Anpassung der Preise Musterklauseln

Anpassung der Preise. Die unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 aufgeführten Preise werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angepasst. Sie werden öffentlich und im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bekannt gegeben und ferner dem Kunden jeweils mit der nächsten Abrechnung mitgeteilt. Macht die FWV von der Möglichkeit der Änderung der Preise nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so kann sie den geänderten Preis vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kunden berechnen. Nachforderungen für bereits abgerechnete Abrechnungsjahre werden nicht erhoben. Im Falle einer Preissenkung ist die FWV zur pünktlichen Anpassung der Preise verpflichtet. Sollte sich der aus der Preisänderung resultierende monatliche Abschlag um weniger als 5 % ändern, bleibt die Anpassung des Abschlages im laufenden Kalenderjahr der FWV überlassen. Die Summanden in den Klammern der Preisänderungsformeln und die Summe werden auf sechs Nachkommastellen errechnet. Die sich aus der Preisänderung ergebenden neuen Preise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Dies geschieht auf folgende Weise: Bei Umstellung der Nullwerte der in Ziffer 4.2.3 angegebenen Indizes (z.B. von aktuell „2015=100“ auf „2020=100“), werden die Nullwerte der angegebenen Xxxxxxx (X0, XXX0, XX0, XX0) für die jeweils angegebenen Zeiträume auf Grundlage der sogenannten „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes entsprechend angepasst. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt. Sollten Bestandteile der vorgenannten Preisänderungsformeln als Maßstab für die Anpassung der Preise unbrauchbar geworden sein oder geben die Preisänderungsformeln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt offensichtlich nicht mehr zutreffend wieder, so ist die FWV berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV), die Formeln den neuen Verhältnissen anzupassen.
Anpassung der Preise. Alle Preise werden grundsätzlich einmal jährlich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angepasst. Für alle Preise gilt zunächst Punkt 1.1.4. Die Preise werden demnach frühestens zum 1. Januar 2020 angepasst. Macht die EVH von der Möglichkeit der Änderung der Preise nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so kann sie den geänderten Preis vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kunden be- rechnen. Nachforderungen für bereits abgerech- nete Abrechnungsjahre werden nicht erhoben. Im Falle einer Preissenkung ist die EVH zur pünkt- lichen Anpassung der Preise verpflichtet. 2020: 0,3000 2021: 0,2671 2022: 0,2143 2023: 0,1714 Sollte sich der aus der Preisänderung resultierende 2024: 0,1286 2025: 0,0857 monatliche Abschlag um weniger als 5% ändern, 2026: 0,0429 bleibt die Anpassung des Abschlages im laufenden Abrechnungsjahr der EVH überlassen. Ab 2027 ist der Wert dauerhaft 0,0000. CO2-Preis Als Preis für die Emissionskosten gilt der Abrechnungspreis (Settlementpreis) in €/tCO2 an der Energiehandelsbörse EEX für das Jahresprodukt „European Aviation Allowances Futures“ (=Produktcode). In die Berechnung geht hierbei der arith- metische Mittelwert der Abrechnungs- preise für das jeweilige Lieferjahr des jeweils zweiten Mittwochs folgender Monate ein: Oktober, November, Dezember des Vor- vorjahres sowie Januar, Februar, Xxxx, April, Mai, Juni, Juli, August, September des Vorjahres. Sollte an den genannten Tagen kein Die Ergebnisse werden maschinell errechnet und kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Sollten Bestandteile der vorgenannten Preisände- rungsformeln als Maßstab für die Anpassung der Preise unbrauchbar geworden sein oder geben die Preisänderungsformeln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt offensichtlich nicht mehr zutreffend wider, so ist die EVH berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Versor- gungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV), die Formeln den neuen Verhältnissen anzupassen.
Anpassung der Preise. Die Dienstleistungen, die von SYSTEMS erbracht werden, werden dem Kunden zu den vertraglich festgelegten Preisen verrechnet. Im Falle einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages werden die Preise automatisch an die Variation (100%) des Verbraucherpreisindexes für Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx (XXX) xxx Xxxxxxx Xxxxx (XX) in Bezug auf den vorhergehenden Monat, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde oder an welchem er das letzte Mal erneuert wurde, angepasst. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, kann SYSTEMS, falls es im Zuge der Vertragserneuerung zu Änderungen des Systems oder zu Anpassungen der Dienstleistungen an technologische Neuentwicklungen gegenüber dem Vorjahr kommen sollte, die Preise der entsprechenden Dienstleistungen für die darauffolgenden Jahre anpassen. Falls SYSTEMS zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten die Dienstleistungen von Dritten nutzt, kann SYSTEMS die eigenen Preise anpassen, falls die Dritten, die die Dienstleistung erbringen, ihre Preise erhöhen sollten. In diesen beiden Fällen hat der Kunde die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der entsprechenden Mitteilung über die Preiserhöhung seitens SYSTEMS oder ab dem Erhalt der Rechnung von SYSTEMS, welche den bereits erhöhten Preis enthält, mittels schriftlicher Mitteilung an SYSTEMS per zertifizierter E-Mail oder per Einschreiben mit Rückantwort vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Rücktrittsschreibens wirksam. Die Dienstleistungen, welche bis zum Vertragsende erbracht werden, werden dem Kunden auf Grundlage und im Verhältnis zum Preis des vorhergehenden Jahres verrechnet, unbeschadet der Anpassung an die Inflation. Andere Preisanpassungen können zwischen den Parteien vereinbart werden.
