Common use of Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik Clause in Contracts

Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen bei mög- lichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben und Investieren von Kommanditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligungen an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen: a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land. b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen: (i) Region: Deutschland; (ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel); (iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR; (iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist. c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.

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Samples: Investment Prospectus

Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen Wertzu- wächsen bei mög- lichst möglichst geringen Wert- und AusschüttungsschwankungenAusschüt- tungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten aner- kannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft ist das Einwerben und Investieren von KommanditkapitalKomman- ditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligung/Beteiligungen an einer oder einer/mehreren Objektgesellschaften Objektgesellschaft/-en (nachfolgend zusammen- fassend zusammenfassend als „Beteiligungen an ObjektgesellschaftenObjektgesell- schaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien Immobilien (nachfolgend zusammenfassend zusam- menfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in die Immobilien bzw. Objektgesellschaften die Objekt- gesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen: a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land. b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen: (i) RegionAnlagegrenzen: Deutschland; (ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel); (iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR; (iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist. c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.

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Samples: Verkaufsprospekt

Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen bei mög- lichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben und Investieren von Kommanditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligungen an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen: a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land. b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen: (i) i. Region: Deutschland; (ii) . Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Typ: Büro und/oder Handel, Hotel); (iii) . Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR;. (iv) . Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist. c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.

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Samples: Sales Prospectus

Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung Er- wirtschaftung einer positiven Rendite für die ihre Anleger mit jährlichen Ausschüttungen ab 2018 und Wertzuwächsen bei mög- lichst möglichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben es, ein gestreutes Portfolio von Beteiligungen an Objekt- gesellschaften sowie inländischen, europäischen und Investieren außer- europäischen Zielfonds aufzubauen. Als Zielfonds kommen primär Fonds, die vorrangig für institutionelle Anleger aufge- legt werden (sog. Spezialfonds), ggf. aber auch sog. Publi- kumsfonds in Frage, die direkt oder indirekt in die folgenden Anlageklassen investieren: ■ Immobilien ■ Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) ■ Energie/Infrastruktur ■ sonstige Formen von KommanditkapitalSachwertanlagen Die konkreten Zielgesellschaften, um an denen die Investment- gesellschaft Beteiligungen eingehen wird, stehen zum Zeit- punkt des Vertriebsbeginns noch nicht fest. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen die folgenden Beteiligungen als zulässige Vermögensgegen- stände der Investmentgesellschaft vor: ■ Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Ge- sellschaftsvertrag oder der Satzung nur die im nachfol- genden Satz genannten Vermögensgegenstände i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermö- gensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesell- schaften erwerben dürfen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB). Vermögensgegenstände in diesem Sinne sind Immobili- en, Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speiche- rung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile und für Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien genutzte Infrastruktur. ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Pub- likums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforde- rungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezi- al-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB sowie der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder aus- ländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepoli- tik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Neben der Investition in Euro können grundsätzlich auch Investitionen in Zielgesellschaften getätigt werden, die in Fremdwährungen denominiert sind. Die Verwaltungsgesell- schaft stellt jedoch sicher, dass die Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft nur insoweit einem Währungsrisi- ko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unter- liegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes der In- vestmentgesellschaft nicht übersteigt. Die Investmentgesellschaft ist steuerlich als vermögensver- waltende Investmentgesellschaft konzipiert. Deshalb kann es für eine oder mehrere Beteiligungen im Einzelfall erforderlich sein, dass sich die Investmentgesell- schaft an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend Zielgesellschaften über eine Kapitalgesellschaft als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren Blockergesellschaft beteiligt (vgl. § 262 Abs. 1 KAGBim Einzelnen das Kapitel „Bedeutsame Steuervorschriften“, Un- terabschnitt „Investitionen über eine Blockergesellschaft“). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen: a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land. b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen: (i) Region: Deutschland; (ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel); (iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR; (iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist. c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.

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Samples: Investment Agreement