Common use of Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen Clause in Contracts

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend von Ziff. 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im Privathaushalt oder im sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer oder einer mitversicherten Person schrift- lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (5) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mit- versicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziff. Ziffer 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz – Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den auf Schadensersatz Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im in Ihrem Privathaushalt oder im in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind . die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) . Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. Ziffer 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Ihnen oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) . Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (5) abzuwenden. Für den Umfang der unserer Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) . Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer : - Gegen Sie und/oder die mit- versicherten mitversicherten Personen, soweit sie Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schriftVorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Vollmacht, Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer . Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Ihr Wissen begangen worden sind; b) die . - Die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands Deutschlands gefällt wurden –; – wegen wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf . - Auf Entschädigung und/und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter . Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer Sie oder die mitversicherten Per- sonen Personen verhängt worden sind; e) wegen . - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionenPensionen, Renten, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgungAltersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im in Ihrem Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend 7.1 Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen besteht - abweichend von Ziff. 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen Benachtei- ligungen aus den in Ziff. (2) 7.2 genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen genom- men werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im in seinem Privathaushalt oder im sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten be- schäftigten Personen. Be- schäftigte Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die PersonenPerson, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 genannten Per- sonen. (2) 7.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) 7.3 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung Gel- tendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsver- trages. Im Sinne dieses Vertrages Ein Haftpflichtanspruch ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Ver- sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten mit- versicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) . Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wendenabzuwenden. (5) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die 7.4 Falls im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- stimmung fallenden Schaden: EU 150,00. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Höchstbetrag für jeden vertraglichen Versiche- rungssumme je Versicherungsfall und EUR 50.000,00, begrenzt auf EUR 50.000,00 für alle während Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einge- tretenen Versicherungsfälle zusammenVersicherungsjahres. (6) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mit- versicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend von Ziff. 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen Be- nachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im Privathaushalt oder im sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die PersonenPer- sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische eth- nische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die WeltanschauungWelt- anschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversi- cherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsver- trages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gel- tend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte Handlung versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wendenabzuwenden. (5) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen Versicherungsfälle eingetretenen Versi- cherungsfälle zusammen. (6) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mit- versicherten mitver- sicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schriftVorschrift, BeschlussBe- schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten mitversi- cherten Personen werden die Handlun- gen Handlungen oder Unterlassungen Un- terlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1a) Abweichend Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziff. 7.17 § 4 I 12 AHB besteht Versicherungs- schutz - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) im folgenden genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den Vermögensschaden auf Schadensersatz Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im Privathaushalt oder im sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziff. II 1 und 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung genannten Personen. (3b) Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes - Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) . - Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wendenabzuwenden. (5) Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mit- versicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziff. Ziffer 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den auf Schadensersatz Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im in Ihrem Privathaushalt oder im in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind . die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) . Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Ihnen oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) . Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (5) abzuwenden. Für den Umfang der unserer Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) . Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) : - gegen den Versicherungsnehmer Sie und/oder die mit- versicherten mitversicherten Personen, soweit sie Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schriftVorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Vollmacht, Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer . Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Ihr Wissen begangen worden sind; b) die . - Die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands Deutschlands gefällt wurden –; – wegen wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf . - Auf Entschädigung und/und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter . Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer Sie oder die mitversicherten Per- sonen Personen verhängt worden sind; e) wegen . - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionenPensionen, Renten, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgungAltersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im in Ihrem Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziff. Ziffer 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Inhaltes wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den auf Schadensersatz Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der im in Ihrem Privathaushalt oder im in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Gründe für eine Benachteiligung sind . die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) . Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. Ziffer 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragesVersicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Ihnen oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Sie oder eine mitversicherte Person zu haben. (4) . Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (5) abzuwenden. Für den Umfang der unsere Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungs- summe Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) . Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer : - Gegen Sie und/oder die mit- versicherten mitversicherten Personen, soweit sie Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schriftVorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Vollmacht, Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer . Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Ihr Wissen begangen worden sind; b) die . - Die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche - Welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands Deutschlands gefällt wurden –; – wegen wurden. - Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf . - Auf Entschädigung und/und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter . Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer Sie oder die mitversicherten Per- sonen Personen verhängt worden sind; e) wegen . - Wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionenPensionen, Renten, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgungAltersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im in Ihrem Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt.

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Ansprüche Aus Benachteiligungen Für Privatpersonen. (1) Abweichend Versichertes Risiko Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher- ten Personen – abweichend von Ziff. 7.17 AHB besteht Versicherungs- schutz – Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen Perso- nen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziff. (2) genannten Grün- den Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensscha- den Vermögensschaden auf Schadensersatz Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 besteht Versicherungsschutz als Dienstherr Dienst- herr der im in seinem Privathaushalt oder im sonstigen privaten Lebensbereich Lebensbe- reich beschäftigten Personen. Be- schäftigte Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die PersonenPerson, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) . Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Personen. Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. (3) . • Versicherungsfall/zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- spruchs Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versi- cherungsvertragescherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrages Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mit- versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schrift- lich schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mit- versicherte Person zu haben. (4) . Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver- säumte Handlung versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen wer- den werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- wenden. (5) abzuwenden. • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebene Versicherungs- summe Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres einge- tretenen ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. (6) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mit- versicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlun- gen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 geltend gemacht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. 7.3: – welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pen- sionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters- versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammen- hang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Kundeninformation Zur Haftpflichtversicherung