Common use of Ansprüche bei Mängeln Clause in Contracts

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Wartungsvertrag, Wartungsvertrag, Wartungsvertrag

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür9.1.1 Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, dass die Software nach den öffentlichen Äußerungen von Dell oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird Werbung oder bei der Erstellung und Weiterentwicklung Kennzeichnung der Software Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. 9.1.2 Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne der §§ 922 ff. ABGB behaftet sind, ist Dell nach seiner Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Dell zur Untersuchung der Produkte nach eigener Xxxx in den Stand Räumlichkeiten des Resellers/Partners oder von Dell berechtigt. Im Falle der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Dell mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellenProduktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet Dell Ersatzteile oder Komponenten, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitetneu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Für alle Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Resellers/Partners bleiben hiervon unberührt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 13 „Haftungsbeschränkung“. Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von Resellers/Partners verjähren in 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist ab Ablieferung, sofern Dell den Mangel nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt arglistig verschwiegen hat. g. ELV gewährleistet9.1.3 Soweit Drittprodukte oder Drittsoftware während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, dass wendet sich der Reseller/Partner vorrangig an deren Hersteller, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenvorstehenden Vorschriften hinsichtlich Dells Gewährleistung entsprechend.

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Samples: Channel Partner Agreement, Channel Partner Agreement

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür9.1.1 Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, dass die Software nach den öffentlichen Äußerungen von Dell oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird Werbung oder bei der Erstellung und Weiterentwicklung Kennzeichnung der Software Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. 9.1.2 Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB behaftet sind, ist Dell abweichend von § 439 BGB nach seiner Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Dell zur Untersuchung der Produkte nach eigener Xxxx in den Stand Räumlichkeiten des Resellers/Partners oder von Dell berechtigt. Im Falle der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Dell mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellenProduktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet Dell Ersatzteile oder Komponenten, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitetneu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Für alle Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Resellers/Partners bleiben hiervon unberührt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 13 „Haftungsbeschränkung“. Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von Resellers/Partners verjähren in 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist ab Ablieferung, sofern Dell den Mangel nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt arglistig verschwiegen hat. g. ELV gewährleistet9.1.3 Soweit Drittprodukte oder Drittsoftware während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, dass wendet sich der Reseller/Partner vorrangig an deren Hersteller, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenvorstehenden Vorschriften hinsichtlich Dells Gewährleistung entsprechend.

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Samples: Channel Partner Agreement, Channel Partner Agreement

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür8.1 Der Besteller hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware kann der Besteller nur binnen zwei Wochen nach Wareneingang geltend machen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Mängelansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst gestellten Material hat, entfällt jeder Mangelanspruch. 8.2 Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel KERPEN unverzüglich nach Feststellung vor Ver- oder Bearbeitung schriftlich oder auf elektronischem Wege gemeldet und eine Probe der beanstandeten Ware zugesandt wird. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen. 8.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels innerhalb der Mängelverjährungsfrist gemäß nachfolgender Ziffer 8.5 wird KERPEN nach ihrer Xxxx den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Software Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Ersetzte Ware wird Eigentum von KERPEN. Sollte die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Spezifikation Besteller vom jeweiligen Einzelbestellvertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Weitere Ansprüche, insbesondere der Anlage 1 dieses Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht (i) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, leitender Angestellter oder von Erfüllungsgehilfen vorliegt, (ii) Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurde, (iii) eine vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags entspricht. ELV wird bei überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellenVertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) verletzt wurde, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es (iv) eine zwingende Haftung nach dem Stand Produkthaftungsgesetz gegeben ist oder (v) eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. §443 BGB abgegeben wurde. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht werden eventuelle Schadensersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 8.4 In dem Umfang, in dem KERPEN bezüglich der Technik nicht möglich istLieferung oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie (§443 BGB) abgegeben hat, Software zu erstellenhaftet KERPEN im Rahmen der Garantie. Für Schäden, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Lieferung eintreten, haftet KERPEN allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist. 8.5 Alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist Bestellers verjähren mit Ablauf der Mängelverjährungsfrist von 12 Monaten vereinbartab dem Zeitpunkt der Lieferung, es sei denn KERPEN hat den Mangel arglistig verschwiegen. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür9.1. Ist die von uns erbrachte Leistung oder die gelieferte Sache mangelhaft, dass so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unse- rer Xxxx durch Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Software Nacherfüllung fehl, so kann der Spezifikation Auftraggeber nach seiner Xxxx entweder eine dem Mangel angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 9.2. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung der Anlage 1 dieses Vertrags entsprichtWare und zur Rüge etwaiger Mängel nach § 377 HGB verpflichtet. ELV wird bei Ausgeschlossen sind die Ansprüche auf Nachbesserung, Neulieferung bzw. Rücktritt oder Minderung wegen offensichtlicher oder im Sinne des § 377 II HGB erkennbarer Mängel, sofern der Erstellung und Weiterentwicklung Auftraggeber diese nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Software den Stand Ware schriftlich anzeigt. 9.3. Eine Beschaffenheitsvereinbarung durch unsere Vertreter bedarf der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigenSchriftform. Dem Lizenznehmer Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand an der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellengekauften Sache aufgrund des Kontakts mit aggressiven Medien (z.B. Gülle oder Biogas-Substrate) Korrosionserscheinungen auftreten können; dies begründet keinen Mangel des Produkts. Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für Schäden, die in allen Anwendungen aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, Abnutzung durch überdurchschnittliche Belastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbartunge- eignete Betriebsmittel. b. Während 9.4. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“Sache. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu9.5. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt bleiben hiervon unberührt, soweit nicht nach Ziffer 10. ausgeschlossen. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Sales Contracts

