Annahmeverzug des Käufers Musterklauseln

Annahmeverzug des Käufers. Verweigert der Käufer die Annahme oder erklärt er, die Ware oder eine Teilmenge davon nicht abnehmen zu wollen oder geht nicht innerhalb von 20 Stunden nach Ankunft der Ware bei dem Verkäufer eine telegrafische Bestätigung der Annahmebereitschaft des Käufers ein, so ist der Verkäufe berechtigt, dem Käufer die Ware am Verladeort zur Verfügung zu stellen. Der volle Rechnungsbetrag wird sofort fällig und das Risiko geht sofort auf den Käufer über. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Rückfrage die Ware auf Käufers oder eigene Rechnung frei zu verwerten. Sie ist zur Verwertung nicht verpflichtet. Der Erfüllungsanspruch oder der volle Schadensersatzanspruch bleibt bestehen. Nach Xxxx des Verkäufers hat dieser auch die gesetzlichen Rechte für Annahmeverzug eines Käufers.
Annahmeverzug des Käufers. Nimmt der Käufer nicht ab, so ist SMM berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Annahmeverzug des Käufers. 6.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, soweit nicht nachweislich ein nur geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten. 6.2. Statt einer Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 6.3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bereitschaft die durch Lagerung entstehender Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen mindestens jedoch 1 % des Rechnungs- betrages, für jeden Monat dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Annahmeverzug des Käufers. 7.1. Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder die BÜTEMA Daten Elektronik GmbH einen höheren Schaden nachweist.
Annahmeverzug des Käufers. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware zum mitgeteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort anzunehmen und alle hierfür notwendi- gen Mitwirkungshandlungen vorzuneh- men, ansonsten er ohne weitere Fristan- setzung in Annahmeverzug gerät und die Kosten für die Lagerhaltung der von ihm gekauften Ware (ggfs. nach freiem Ermes- sen des Verkäufers in einem externen La- ger) und den Transport dahin zu tragen hat. Der Verkäufer hat erfüllt respektive gelie- fert, wenn und sobald die Ware zum mit- geteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort be- reitstand respektive geliefert wurde, egal ob eine Annahme durch den Käufer res- pektive die Übergabe an ihn oder seinen Transporteur tatsächlich stattfindet oder nicht. Der Verkäufer hat bei Fällen von Annah- meverzug des Käufers darüber hinaus das Recht, innert 10 Kalendertagen nach An- nahmeverzug zu erklären (i) auf die nach- trägliche Annahme zu verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadener- satz (negatives Vertragsinteresse) zu ver- langen oder (iii) weiterhin die Annahme und den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
Annahmeverzug des Käufers. 5.1 Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist die GESODATA berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann die GESODATA 30% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die GESODATA behält es sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 5.2 Statt einer Inanspruchnahme dieser Rechte ist die GESODATA nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern. 5.3 Der Annahmeverzug entfällt, solange der Käufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Annahme gehindert wird. 5.4 Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers mindestens um 2 Wochen verschoben, so ist die GESODATA berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Annahmeverzug des Käufers. Nimmt der Käufer die Küche zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann OttKüchen eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist Lagerkosten für den Käufer entstehen. Sollten Mehrkosten für eine Nachlieferung entstehen, gehen diese zu Lasten des Käufers. Hält sich der Käufer nicht an den gemeinsam mit OttKüchen vereinbarten Montagetermin oder hat zum verein- barten Termin die im Kaufvertrag vereinbarten Vorarbeiten (gemäß Installationspläne) nicht erbracht, kann dies zu einem Montageabbruch führen. Die hierfür anfallenden Kosten (in Höhe von 50% der Montagepauschale) für Rücknahme, Einlagerung der Küche sowie erneute Anfahrt sind dann vom Kunden zu entrichten. Terminän- derungen sind mindestens 2 Arbeitstage vorher mitzuteilen. Ausgenommen sind höhere Gewalt, plötzliche Erkrankungen oder Todesfälle. Nimmt der Käufer die Küche nicht ab, so ist OttKüchen berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages Schadenser- satz in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt OttKüchen gegen entsprechenden Nachweis ausdrücklich vorbehalten.
Annahmeverzug des Käufers. 5.1 bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder die RIGLER Medizintechnik GmbH nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu leisten. Den Parteien bleibt der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung. 5.2 Statt einer Geltendmachung der Rechte gemäß 5.1 ist die RIGLER Medizintechnik GmbH nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 5.3 Bei einer vom Käufer verursachten oder gewünschten Verzögerung (auch bei bauseitiger Verzögerung) geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die RIGLER Medizintechnik GmbH ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft zur Fakturierung des vollen Rechnungsbetrages berechtigt, wobei die Zahlungsfristen ab dem Rechnungsdatum laufen.
Annahmeverzug des Käufers. Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist Xxxxxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die Integer Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder Integer einen höheren Schaden nachweist. Daneben kann sie auch einen Verzögerungsschaden geltend machen. Integer ist zur Leistung so lange nicht verpflichtet, wie eine mit dem Vertragspartner gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung durch diesen nicht an Integer geleistet worden ist. Ist die vereinbarte Leistungszeit abgelaufen, ohne dass die Anzahlung des Vertragspartners bei Integer einging, beginnen die vereinbarten Fristen für Integer erst ab Zahlungseingang. Das Recht für Integer, dem Vertragspartner eine Nachfrist für rückständige Anzahlungen zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Soweit für von Integer zu liefernde Ware kein Fixdatum vereinbart ist, ist Integer berechtigt die Lieferung auch in Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen auszuführen. Soweit durch Teillieferungen Mehrkosten beim Transport entstehen, die die Kosten einer Einmalanlieferung der gesamten Ware übersteigen, hat Integer allerdings die insoweit entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, soweit die Teillieferungen mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich vereinbart waren. Kann Integer die vereinbarte Leistung nicht oder nicht innerhalb der vom Vertragspartner gesetzten ordnungsgemäßen Nachfrist erfüllen, weil Integer in Folge von Streikmaßnahmen im eigenen Betrieb, im Betrieb des Herstellers oder eines Zulieferers daran gehindert ist, oder weil bei dem Hersteller eines zu Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Steuer-Nr. 02023634081 USt.-ld-NR.: DE226503582 Sitz der Gesellschaft Wölfersheim Commerzbank AG Frankfurt a.M. SWIFT-BIC: DRES DE FF XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Sparkasse Oberhessen, Friedberg SWIFT-BIC: XXXXXXX0XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 den Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Nachfrist bereits abgelaufen ist. Integer verpflichtet sich allerdings, den Vertragspartner im Falle der Kenntnis solche drohenden Leistungshemmnisse unverzüglich anzuzeigen. Tritt Xxxxxxx vom Vertrag aus diesen Gründen zurück, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Nacherfüllung oder Schadenersatz zu, es sei denn, Integer hätte vorsätzlich oder grob fahrlässi...

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.