Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Für den Umfang unserer Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: - gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind. - Die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten. - Auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 7.17 AHB - – Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Für den Umfang unserer Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: - gegen Gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind. - Die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten. - Auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. Wir bieten Ihnen Versichertes Risiko Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten mitversicher- ten Personen - – abweichend von Ziffer Ziff. 7.17 AHB - – Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen Perso- nen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für Sie den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr Dienst- herr der in Ihrem seinem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich Lebensbe- reich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die PersonenPerson, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Personen. Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. • Versicherungsfall/zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsfall ist - – abweichend von Ziffer Ziff. 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie den Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrages Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mit- versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mit- versicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. • Versicherungsumfang Für den Umfang unserer der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebene Deckungssumme Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: - gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind. - Die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten. - Auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Inhaltes wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Für den Umfang unserer unsere Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: - gegen Gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind. - Die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten. - Auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt.
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