Anschlusswert Musterklauseln

Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertraglich vereinbarte Wärmeleistung. § 3 AVBFernwärmeV bleibt unberührt. Der Vertrag ist gültig für eine maximale Anschlussleistung von 35 kW.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertraglich vereinbarte Wärmeleistung. § 3 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Fest- legungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Anschlussnehmer bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln. Hat das FVU zur Anschlussleistung einen Vorschlag unterbreitet geht mit der Vertragsunterzeichnung die Verantwortung zur bestellten Leistung an den Anschlussnehmer über.
Anschlusswert. Der Anschlusswert wird von der Stadt für jede Anschlusseinheit festgesetzt. Der Anschlusswert ist die Summe des maximalen Wärmebedarfs (kW) aller beim Kunden vorhandenen oder einzurichtenden Wärmeverbrauchsanlagen bei gleichzeitigem Betrieb dieser Anlagen. Dabei berechnet sich der Anschlusswert nach der Wärmebedarfsberech- nung, die der Kunde mit dem Antrag auf Genehmigung des Anschlusses einzureichen hat. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDI-Vorschriften) zugrunde zu legen. Soweit bei laufenden Versorgungsverträgen nach den bisherigen Versorgungsbedingungen für die Preisgestaltung (anteilige Anlagekosten) die Gesamtnutzfläche der anzuschließen- den Gebäude maßgeblich war, wird der Anschlusswert ab dem 01.01.2002 in der Weise bestimmt, dass für jeden Quadratmeter der Gesamtnutzfläche ein Wert von 0,120 kW zu Grunde gelegt wird ( 1 m² = 0,120 kW ). Die Gesamtnutzfläche bestimmt sich insoweit nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen – II. BV vom 12.10.1990, BGBl. S. 2178 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit DIN 283. Die Umrechnung der Leistung von der bisherigen Quadratmeterregelung auf kW wird ab 01.01.2002 mit dem Faktor 1 m² = 0,120 kW vorgenommen. Berechtigt zur Durchführung einer Wärmebedarfsberechnung ist derjenige, der die Qualifikation besitzt einen Energieausweis nach EnEV auszustellen (z.B. entsprechend qualifizierte Installateure, Heizungsbauer, Handwerksmeister oder Energieberater).
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. dessen Beauftragten (Planer, Heizungsbauer) gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen zu ermitteln.
Anschlusswert. Der Anschlusswert wird aus den Abschnitten 3.1 bis 3.4 ermittelt. Kann der Anschluss- wert nicht nach den vorgegebenen Normen ermittelt werden, gilt die Nennleistung des Wärmeübertragers. Die Festlegung des Anschlusswertes erfolgt grundsätzlich unter der Annahme, dass die maximalen Belastungen durch Trinkwassererwärmung und anderer Heizlasten gleich- zeitig auftreten. Diesem Anschlusswert wird ein Heizwasser-Durchfluss (HWD) zugeordnet und von den swt in der Hausstation am Kombi-Regelventil oder am Volumenstromregler eingestellt und begrenzt, wobei dem Kunden je nach Netzbelastung die Abnahme zusätzlicher Leistung gewährt werden kann. Weiterhin wird die vorzuhaltende Wärmeleistung nur bei der Normaußentemperatur nach DIN EN 12831angeboten. Bei höheren Außentem- peraturen wird die Wärmeleistung entsprechend angepasst. Verlangt der Kunde gemäß §3 AVBFernwärmeV eine Vertragsanpassung, so sind von ihm die Anlagenteile der Kundenanlage den veränderten Verhältnissen anzupassen. für den Anschluss an das Heizwasser-Fernwärmenetz (TAB-HW) (Anlage 3)
Anschlusswert. Der Anschlusswert ist vom Kunden bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegun- gen der Technischen Anschlussbedingungen (TAB-HW) zu ermitteln. Dieser ermittelte Wert gilt als vertrag- lich vereinbarte Wärmeleistung. § 3AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Anschlusswert. Der Anschlusswert ergibt sich aus Ziffer 8 und ist vom Kun- den bzw. von einer von ihm beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen TAB der SWE zu ermitteln.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.