Common use of Angemessenheit des Abzugs Clause in Contracts

Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleiben- den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge- stelltes Risikokapital und ein Ausgleich für ver- minderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündi- gung oder Beitragsfreistellung von uns vorge- nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente bzw. der optionalen Kapitalauszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), • von Übertragungen gemäß § 4 BetrAVG verzichten wir auf einen Abzug.

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Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleiben- den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem Zu- dem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge- stelltes gestell- tes Risikokapital und ein Ausgleich für ver- minderte vermin- derte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündi- gung Kündigung oder Beitragsfreistellung von uns vorge- nommene vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisennach- weisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt gerecht- fertigt ist, entfällt er. In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente bzw. der optionalen Kapitalauszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, • der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber, • der beitragspflichtigen privaten Fortset- zung des Vertrags, • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), • von Übertragungen gemäß § 4 BetrAVG verzichten wir auf einen Abzug.

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Angemessenheit des Abzugs. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleiben- den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge- stelltes Risikokapital und ein Ausgleich für ver- minderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündi- gung oder Beitragsfreistellung von uns vorge- nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente bzw. der optionalen Kapitalauszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, • der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber, • der beitragspflichtigen privaten Fortset- zung des Vertrags, • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), • von Übertragungen gemäß § 4 BetrAVG verzichten wir auf einen Abzug. Ebenso verzich- ten wir bei Kündigung einer außerplanmäßig bei- tragsfrei gestellten Versicherung auf einen Abzug.

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