Anpassung der Preise. W erden a ufg ru nd un d im Ra hme n von Ä nd er un ge n de r P er sonalkosten oder Verä nd er un g der K ost en z.B. f ür M ie ten , Kfz- An scha ffung und – unt er ha ltu ng ( „so nsti ge n Koste nä nd er un ge n“ ) die bei NTT ü blichen l is t e nmä ßig en S er vice pr ei se f ür ü be r ei ne n bestimmte n Z ei tr aum zu er- bringende Services geändert, kann NTT di e S er vice pr ei se de s S ervice- v ert r ag es a np asse n, s owe it s ie kosten ab hä ng ig si nd . Pe rso na lkosten- änderu ng en w er de n hi er be i zu 80 % g ewi chtet, s on stig e Koste nände- rungen mit 20 %. Die Be messu ng de r son sti ge n Ko ste nä nde r ungen er- f olgt a nh an d der Ze itr ei he n des Statisti sche n Bun de samte s. E in e An- pas s un g ka nn a uch er fol ge n, wen n NTT au fgr un d d er V er änderung von H ers te ll er li sten pr ei sen wä hr en d der V er tra gsl au fzei t s el bst ei ne n ver- ändert en E in stan d hat od er w enn – bei f r emd wäh ru ng sba sie rte n Her- s t ell er pr ei sli sten – w äh re nd der Ve rtr ag sla ufze it e in e nicht n ur unwe- s ent l ich e V er ä nde r un g d es R efe re nzku rse s d er Eu ro pä ischen Ze ntral- bank eintri tt. Ei ne Er hö hu ng d er Se rvi cep re ise f in de t n ur in dem Um- f ang s t att, w ie s ie zur D ecku ng der er hö hte n Kosten erf or derlich ist, w obei die Erh öh un g der Service pr ei se pro Kal en de rj ah r m aximal 5 % des jewe il i ge n V er tra gsp re ises b etr äg t. NTT w ir d d em Ku nd en e in e der- art ige Pr ei ser hö hu ng re chtze iti g vor de re n Inkra fttr ete n a nkü nd ig en .
Anpassung der Preise. BTD kann die Servicegebühr und alle weiteren Preise erstmals nach 12 Monaten und höchstens einmal im Kalenderjahr erhöhen, wenn und soweit dies aufgrund einer Steigerung der Personal- und Betriebskosten erforderlich wird. BTD wird den Kunden über eine Preiserhöhung rechtzeitig unterrichten. Steigen die Preise im Durchschnitt um mehr als 5 %, kann der Kunde mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen. BTD wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit zusammen mit der Ankündigung der Preisanpassung hinweisen.
Anpassung der Preise. Alle Preise werden grundsätzlich einmal jährlich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angepasst. Für alle Preise gilt zunächst Punkt 1.1.4. Die Preise werden demnach frühestens zum 1. Januar 2023 angepasst. Macht die EVH von der Möglichkeit der Änderung der Preise nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so kann sie den geänderten Preis vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kunden be- männisch auf zwei (Jahresgrundpreis) bzw. drei (Arbeitspreis, Zertifikatspreis) Nachkommastellen gerundet. Maßeinheitenlose Indizes des Statistischen Bun- desamtes werden in regelmäßigen Zeitabständen umbasiert. Nach Umbasierung werden die Preis- änderungsklauseln jeweils auf die neue Basis angepasst. Die durch die Umbasierung eventuell auftretenden Rundungsdifferenzen betrachten beide Vertragspartner von vornherein als vernach- lässigbar und hingenommen. Sollten Bestandteile der vorgenannten Preisände- rungsformeln als Maßstab für die Anpassung der Preise unbrauchbar geworden sein oder geben die Preisänderungsformeln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt offensichtlich nicht mehr zutreffend wider, so ist die EVH berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Versor- gungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV), die Formeln den neuen Verhältnissen anzupassen.
Anpassung der Preise. 1. Coinbet365 behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Vertriebsstruktur vor, die von dem Publisher zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, insbesondere Preise zu erhöhen oder Provisionen den Marktgegebenheiten anzupassen. Die Änderung teilt die Coinbet365 dem Publisher innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu Lasten des Publisher um mehr als 10 % geben dem Publisher das Recht, der Änderung durch Kündigung seines Vertrages zu widersprechen. Kündigt er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe oder nimmt der Publisher die Änderung ausdrücklich an, so werden diese Vertragsbestandteil.

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  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.