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Wie wird die Entschädigung berechnet? Musterklauseln

Wie wird die Entschädigung berechnet?. Schäden an der versicherten Anlage (siehe F 1.) ersetzen wir auf Neu- wertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. 3.1 Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage? Schäden an der versicherten Anlage (siehe E 1.1) ersetzen wir auf Neu- wertbasis (siehe B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. 6.4.1 Im Rahmen der Versicherungssumme bzw. der in den Allgemeinen Bedin‐ gungen oder in der Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaf‐ fungswert zur Zeit des Schadens, höchstens aber die für die betreffende Sache vereinbarte Versicherungssumme versichert. Sind Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung vergütet worden, werden diese Leis‐ tungen an die Entschädigung angerechnet. 6.4.2 Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen ‐ gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung gleichwerti‐ ger Sachen massgebliche Betrag unter Abzug des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt; ‐ werden bei Teilschäden die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur sowie ein allfällig verbliebener Minderwert vergütet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. (1) Umfang der Ersatzpflicht a) Ersatzpflicht bei zerstörten Gebäuden Bei zerstörten Gebäuden wird der Versicherungswert (siehe Ab- satz 2) ersetzt. b) Ersatzpflicht bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonsti- gen Sachen Bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen wird der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand ersetzt. Wenn der Zeitwert Versiche- rungswert ist (siehe Absatz 2 b) wird dieser Betrag um die Wert- minderung, die sich aus Alter und Abnutzung der Sachen ergibt, gekürzt. Wenn Absatz 2 c) anzuwenden ist, wird lediglich der er- zielbare Verkaufspreis ersetzt. c) Ersatzpflicht bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- schädigten Sachen Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung ersetzt, höchstens jedoch der Versicherungswert bzw. Wiederbeschaf- fungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Wir sind berechtigt, den Reparaturauftrag zu erteilen. Erteilen Sie den Reparaturauftrag ohne unsere Zustimmung, so ersetzen wir die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Betrages, den wir selbst bei unserer Auftragsvergabe aufzuwenden gehabt hätten. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. Restwerte werden angerechnet. (2) Definition des Versicherungswerts a) Neubauwert (gleitende Neuwertversicherung) Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche- rungsschein beschriebenen Gebäude (z. B. Gebäudetyp, Bauaus- führung und -ausstattung, Wohn- oder Nutzfläche). Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Pla- nungskosten. Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukos- tenentwicklung an. b) Zeitwert Abweichend von a) kann der Zeitwert als Versicherungswert ver- einbart werden. Der Zeitwert errechnet sich aus dem ortsüblichen Neubauwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. c) Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent- wertet sind, gilt als Versicherungswert nur noch der erzielbare Ver- kaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert). Eine dauern- de Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für sei- nen Zweck nicht mehr zu verwenden ist...
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Was gilt bei Un- terversicherung? 12.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei 12.1.1 zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche- rungswert (siehe Nr. 10.1) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falls; 12.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- cherungswert (siehe Nr. 10.1) unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wie sich die Entschädigung berechnet, hängt davon ab, was mit den betroffenen Sachen geschehen ist: Ob sie zerstört wurden oder ab- handengekommen sind, oder ob sie beschädigt wurden.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wir ersetzen a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Hausratsachen den Versi- cherungswert, den diese Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls hatten; b) bei beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine Wert- minderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens wird jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versi- cherungsfalls ersetzt. Restwerte werden angerechnet. Ist die Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrags bereits vollständig ausgeschöpft, stehen Ihnen weitere 10 % dieser Summe (vereinbarte Versicherungssumme plus Vorsorgebetrag) für versicherte Kosten zur Verfügung. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (A 3.1) gelten B 1.1.1, B 1.1.2 und B 1.1.3 entsprechend. Falls Ihr Hausrat unterversichert ist, nehmen wir Kürzungen vor (siehe B 1.1.3). Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin verursacht wurden, ersetzen wir in unbegrenzter Höhe.
Wie wird die Entschädigung berechnet?. (1) Umfang der Ersatzpflicht (2) Definition des Versicherungswerts
Wie wird die Entschädigung berechnet? a) Wir ersetzen
Wie wird die Entschädigung berechnet?. Wie sich die Entschädigung berechnet, hängt davon ab, was mit den betroffenen Sachen geschehen ist: Ob sie zerstört wurden oder abhand- engekommen sind, oder ob sie beschädigt wurden. a. Bei zerstörten oder abhandengekommenen Hausratsachen ersetzen wir den Versicherungswert, den diese Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten. b. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Restwerte werden angerechnet. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (A 3.1) gelten B 1.1.1, B 1.1.2 und B 1.1.3 entsprechend. Falls Ihr Hausrat unterversichert ist, nehmen wir Kürzungen vor. Sehen Sie dazu B 1.1.3. c. Falls Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, kürzen wir die Entschädigung um diesen Betrag. Bei den weiteren Naturgefahren nach A 2.6 ziehen wir aber nur die dafür geltende Selbstbeteiligung von der Entschädigung ab. Bei folgenden Leistungen ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab: • Fahrraddiebstahl (A 3.4.1) und Fahrrad-Schutzbrief (Abschnitt E). • Hausrat PLUS (A 3.4.2). Ausnahme: A 3.4.2 d. ff. • Online-Schutz (A 3.4.3). • Haus- und Wohnungsschutzbrief (Abschnitt D).