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür6.1. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus unserer Produktbeschreibung und Auftragsbestätigung. Öf- fentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, dem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang. 6.2. Wir sind nur verpflichtet, die Lieferung in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Ansprüche eines Kunden sind aus- geschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 6.3. Der Kunde gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Ist die Mängelrüge unbegründet, ist der Spezifikation Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehen- den Aufwand zu ersetzen. 6.4. Bei Mängeln werden wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nach- erfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Anlage 1 dieses Vertrags entsprichtNacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurück- treten und/oder Schadensersatz in den Schranken von Ziff. ELV wird bei 7 verlangen 6.5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und Nacherfüllung, die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekanntdadurch entstehen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbartübernehmen wir nur bei entsprechender Vereinbarung. b. Während 6.6. Hat der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform Kunde die Ware in eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache ange- bracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung Kunden die erforderli- chen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder auf Ersatzlieferung zudas Anbrin- gen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon Sonstige Ansprü- che des Kunden bleiben unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und 6.7. Mängelansprüche kann der Kunde nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wirdabtreten. x. XXX übernimmt 6.8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unterneh- mers) und § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, wie der Kunde mit seinem Abnehmer keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, über die der Lizenznehmer durchgeführt gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein- barungen getroffen hat. g. ELV gewährleistet6.9. Gehört zu unserem Lieferumfang auch Software Dritter und ist die Software Dritter mangel- haft, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter isttreten wir sämtliche Ansprüche, die die vertragsgemäße Nutzung durch uns gegen den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben Hersteller und/oder Vorlieferanten zustehen, an den Kunden ab. Der Kunde muss Mängel zunächst gegen diese geltend ma- chen und wir haften nur subsidiär, wenn Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten nicht durchsetzbar sind. 6.10. Gebrauchte Ware verkaufen wir wie beschrieben und/oder besichtigt unter Ausschluss jeder Mängelhaftung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, eine aus- drückliche Garantie übernommen wurde, wir grob schuldhaft gehandelt haben sowie im Falle einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; in diesen Fällen bleiben die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenBestim- mungen der Ziff. 6.1 bis 6.9. unberührt.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafürMängel bei erstellten Leistungen, dass werden durch Nacherfüllung nach folgenden Maßgaben beseitigt. – Mängel müssen der Agentur unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme / Abnahmefingierung. – Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt ab Abnahme / Abnahmefingierung. – Für die Software Nacherfüllung hat der Spezifikation Auftraggeber der Anlage 1 dieses Vertrags entsprichtAgentur die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. ELV wird bei Verweigert er diese, so ist der Erstellung Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit. – Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die Mängel an der Leistung der Agentur durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Ins- besondere, wenn durch Informationen, Unterlagen und Weiterentwicklung Gegenstände aus der Software den Stand Sphäre des Auftraggebers die Mängel resultieren. – Für die Nacherfüllung haftet die Agentur im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Leistung und zwar bis zum Ablauf der Technik beachten und Verjäh- rungsfrist der Mängelansprüche für die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigenursprüngli chen Leistungen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer – Die Ansprüche sind nach Xxxx von ELV ein Anspruch der Agentur auf kostenfreie Nachbesserung Beseitigung des Mangels oder auf Ersatzlieferung zuLieferung einer mangelfreien Sache (Nach erfüllung) beschränkt. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange Bei Fehlschlagen der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung Nacherfüllung hat der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang Auftrag- geber das Recht, nach eigener seiner Xxxx und zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ingesamt gilt für alle Leistungen der Agentur, dass weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur aufgrund fehlerhafter Leistun- gen ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder die Software zu ändernwenn aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend ge- haftet wird, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmengilt dies nicht.

