Angemessenheit des Abzugs Musterklauseln

Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleiben- den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zu- dem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestell- tes Risikokapital und ein Ausgleich für vermin- derte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Beitragsfrei- stellung von uns vorgenommene Abzug wesent- lich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, ent- fällt er.
Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleiben- den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge- stelltes Risikokapital und ein Ausgleich für ver- minderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündi- gung oder Beitragsfreistellung von uns vorge- nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente bzw. der optionalen Kapitalauszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), • von Übertragungen gemäß § 4 BetrAVG verzichten wir auf einen Abzug.
Angemessenheit des Abzugs. 5 Kündigung und Kapitalentnahme 7 7 10.2
Angemessenheit des Abzugs. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestands ausgeglichen. Außerdem wird ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus versicherten Perso- nen mit einem hohen Risiko und versicherten Personen mit einem geringeren Risiko zusammensetzt. Personen mit einem geringen Risiko verlassen die Risikogemeinschaft eher als Personen mit einem hohen Risiko. Deshalb wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Gleiches gilt bei Beitragsfreistellung in dem Umfang, wie sich das Risiko redu- ziert.
Angemessenheit des Abzugs. 5.2.3 Eine teilweise Kapitalentnahme ist nur möglich,
Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Ver- waltungskosten entstanden sind, dann entfällt der Abzug. Wenn Sie uns nachweisen, dass gerin- gere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, ent- fällt er.

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