Anschlusswert Musterklauseln

Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertraglich vereinbarte Wärmeleistung. § 3 AVBFernwärmeV bleibt unberührt. Der Vertrag ist gültig für eine maximale Anschlussleistung von 35 kW.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertraglich vereinbarte Wärmeleistung. § 3 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Fest- legungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ergibt sich aus Ziffer 8 und ist vom Kun- den bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen TAB der SWE zu ermitteln.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Hat das FVU zur Anschlussleistung einen Vorschlag unterbreitet geht mit der Vertragsunterzeichnung die Verantwortung zur bestellten Leistung an den Anschlussnehmer über.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. dessen Beauftragten (Planer, Heizungsbauer) gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegun- gen der Technischen Anschlussbedingungen (TAB-HW) zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertrag- lich vereinbarte Wärmeleistung. § 3AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Anschlusswert. Der Anschlusswert wird aus den Abschnitten 3.1 bis 3.4 ermittelt. Kann der Anschluss- wert nicht nach den vorgegebenen Normen ermittelt werden, gilt die Nennleistung des Wärmeübertragers. Die Festlegung des Anschlusswertes erfolgt grundsätzlich unter der Annahme, dass die maximalen Belastungen durch Trinkwassererwärmung und anderer Heizlasten gleich- zeitig auftreten. Diesem Anschlusswert wird ein Heizwasser-Durchfluss (HWD) zugeordnet und von den swt in der Hausstation am Kombi-Regelventil oder am Volumenstromregler eingestellt und begrenzt, wobei dem Kunden je nach Netzbelastung die Abnahme zusätzlicher Leistung gewährt werden kann. Weiterhin wird die vorzuhaltende Wärmeleistung nur bei der Normaußentemperatur nach DIN EN 12831angeboten. Bei höheren Außentem- peraturen wird die Wärmeleistung entsprechend angepasst. Verlangt der Kunde gemäß §3 AVBFernwärmeV eine Vertragsanpassung, so sind von ihm die Anlagenteile der Kundenanlage den veränderten Verhältnissen anzupassen. für den Anschluss an das Heizwasser-Fernwärmenetz (TAB-HW) (Anlage 3)
Anschlusswert. Der Anschlusswert wird von der Stadt für jede Anschlusseinheit festgesetzt. Der Anschlusswert ist die Summe des maximalen Wärmebedarfs (kW) aller beim Kunden vorhandenen oder einzurichtenden Wärmeverbrauchsanlagen bei gleichzeitigem Betrieb dieser Anlagen. Dabei berechnet sich der Anschlusswert nach der Wärmebedarfsberech- nung, die der Kunde mit dem Antrag auf Genehmigung des Anschlusses einzureichen hat. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDI-Vorschriften) zugrunde zu legen. Soweit bei laufenden Versorgungsverträgen nach den bisherigen Versorgungsbedingungen für die Preisgestaltung (anteilige Anlagekosten) die Gesamtnutzfläche der anzuschließen- den Gebäude maßgeblich war, wird der Anschlusswert ab dem 01.01.2002 in der Weise bestimmt, dass für jeden Quadratmeter der Gesamtnutzfläche ein Wert von 0,120 kW zu Grunde gelegt wird ( 1 m² = 0,120 kW ). Die Gesamtnutzfläche bestimmt sich insoweit nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen – II. BV vom 12.10.1990, BGBl. S. 2178 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit DIN 283. Die Umrechnung der Leistung von der bisherigen Quadratmeterregelung auf kW wird ab 01.01.2002 mit dem Faktor 1 m² = 0,120 kW vorgenommen. Berechtigt zur Durchführung einer Wärmebedarfsberechnung ist derjenige, der die Qualifikation besitzt einen Energieausweis nach EnEV auszustellen (z.B. entsprechend qualifizierte Installateure, Heizungsbauer, Handwerksmeister oder Energieberater).

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  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.