Anrechnungen. Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Erleiden die Bodenerzeugnisse durch den Versicherungsfall eine Qualitätsminderung, können aber noch einer geringer wertigen Verwendung zugeführt wer- den, sind solche Erlöse anzurechnen. Sie sind verpflichtet, die durch eine versicherte Gefahr geschädigten Kulturen bestmöglich zu verwerten. Sind vom Versicherungsfall betroffene Bodenerzeugnisse noch anderweitig verwertbar, haben Sie sich um eine solche Möglichkeiten zu bemühen (z. B. Gemüse, welches ursprünglich für den Frischmarkt bestimmt war, kann nur noch als Industriegemüse vermarktet werden). Kann eine Ver- marktungsstufe infolge des Versicherungsfalles nicht mehr erreicht wer- den, ist aber noch eine Vermarktung zu niedrigerer Vermarktungsstufe möglich (z. B. Tafelobst kann nur noch als Klasse II vermarktet werden), werden solche Restwerte angerechnet. Zahlungen aus nationalen oder europäischen (öffentlichen) Mitteln oder dergleichen mit Bezug zu den versicherten Pflanzen sind anzuzeigen und können auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden.
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Samples: Kundeninformation, Kundeninformation, Kundeninformation
Anrechnungen. Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Erleiden die Bodenerzeugnisse durch den Versicherungsfall Schadenfall eine Qualitätsminderung, können kön- nen aber noch einer geringer wertigen Verwendung zugeführt wer- denwerden, sind solche Erlöse anzurechnen. Sie sind verpflichtet, die durch eine versicherte ver- sicherte Gefahr geschädigten Kulturen Fruchtarten bestmöglich zu verwerten. Sind vom Versicherungsfall Schadenfall betroffene Bodenerzeugnisse noch anderweitig verwertbarver- wertbar, haben Sie sich um eine solche Möglichkeiten zu bemühen (z. B. GemüseKar- toffeln, welches ursprünglich welche für den Frischmarkt Verzehr durch Menschen bestimmt warsind, kann können nur noch als Industriegemüse Viehfutter vermarktet werden). Kann eine Ver- marktungsstufe Vermarktungsstufe infolge des Versicherungsfalles Schadenfalles nicht mehr erreicht wer- denwerden, ist aber noch eine Vermarktung zu niedrigerer Vermarktungsstufe möglich (z. B. Tafelobst kann nur noch als Klasse II vermarktet werden)möglich, werden solche Restwerte angerechnet. Zahlungen aus nationalen oder europäischen (öffentlichen) Mitteln oder dergleichen mit Bezug zu den versicherten Pflanzen sind anzuzeigen und können auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden.
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Samples: Hagelversicherung, Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen