Annahmeverzug des Käufers Musterklauseln

Annahmeverzug des Käufers. 5.1 bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder die RIGLER Medizintechnik GmbH nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu leisten. Den Parteien bleibt der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
Annahmeverzug des Käufers. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware zum mitgeteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort anzunehmen und alle hierfür notwendi- gen Mitwirkungshandlungen vorzuneh- men, ansonsten er ohne weitere Fristan- setzung in Annahmeverzug gerät und die Kosten für die Lagerhaltung der von ihm gekauften Ware (ggfs. nach freiem Ermes- sen des Verkäufers in einem externen La- ger) und den Transport dahin zu tragen hat. Der Verkäufer hat erfüllt respektive gelie- fert, wenn und sobald die Ware zum mit- geteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort be- reitstand respektive geliefert wurde, egal ob eine Annahme durch den Käufer res- pektive die Übergabe an ihn oder seinen Transporteur tatsächlich stattfindet oder nicht. Der Verkäufer hat bei Fällen von Annah- meverzug des Käufers darüber hinaus das Recht, innert 10 Kalendertagen nach An- nahmeverzug zu erklären (i) auf die nach- trägliche Annahme zu verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadener- satz (negatives Vertragsinteresse) zu ver- langen oder (iii) weiterhin die Annahme und den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
Annahmeverzug des Käufers. 5.1 Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist die GESODATA berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann die GESODATA 30% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die GESODATA behält es sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
Annahmeverzug des Käufers. Nimmt der Käufer die Küche zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann OttKüchen eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist Lagerkosten für den Käufer entstehen. Sollten Mehrkosten für eine Nachlieferung entstehen, gehen diese zu Lasten des Käufers. Hält sich der Käufer nicht an den gemeinsam mit OttKüchen vereinbarten Montagetermin oder hat zum verein- barten Termin die im Kaufvertrag vereinbarten Vorarbeiten (gemäß Installationspläne) nicht erbracht, kann dies zu einem Montageabbruch führen. Die hierfür anfallenden Kosten (in Höhe von 50% der Montagepauschale) für Rücknahme, Einlagerung der Küche sowie erneute Anfahrt sind dann vom Kunden zu entrichten. Terminän- derungen sind mindestens 2 Arbeitstage vorher mitzuteilen. Ausgenommen sind höhere Gewalt, plötzliche Erkrankungen oder Todesfälle. Nimmt der Käufer die Küche nicht ab, so ist OttKüchen berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages Schadenser- satz in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt OttKüchen gegen entsprechenden Nachweis ausdrücklich vorbehalten.
Annahmeverzug des Käufers. 6.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, soweit nicht nachweislich ein nur geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Annahmeverzug des Käufers. Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist Xxxxxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die Integer Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder Integer einen höheren Schaden nachweist. Daneben kann sie auch einen Verzögerungsschaden geltend machen. Integer ist zur Leistung so lange nicht verpflichtet, wie eine mit dem Vertragspartner gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung durch diesen nicht an Integer geleistet worden ist. Ist die vereinbarte Leistungszeit abgelaufen, ohne dass die Anzahlung des Vertragspartners bei Integer einging, beginnen die vereinbarten Fristen für Integer erst ab Zahlungseingang. Das Recht für Integer, dem Vertragspartner eine Nachfrist für rückständige Anzahlungen zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Soweit für von Integer zu liefernde Ware kein Fixdatum vereinbart ist, ist Integer berechtigt die Lieferung auch in Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen auszuführen. Soweit durch Teillieferungen Mehrkosten beim Transport entstehen, die die Kosten einer Einmalanlieferung der gesamten Ware übersteigen, hat Integer allerdings die insoweit entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, soweit die Teillieferungen mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich vereinbart waren. Kann Integer die vereinbarte Leistung nicht oder nicht innerhalb der vom Vertragspartner gesetzten ordnungsgemäßen Nachfrist erfüllen, weil Integer in Folge von Streikmaßnahmen im eigenen Betrieb, im Betrieb des Herstellers oder eines Zulieferers daran gehindert ist, oder weil bei dem Hersteller eines zu Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Steuer-Nr. 02023634081 USt.-ld-NR.: DE226503582 Sitz der Gesellschaft Wölfersheim Commerzbank AG Frankfurt a.M. SWIFT-BIC: DRES DE FF XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Sparkasse Oberhessen, Friedberg SWIFT-BIC: XXXXXXX0XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 den Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Nachfrist bereits abgelaufen ist. Integer verpflichtet sich allerdings, den Vertragspartner im Falle der Kenntnis solche drohenden Leistungshemmnisse unverzüglich anzuzeigen. Tritt Xxxxxxx vom Vertrag aus diesen Gründen zurück, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Nacherfüllung oder Schadenersatz zu, es sei denn, Integer hätte vorsätzlich oder grob fahrlässi...
Annahmeverzug des Käufers. Nimmt der Käufer nicht ab, so ist SMM berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Annahmeverzug des Käufers. Verweigert der Käufer die Annahme oder erklärt er, die Ware oder eine Teilmenge davon nicht abnehmen zu wollen oder geht nicht innerhalb von 20 Stunden nach Ankunft der Ware bei dem Verkäufer eine telegrafische Bestätigung der Annahmebereitschaft des Käufers ein, so ist der Verkäufe berechtigt, dem Käufer die Ware am Verladeort zur Verfügung zu stellen. Der volle Rechnungsbetrag wird sofort fällig und das Risiko geht sofort auf den Käufer über. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Rückfrage die Ware auf Käufers oder eigene Rechnung frei zu verwerten. Sie ist zur Verwertung nicht verpflichtet. Der Erfüllungsanspruch oder der volle Schadensersatzanspruch bleibt bestehen. Nach Xxxx des Verkäufers hat dieser auch die gesetzlichen Rechte für Annahmeverzug eines Käufers.
Annahmeverzug des Käufers. 7.1. Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH einen höheren Schaden nachweist.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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