ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN Musterklauseln

ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht recht- zeitig oder gar nicht nachkommen kann. Dies kann möglicher- weise dazu führen, dass die Investmentgesellschaft Verzugszin- sen zu zahlen hat oder sogar ganz auf alle oder einige Investitio- nen verzichten bzw. unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen muss, um ihrerseits die Verpflichtungen erfüllen zu können. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Verwaltungsgesellschaft zur Zahlung von Verzugszinsen ver- pflichtet und aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Unabhängig davon werden dem Anleger jedoch die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne der Invest- mentgesellschaft vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm – auch ohne den Zufluss einer Ausschüttung – zu versteuern.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht recht- zeitig oder gar nicht nachkommen kann. Dies kann möglicher- weise dazu führen, dass die Investmentgesellschaft Verzugszin- sen zu zahlen hat oder sogar ganz auf alle oder einige Investitio- nen verzichten bzw. unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen muss, um ihrerseits die Verpflichtungen er- füllen zu können. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Komplementärin zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet und aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Unabhängig davon werden dem Anleger jedoch die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne der Investmentge- sellschaft vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm – auch ohne den Zufluss von Ausschüttung – zu versteuern. Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder Treuhandkommanditistin Kündigt die Verwaltungsgesellschaft den Bestellungsvertrag (aus wichtigem Grund), so wird die Komplementärin eine andere Ver- waltungsgesellschaft bestellen, die – vorbehaltlich einer Geneh- migung durch die BaFin – die Rechte und Pflichten der Verwal- tungsgesellschaft übernimmt. Entsprechendes gilt im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ver- waltungsgesellschaft. Kündigt die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- handkommanditistin die Treuhandverträge und legt damit ihre Funktion als Treuhandkommanditistin nieder, so bestimmt die Komplementärin die neue Treuhandkommanditistin, die in die Treuhandverträge mit den Treugebern eintritt und diese Verträge fortführt. Folglich haben die Anleger keinen Einfluss auf die Bestellung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder Treuhandkommandi- tistin. Sofern keine neue Verwaltungsgesellschaft bestellt wer- den kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Abwicklung der Investmentgesellschaft führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers inkl. des Ausgabeaufschlages und der Nebenkosten führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Treu- handkommanditistin gehaltenen Anteile an der Investmentge- sellschaft ...
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Risiken durch Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Als anlegergefährdend werden Risiken bezeichnet, die dazu füh- ren können, dass auch das weitere Vermögen des Anlegers ge- fährdet wird. Anlegergefährdende Risiken sind also solche Risiken, die zu pro- gnose- und anlagegefährdenden Risiken hinzutreten können. Sie können durch Risiken verursacht werden, die auf Ebene der Zielgesellschaften entstehen und sich auch auf die Investment- gesellschaft auswirken, so dass diese die prognostizierten Aus- zahlungen an den Anleger nicht leisten kann. Für den Anleger kann dies zur Folge haben, dass er den Kapi- taldienst für eine Anteilsfinanzierung oder fällige Steuerzahlungen nicht leisten kann, bis hin zu einer hierdurch verursachten Pri- vatinsolvenz des Anlegers. Zusätzliche Risiken können sich aus der individuellen Situation des Anlegers ergeben. Deshalb ist es zweckmäßig, vor der Anla- geentscheidung fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Größenordnung des den Anleger treffenden maximalen Risikos Es kann zu einem vollständigen Verlust der gesamten gezeich- neten Kommanditeinlage und des Ausgabeaufschlags kommen. Es können Steuerzahlungen aus dem sonstigen Vermögen des Anlegers zu leisten sein, ohne dass der Anleger entsprechende Auszahlungen der Investmentgesellschaft auf seine Beteiligung erhalten hat. Im Falle einer Anteilsfinanzierung durch den Anleger kann der Anleger verpflichtet sein, den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) zu erbringen, obwohl er von der Investmentgesellschaft keine Auszahlungen mehr erhält.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag ganz oder teil- weise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesell- schaft den ihrerseits eingegangenen Zahlungsverpflichtun-
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. Jeder Anleger riskiert den Teil- oder Totalverlust seiner gezeichneten Einlage nebst Agio. Das Vermögen des Anlegers kann durch die Investition in den Fonds auch darüber hinaus geschmälert werden, insbesondere bei Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs, aufgrund der steuerlichen Verhältnisse des Anlegers, wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Gesellschaftsvertrages durch den Anleger oder wegen der Grundsätze der Kommanditistenhaftung bzw. sonstiger Haftungstatbestände. Dadurch kann die Insolvenz des Anlegers herbeigeführt werden. Auf diese individuellen Handlungen und/ oder Umstände des Anlegers hat der Fonds keinerlei Einfluss. Die von der individuellen Lebenssituation des Anlegers abhängigen Risiken sind der Kapitalverwaltungsgesellschaft naturgemäß nicht bekannt. Damit ist es unentbehrlich, dass der Anleger die dargestellten Risiken eingehend prüft.
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft (2) Risiken aus Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger (3) Risiken des Ausschlusses aus der Investment- gesellschaft und Reduzierung der Beteiligung (4) Risiken aus Fremdfinanzierung auf Ebene des Anlegers
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN. (1) Risiken durch Ausscheiden bzw. Beendigung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft Scheidet die Verwaltungsgesellschaft aus der Investmentgesell- schaft aus oder kündigt sie ihre Funktion als Verwaltungsgesell- schaft der Investmentgesellschaft, so wird die Komplementärin eine andere Verwaltungsgesellschaft bestimmen, die – vorbe- haltlich einer Genehmigung durch die BaFin – die Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft übernimmt. Entsprechen- des gilt im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft. Kündigt die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- handkommanditistin die Treuhandverträge und legt sie damit ihre Funktion als Treuhandkommanditistin nieder, so bestimmt die Verwaltungsgesellschaft bzw. – falls auch die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB endet – die Komplementärin die neue Treuhandkom- manditistin, die in die Treuhandverträge mit den Treugebern ein- tritt und diese Verträge fortführt. Damit haben die Anleger keinen Einfluss auf die Neubestellung einer neuen Verwaltungsgesellschaft als Kapitalverwaltungsge- sellschaft i. S. d. KAGB und/oder einer neuen Treuhandkomman- ditistin. Sofern keine neue Verwaltungsgesellschaft bestellt werden kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Abwicklung der Invest- mentgesellschaft führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage des Anlegers führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Verwaltungs- gesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin gehal- tenen Anteile an der Investmentgesellschaft als Direktkomman- ditisten zu übernehmen. Durch die vorstehenden Risiken könnten Kosten für die Invest- mentgesellschaft entstehen, die die Rendite für die Anleger min- dern, sowie ggf. Kosten anfallen, die durch den Anleger zu tragen sind (z. B. im Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsre- gister). (2) Risiken aus Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger seinen Zeichnungsbetrag inkl. Ausgabeauf- schlag ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft ihrerseits eingegangenen Zahlungsver- pflichtungen nicht rechtzeitig oder gar nicht nachkommen kann. Dies kann möglicherweise dazu führen, dass die Investmentge- sellschaft Verzugszinsen zu zahlen hat oder sogar ganz auf alle oder einige Investitionen verzichten muss bz...

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.