Art der Leistungen Musterklauseln

Art der Leistungen. 2.1.1 Wir ersetzen nach einem unter den Versiche- rungsschutz fallenden Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungs- diensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Art der Leistungen. Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:
Art der Leistungen. Die Leistungen werden nach Maßgabe des Gesamt-/Teilhabeplanes, insbesondere in Form von Beratung, Assistenz, Anleitung, Begleitung, Organisation/Koordination, Motivation, Unterstützung/Hilfestellung und gegebenenfalls stellvertretender Ausführung und intensiver Förderung/umfassender Hilfestellung erbracht. Dabei ist stets darauf zu achten, dass die Bedarfe sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Sinne einer personenzentrierten Eingliederungshilfe angemessen berücksichtigt werden.
Art der Leistungen. Wir gewähren im Rahmen des Rehabilitationsmanagements die folgen- den Leistungen:
Art der Leistungen. Das Krankentagegeld wird vom ersten Leistungstag an für jeden Tag der weiteren völligen Arbeitsunfä- higkeit - auch für Sonn- und Feiertage - ohne zeitli- che Begrenzung gezahlt. Erster Leistungstag ist nach Tarifstufe 3 (3 Karenztage) der 4. Tag nach Tarifstufe 7 (7 Karenztage) der 8. Tag nach Tarifstufe 14 (14 Karenztage) der 15. Tag nach Tarifstufe 21 (21 Karenztage) der 22. Tag nach Tarifstufe 28 (28 Karenztage) der 29. Tag nach Tarifstufe 42 (42 Karenztage) der 43. Tag nach Tarifstufe 63 (63 Karenztage) der 64. Tag nach Tarifstufe 84 (84 Karenztage) der 85. Tag nach Tarifstufe 91 (91 Karenztage) der 92. Tag nach Tarifstufe 105 (105 Karenztage) der 106. Tag nach Tarifstufe 126 (126 Karenztage) der 127. Tag nach Tarifstufe 182 (182 Karenztage) der 183. Tag nach Tarifstufe 273 (273 Karenztage) der 274. Tag nach Tarifstufe 364 (364 Karenztage) der 365. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ist Tarifstufe 364 von einem Arbeitnehmer vereinbart und überschreitet die Dauer der Fortzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber 364 Tage, wird das vereinbarte Krankentagegeld der Tarifstufe 364 von dem Tage an gezahlt, der auf den Wegfall der Entgeltfortzahlung folgt. Besteht für einen Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses kein An- spruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, wird das vereinbarte Krankentagegeld auch nach einer Karenzzeit von drei Tagen für jeden Tag einer völligen Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Ablauf der vierten Woche des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Der vertraglich festgelegte Beginn des Arbeitsver- hältnisses und der Beginn der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes sind dem Versicherer nachzuwei- sen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähig- keit infolge derselben Krankheit oder Unfallfolge ärztlich festgestellt, so werden die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfä- higkeit nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen dieser Krankheit oder Unfallfolge auf die Karenzzeit angerechnet. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind ohne Beitragszuschlag mitversichert.
Art der Leistungen. 2.12.3.1 Erwachsenen- Assistance „FamilyPlus“ - bei Unfall der versicherten Aufsichtsperson Kinderbetreuung im Notfall Haushaltshilfe: Reinigung der Wohnung, Einkaufs- dienst, Versorgung der Wäsche
Art der Leistungen. Kinderbetreuung im Notfall Begleitung und Fahrdienst zu Arztgängen sowie zu Krankengymnastik und Therapien
Art der Leistungen. Der Winterdienst wird vom AN in alleiniger, eigener Verantwortung ausgeführt. Daher liegt die Feststellung über die Notwendigkeit eines Einsatzes zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, sowie über Art und Umfang der erforderlichen Leistungen einschließlich der örtlichen Überprüfung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des AN. Bei Notwendigkeit ist der Winterdienst innerhalb der in der jeweiligen Kommune geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Ortssatzung o. ä.) vorgeschriebenen Zeit und dem vorgeschriebenen Umfang mit entsprechendem Einsatz von Arbeitskräften und Hilfsmitteln durchzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten entsprechend für den vom AN auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücken durchzuführenden Winterdienst. Das Streumaterial ist so zu wählen und einzusetzen, dass daraus eine Behinderung oder Gefährdung für Personen oder Sachen nicht entsteht und die Verunreinigung und Beschädigung durch Eintrag des Streumaterials in die Treppenhäuser minimiert wird. Dies bedeutet gleichsam, dass nicht mehr notwendiges Streumaterial, soweit keine Erfordernis mehr besteht, zu entfernen ist. Falls erforderlich, behält sich der Auftraggeber (AG) vor, die Leistungen nach Art und Umfang über die örtliche Satzung hinaus im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer im Einzelnen festzulegen, hierzu gehört z.B. die Priorisierung einzelner Gebäude. Während eines Einsatzes gemäß diesem Vertrag vom AN verursachte oder festgestellte Schäden auf Gehwegen, Zugängen, usw. sind, mit Blick auf die übernommene Verkehrssicherungspflicht, grundsätzlich unverzüglich zu sichern und dem AG anzuzeigen. Soweit dem AN im Rahmen der Durchführung der beauftragten Leistungen Gefahrenstellen offenbar werden (bspw. Schneeüberhänge, Eiszapfenbildung) sind diese mit zu beseitigen. Sollte dies aufgrund der gegebenen Mittel nicht möglich sein, so ist auf jeden Fall mindestens sofort der Gefahrenort abzusperren und der AG unverzüglich zu informieren, damit er selbst schnellstmöglich geeignete Maßnahmen in die Wege leiten kann. Außerhalb der Geschäftszeiten des AG ist diese Meldung zwingend an die vom AG beauftragte Notdienstfirma (aktuell Fa. Lubitz, 0208 97064 888) weiterzuleiten. Das Entfernen der Eiszapfen und Schneeüberhängen wird durch den AG, auf Nachweis, gesondert vergütet. Über vom AN festgestellte Mängel und Unfallgefahren, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, ist der AG unverzüglich schriftlich zu informieren.
Art der Leistungen. Der Versicherungsschutz umfasst:
Art der Leistungen. Die Leistungspflicht der Chubb umfasst