Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen bei mög- lichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben und Investieren von Kommanditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligungen an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen: a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land. b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen: (i) Region: Deutschland; (ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel); (iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR; (iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist. c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.
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Samples: Investment Prospectus
Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen Wertzu- wächsen bei mög- lichst möglichst geringen Wert- und AusschüttungsschwankungenAusschüt- tungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten aner- kannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft ist das Einwerben und Investieren von KommanditkapitalKomman- ditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligung/Beteiligungen an einer oder einer/mehreren Objektgesellschaften Objektgesellschaft/-en (nachfolgend zusammen- fassend zusammenfassend als „Beteiligungen an ObjektgesellschaftenObjektgesell- schaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien Immobilien (nachfolgend zusammenfassend zusam- menfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in die Immobilien bzw. Objektgesellschaften die Objekt- gesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen:
a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land.
b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen:
(i) RegionAnlagegrenzen: Deutschland;
(ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel);
(iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR;
(iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist.
c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b
(i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.
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Samples: Verkaufsprospekt
Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung einer positiven Rendite für die Anleger mit jährlichen Ausschüttungen und Wertzuwächsen bei mög- lichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben und Investieren von Kommanditkapital, um es für eine oder mehrere Beteiligungen an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren (vgl. § 262 Abs. 1 KAGB). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen:
a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land.
b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen:
(i) i. Region: Deutschland;
(ii) . Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Typ: Büro und/oder Handel, Hotel);
(iii) . Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR;.
(iv) . Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist.
c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b
(i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.
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Samples: Sales Prospectus
Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik. Das Anlageziel der Investmentgesellschaft besteht in der Erwirtschaftung Er- wirtschaftung einer positiven Rendite für die ihre Anleger mit jährlichen Ausschüttungen ab 2018 und Wertzuwächsen bei mög- lichst möglichst geringen Wert- und Ausschüttungsschwankungen. Die Nachbildung eines anerkannten Wertpapierindexes ist nicht vorgesehen. Die Anlagestrategie und -politik der Investmentgesellschaft ist das Einwerben es, ein gestreutes Portfolio von Beteiligungen an Objekt- gesellschaften sowie inländischen, europäischen und Investieren außer- europäischen Zielfonds aufzubauen. Als Zielfonds kommen primär Fonds, die vorrangig für institutionelle Anleger aufge- legt werden (sog. Spezialfonds), ggf. aber auch sog. Publi- kumsfonds in Frage, die direkt oder indirekt in die folgenden Anlageklassen investieren: ■ Immobilien ■ Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) ■ Energie/Infrastruktur ■ sonstige Formen von KommanditkapitalSachwertanlagen Die konkreten Zielgesellschaften, um an denen die Investment- gesellschaft Beteiligungen eingehen wird, stehen zum Zeit- punkt des Vertriebsbeginns noch nicht fest. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen die folgenden Beteiligungen als zulässige Vermögensgegen- stände der Investmentgesellschaft vor: ■ Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Ge- sellschaftsvertrag oder der Satzung nur die im nachfol- genden Satz genannten Vermögensgegenstände i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermö- gensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesell- schaften erwerben dürfen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB). Vermögensgegenstände in diesem Sinne sind Immobili- en, Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speiche- rung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile und für Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien genutzte Infrastruktur. ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Pub- likums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforde- rungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezi- al-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB sowie der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder aus- ländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepoli- tik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB), ■ Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Neben der Investition in Euro können grundsätzlich auch Investitionen in Zielgesellschaften getätigt werden, die in Fremdwährungen denominiert sind. Die Verwaltungsgesell- schaft stellt jedoch sicher, dass die Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft nur insoweit einem Währungsrisi- ko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unter- liegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes der In- vestmentgesellschaft nicht übersteigt. Die Investmentgesellschaft ist steuerlich als vermögensver- waltende Investmentgesellschaft konzipiert. Deshalb kann es für eine oder mehrere Beteiligungen im Einzelfall erforderlich sein, dass sich die Investmentgesell- schaft an einer oder mehreren Objektgesellschaften (nachfolgend zusammen- fassend Zielgesellschaften über eine Kapitalgesellschaft als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) zu verwenden. Die Objektgesellschaften investieren in eine oder mehrere Im- mobilien (nachfolgend zusammenfassend als „Immobilien“ bezeichnet) und die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Investmentgesellschaft wird das Kommanditkapital nach dem Grundsatz der Risiko- mischung investieren Blockergesellschaft beteiligt (vgl. § 262 Abs. 1 KAGBim Einzelnen das Kapitel „Bedeutsame Steuervorschriften“, Un- terabschnitt „Investitionen über eine Blockergesellschaft“). Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) der Anlagebedingungen gelten folgende Anla- gegrenzen:
a) Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in Deutsch- land.
b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals (wobei sich investiertes Kapital auf das der Investmentgesell- schaft für Investitionen zur Verfügung stehende Kom- manditkapital bezieht) erwirbt die Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen:
(i) Region: Deutschland;
(ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel);
(iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immo- bilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR;
(iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase gemäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebau- ung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäu- den möglich ist.
c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investment- gesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b
(i) und (iv) entsprechen. Die Anlagegrenzen werden spätestens innerhalb von drei Jahren – zzgl. möglicher Verlängerungsoption um zwölf Monate – nach Vertriebsbeginn eingehalten.
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Samples: Investment Agreement