Angebot, Vertragsschluss. 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder an- deren Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB). 2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen ersetzen die Auftragsbestätigung. 2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden. 2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien. 2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- ten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
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Angebot, Vertragsschluss. 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich verbind- lich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder an- deren Angabenanderen An- gaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen sofern Genehmigungen so- fern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren späte- ren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehrGeschäftsver- kehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich unver- züglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis Ergeb- nis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen Rechnungen ersetzen die AuftragsbestätigungAuf- tragsbestätigung.
2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung Auf- tragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden Ne- benabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- tenLeistungsübersichten, PreislistenPreis- listen, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlichunver- bindlich.
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Angebot, Vertragsschluss. 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich verbind- lich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder an- deren Angabenanderen An- gaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen sofern Genehmigungen so- fern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren späte- ren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehrGeschäftsver- kehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich unver- züglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis Ergeb- nis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen Rechnungen ersetzen die AuftragsbestätigungAuf- tragsbestätigung.
2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung Auf- tragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.werden.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden Ne- benabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- tenLeistungsübersichten, PreislistenPreis- listen, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlichunver- bindlich.
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Angebot, Vertragsschluss. 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen Unter- lagen und/oder an- deren anderen Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen Genehmigungen sofern nichts anderes ausdrücklich ausdrück- lich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehrGe- schäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der BedingungBedin- gung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen Rechnungen ersetzen die AuftragsbestätigungAuftragsbestäti- gung.
2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- tenLeistungsüber- sichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen Veröffentli- chungen sind unverbindlich.
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Angebot, Vertragsschluss. 2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusa- gen Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurdewurde und stehen unter der Bedingung der Durchführung eines Ortstermins der Parteien zur Beurteilung des sichtbaren Leistungsumfangs durch den AN. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder an- deren Angabenanderen Angaben des AG zum konkreten Leistungsgegenstand, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmi- gungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2 . Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäfts- verkehrGeschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rech- nungen Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.
2.3 . Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
2.4 . Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
2.5 . Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersich- tenLeistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
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