ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN Musterklauseln

ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht recht- zeitig oder gar nicht nachkommen kann. Dies kann möglicher- weise dazu führen, dass die Investmentgesellschaft Verzugszin- sen zu zahlen hat oder sogar ganz auf alle oder einige Investitio- nen verzichten bzw. unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen muss, um ihrerseits die Verpflichtungen erfüllen zu können. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Verwaltungsgesellschaft zur Zahlung von Verzugszinsen ver- pflichtet und aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Unabhängig davon werden dem Anleger jedoch die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne der Invest- mentgesellschaft vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm – auch ohne den Zufluss einer Ausschüttung – zu versteuern.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht recht- zeitig oder gar nicht nachkommen kann. Dies kann möglicher- weise dazu führen, dass die Investmentgesellschaft Verzugszin- sen zu zahlen hat oder sogar ganz auf alle oder einige Investitio- nen verzichten bzw. unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen muss, um ihrerseits die Verpflichtungen er- füllen zu können. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Komplementärin zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet und aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Unabhängig davon werden dem Anleger jedoch die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne der Investmentge- sellschaft vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm – auch ohne den Zufluss von Ausschüttung – zu versteuern. Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder Treuhandkommanditistin Kündigt die Verwaltungsgesellschaft den Bestellungsvertrag (aus wichtigem Grund), so wird die Komplementärin eine andere Ver- waltungsgesellschaft bestellen, die – vorbehaltlich einer Geneh- migung durch die BaFin – die Rechte und Pflichten der Verwal- tungsgesellschaft übernimmt. Entsprechendes gilt im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ver- waltungsgesellschaft. Kündigt die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- handkommanditistin die Treuhandverträge und legt damit ihre Funktion als Treuhandkommanditistin nieder, so bestimmt die Komplementärin die neue Treuhandkommanditistin, die in die Treuhandverträge mit den Treugebern eintritt und diese Verträge fortführt. Folglich haben die Anleger keinen Einfluss auf die Bestellung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder Treuhandkommandi- tistin. Sofern keine neue Verwaltungsgesellschaft bestellt wer- den kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Abwicklung der Investmentgesellschaft führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers inkl. des Ausgabeaufschlages und der Nebenkosten führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Treu- handkommanditistin gehaltenen Anteile an der Investmentge- sellschaft ...
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Als anlegergefährdend werden Risiken bezeichnet, die dazu füh- ren können, dass auch das weitere Vermögen des Anlegers ge- fährdet wird. Anlegergefährdende Risiken sind also solche Risiken, die zu pro- gnose- und anlagegefährdenden Risiken hinzutreten können. Sie können durch Risiken verursacht werden, die auf Ebene der Zielgesellschaften entstehen und sich auch auf die Investment- gesellschaft auswirken, so dass diese die prognostizierten Aus- zahlungen an den Anleger nicht leisten kann. Für den Anleger kann dies zur Folge haben, dass er den Kapi- taldienst für eine Anteilsfinanzierung oder fällige Steuerzahlungen nicht leisten kann, bis hin zu einer hierdurch verursachten Pri- vatinsolvenz des Anlegers. Zusätzliche Risiken können sich aus der individuellen Situation des Anlegers ergeben. Deshalb ist es zweckmäßig, vor der Anla- geentscheidung fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Größenordnung des den Anleger treffenden maximalen Risikos Es kann zu einem vollständigen Verlust der gesamten gezeich- neten Kommanditeinlage und des Ausgabeaufschlags kommen. Es können Steuerzahlungen aus dem sonstigen Vermögen des Anlegers zu leisten sein, ohne dass der Anleger entsprechende Auszahlungen der Investmentgesellschaft auf seine Beteiligung erhalten hat. Im Falle einer Anteilsfinanzierung durch den Anleger kann der Anleger verpflichtet sein, den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) zu erbringen, obwohl er von der Investmentgesellschaft keine Auszahlungen mehr erhält.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft Scheidet die Verwaltungsgesellschaft aus der Investmentgesell- schaft aus oder kündigt sie ihre Funktion als Verwaltungsgesell- schaft der Investmentgesellschaft, so wird die Komplementärin eine andere Verwaltungsgesellschaft bestimmen, die – vorbe- haltlich einer Genehmigung durch die BaFin – die Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft übernimmt. Entsprechen- des gilt im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft. Kündigt die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- handkommanditistin die Treuhandverträge und legt sie damit ihre Funktion als Treuhandkommanditistin nieder, so bestimmt die Verwaltungsgesellschaft bzw. – falls auch die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB endet – die Komplementärin die neue Treuhandkom- manditistin, die in die Treuhandverträge mit den Treugebern ein- tritt und diese Verträge fortführt. Damit haben die Anleger keinen Einfluss auf die Neubestellung einer neuen Verwaltungsgesellschaft als Kapitalverwaltungsge- sellschaft i. S. d. KAGB und/oder einer neuen Treuhandkomman- ditistin. Sofern keine neue Verwaltungsgesellschaft bestellt werden kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Abwicklung der Invest- mentgesellschaft führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage des Anlegers führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Verwaltungs- gesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin gehal- tenen Anteile an der Investmentgesellschaft als Direktkomman- ditisten zu übernehmen. Durch die vorstehenden Risiken könnten Kosten für die Invest- mentgesellschaft entstehen, die die Rendite für die Anleger min- dern, sowie ggf. Kosten anfallen, die durch den Anleger zu tragen sind (z. B. im Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsre- gister).
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Jeder Anleger riskiert den Teil- oder Totalverlust seiner gezeichneten Einlage nebst Agio. Das Vermögen des Anlegers kann durch die Investition in den Fonds auch darüber hinaus geschmälert werden, insbesondere bei Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs, aufgrund der steuerlichen Verhältnisse des Anlegers, wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Gesellschaftsvertrages durch den Anleger oder wegen der Grundsätze der Kommanditistenhaftung bzw. sonstiger Haftungstatbestände. Dadurch kann die Insolvenz des Anlegers herbeigeführt werden. Auf diese individuellen Handlungen und/ oder Umstände des Anlegers hat der Fonds keinerlei Einfluss. Die von der individuellen Lebenssituation des Anlegers abhängigen Risiken sind der Kapitalverwaltungsgesellschaft naturgemäß nicht bekannt. Damit ist es unentbehrlich, dass der Anleger die dargestellten Risiken eingehend prüft.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teil- weise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesell- schaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtun-
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.