Wie wird die Entschädigung berechnet? Musterklauseln

Wie wird die Entschädigung berechnet?. Schäden an der versicherten Anlage (siehe F 1.) ersetzen wir auf Neu- wertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. 3.1 Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage? Schäden an der versicherten Anlage (siehe E 1.1) ersetzen wir auf Neu- wertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
Wie wird die Entschädigung berechnet? a Im Rahmen der Versicherungssumme bzw. der in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen oder in der Police festgelegten Summen sind der Hausrat zum Neuwert und Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, zum Zeitwert versichert. Fahrräder, Skis und Snowboards sind gegen Feuer- und Wasserschäden zum Neu- wert, gegen Diebstahl jedoch nur zum Zeitwert gedeckt, sofern nicht eine besondere Neuwertdeckung vereinbart wurde. Motorfahrräder, wenn in der Police aufgeführt, sind nur zum Zeitwert versichert. Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung vergütet worden, werden diese Leistungen an die Entschädigung angerechnet. b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen – gilt als Neuwert der für die Neuanschaffung gleichwertiger Sachen massgebliche Betrag unter Abzug des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt. – gilt als Marktpreis der Wert, zu dem eine Ware oder ein Naturerzeugnis gleicher Qualität am Ort und zur Zeit des Schadenfalles wieder beschafft werden kann. – gilt als Zeitwert der Neuwert unter Berücksichtigung von Wertverminderungen durch Abnützung oder aus andern Gründen. Bei Motorfahrrädern, gilt eine Amortisation von 10 % pro Jahr, wobei in jedem Fall mindestens der Zeitwert entschädigt wird. – werden bei Teilschäden die Reparaturkosten vergütet. c Die Appenzeller Versicherungen kann die erforderlichen Reparaturen durch von ihr beauftragte Handwerker vornehmen lassen oder die Entschädigung in bar leisten. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um von der Appenzeller Versicherungen angeordnete Aufwendungen handelt. Die Entschädigung ist durch die aufgeführten Versicherungssummen begrenzt, wo- bei eine besonders vereinbarte, automatische Summenanpassung berücksichtigt wird.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. 6.4.1 Im Rahmen der Versicherungssumme bzw. der in den Allgemeinen Bedin‐ gungen oder in der Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaf‐ fungswert zur Zeit des Schadens, höchstens aber die für die betreffende Sache vereinbarte Versicherungssumme versichert. Sind Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung vergütet worden, werden diese Leis‐ tungen an die Entschädigung angerechnet. 6.4.2 Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen ‐ gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung gleichwerti‐ ger Sachen massgebliche Betrag unter Abzug des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt; ‐ werden bei Teilschäden die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur sowie ein allfällig verbliebener Minderwert vergütet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Was gilt bei Un- terversicherung? 12.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei 12.1.1 zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche- rungswert (siehe Nr. 10.1) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falls; 12.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- cherungswert (siehe Nr. 10.1) unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wir ersetzen a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Hausratsachen den Versicherungswert, den diese Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten; b) bei beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens wird jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. Restwerte werden angerechnet. Stellt sich bei der Schadenregulierung heraus, dass die Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrags von 20 % bereits vollständig ausgeschöpft wird, ersetzen wir versicherte Kosten (A 3.1) bis zu 10 % der Versicherungssumme auch darüber hinaus. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (A 3.1) gelten B 1.1.1, B 1.1.2 und B 1.1.3 entsprechend. Falls Ihr Hausrat unterversichert ist, nehmen wir Kürzungen vor (siehe B 1.1.3). Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin verursacht wurden, ersetzen wir in unbegrenzter Höhe.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wie sich die Entschädigung berechnet, hängt davon ab, was mit den betroffenen Sachen geschehen ist: Ob sie zerstört wurden oder ab- handengekommen sind, oder ob sie beschädigt wurden.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wie sich die Entschädigung berechnet, hängt davon ab, was mit den betroffenen Sachen geschehen ist: Ob sie zerstört wurden oder abhand- engekommen sind, oder ob sie beschädigt wurden. a. Bei zerstörten oder abhandengekommenen Hausratsachen ersetzen wir den Versicherungswert, den diese Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten. b. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Restwerte werden angerechnet. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (A 3.1) gelten B 1.1.1, B 1.1.2 und B 1.1.3 entsprechend. Falls Ihr Hausrat unterversichert ist, nehmen wir Kürzungen vor. Sehen Sie dazu B 1.1.3. c. Falls Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, kürzen wir die Entschädigung um diesen Betrag. Bei den weiteren Naturgefahren nach A 2.6 ziehen wir aber nur die dafür geltende Selbstbeteiligung von der Entschädigung ab. Bei folgenden Leistungen ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab: • Fahrraddiebstahl (A 3.4.1) und Fahrrad-Schutzbrief (Abschnitt E). • Hausrat PLUS (A 3.4.2). Ausnahme: A 3.4.2 d. ff. • Online-Schutz (A 3.4.3). • Haus- und Wohnungsschutzbrief (Abschnitt D).
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Was ist eine Unterversicherung und welchen Einfluss hat sie auf die Entschädigungsleistung?
Wie wird die Entschädigung berechnet?. (1) Umfang der Ersatzpflicht Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich danach, ob die versicher- te Sache zerstört, abhanden gekommen oder beschädigt ist: • bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen wird der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls er- setzt; • bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparatur- kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zuzüglich einer et- wa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- cherungswert ersetzt. Wird durch den Schaden die Gebrauchs- fähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist Ihnen die Nut- zung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsscha- den), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. Restwerte werden angerechnet. (2) Definition des Versicherungswerts Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem Haushalt nicht mehr zu ver- wenden sind, ist Versicherungswert der für Sie erzielbare Ver- kaufspreis (gemeiner Wert). Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.