Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds Musterklauseln

Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds. Die Teilfonds streben die Erreichung ihrer Ziele im Einklang mit der vom Verwaltungsrat für jeden Teilfonds festgelegten spezifischen Anlagepolitik in erster Linie durch Investitionen in festverzinsliche übertragbare Wertpapiere an, die nach Einschätzung des Anlageverwalters das Potenzial haben, eine hohe Gesamtrendite zu liefern. Der Verwaltungsrat hat das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds wie in Anhang 1 beschrieben festgelegt. Es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass das Anlageziel eines Teilfonds auch erreicht wird. Die Verfolgung des Anlageziels und der Anlagepolitik jedes Teilfonds muss im Einklang mit den im Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ genannten Grenzen und Beschränkungen stehen.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.