt hat (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 51 BRAO). Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsauf- sichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermö- gensschäden erstrecken, für die der Rechts- anwalt nach § 278 oder § 831 BGB einzu- stehen hat. M für Ersatzansprüche wegen wissent- licher Pflichtverletzung, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, M für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, M für Ersatzansprüche wegen Veruntreu- ung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungs- summe ist zulässig. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zu- ständigen Rechtsanwaltskammer den Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft- pflichtversicherung des Rechtsanwalts so- wie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz- würdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Re...
Versicherungsleistung. 2.1. Nach Maßgabe der Reisestornoversicherung wird der Versicherer bei einem Versicherungsfall eine Versicherungsleistung an alle Versicherten leisten, die in der Versicherungspolizze aufgeführt sind. Handelt es sich bei den in derselben Versicherungspolizze genannten Personen nicht um Angehörige, leistet der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls, von dem mehr als eine versicherte Person betroffen ist, nur dann auch eine Versicherungsleistung an die anderen mitreisenden Versicherten, wenn eine dieser Versicherten alleine verreisen hätte müssen, da der Versicherte seine Reise stornierte.
Versicherungsleistung. Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 9) - jenen Betrag, der nachfolgenden Punkten berechnet wird:
Versicherungsleistung. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versicherungssumme. IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung‌ Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Deutschland Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt Ihrer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag • Versicherungsschein • Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. ✔ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi- gen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ✔ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Ihrem Grundstück und den aufstehenden Gebäuden ausgehen. ✔ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund- besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch- ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um- fasst beispielsweise Schäden durch: ✔ Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen, ✔ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung von Gehwegen, ✔ sich lösende Gebäudeteile, ✔ kleinere Bauvorhaben. ✔ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Ge- bäuden ausgehen. ✔ Im Fall von Wohnungseigentümergemein- schaften erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch auf Schäden u. a. aus den Ge- fahren des gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).
Versicherungsleistung. Im Versicherungsfall wird ✓ die erforderliche Reparatur bzw. ✓ die Beschaffung eines Ersatzgerätes von uns übernommen. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt bei bedingungsgemäß versicherten Verlusten 75 EUR bzw. bei versicherten Sachschäden 50 EUR pro Gerät und Schaden.