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Samples: General Terms and Conditions

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür10.1 Etwaige Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich und nach den gesetzlichen Vorschriften vom AN behoben. 10.2 Für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung im Gewährleistungsfall gilt Folgendes: 10.2.1 Die Xxxx, ob die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, trifft der AG. Der AN kann die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 10.2.2 Gelingt es dem AN auch nach zweimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, die Abweichungen von der geschuldeten, insbesondere der vereinbarten Beschaffenheit zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem AG eine vertragsgemäße Nutzung der jeweiligen Leistung möglich ist, kann der AG nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung und bei Verschulden des AN zusätzlich Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen sowie den Rücktritt vom Vertrag erklären. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, schuldet der AN die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Weitere Rechte und Ansprüche des AG bleiben unberührt. 10.3 Für im Rahmen der Gewährleistung erbrachte Leistungen kann der AN keine gesonderte Vergütung verlangen. Macht der AN eine Vergütung geltend, so hat er darzulegen und nachzuweisen, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler Leistung nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wirdgesetzlichen Gewährleistungspflicht enthalten ist. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat10.4 Die Rücksendung oder Abholung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des AN. g. ELV gewährleistet10.5 Der AG ist berechtigt, dass auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung nach erfolglosem Ablauf einer von ELV ihm zur Verfügung gestellte Software frei Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist selbst vorzunehmen, wenn sich der AN im Leistungsverzug befindet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es bei besonderer Eilbedürftigkeit aufgrund dringender Bedürfnisse für ein sofortiges Tätigwerden oder wenn dem AG die Nacherfüllung unzumutbar ist nicht. 10.6 Der AG wird offene und verdeckte Mängel ab deren Entdeckung innerhalb einer Frist von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt2 Wochen gegenüber dem AN rügen. § 377 HGB wird insoweit abbedungen. 10.7 Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen Zustimmung des AG zu erwerben technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des AN berühren die Mängelhaftung des AN nicht. 10.8 Im Rahmen zeitlich befristeter Überlassung von Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenfindet § 536b BGB keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür1. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr und, dass wenn der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, beim Kauf neuer Sachen in zwei Jah- ren ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnah- me. Die vorstehenden Fristen gelten nicht, soweit die Software gesetzlichen Re- gelungen der Spezifikation §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a BGB bei bauwerksbezogenen Verträgen längere Fristen vorschreiben. 2. Wenn der Anlage Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 dieses Vertrags entsprichtBGB genannten Personen- kreis gehört, gelten die Fristen unter Ziff. ELV wird VI.1. bei Kraftfahrzeugteilen je- doch höchstens bis zu einer Fahrleistung des Fahrzeugs von 10.000 km oder bei stationär betriebenen Aggregaten bis zu einer Betriebsdauer von 800 Stunden. 3. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, wenn der Erstellung und Weiterentwicklung Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehört, unter Aus- schluss jeglicher Gewährleistung. 4. Zur Wahrung seiner Mängelansprüche hat der Software Kunde Beanstandun- gen wegen offensichtlicher, bei dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis auch erkennbarer Mängel sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schrift- lich mitzuteilen. 5. Bei Mängeln sind wir, wenn der Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehört, nach unserer Xxxx zur Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung berechtigt. 6. Erweist sich ein Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche erforderlichen Aufwendungen zu er- statten. 7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen, die eine Bauleistung zum Ge- genstand haben, ist der Rücktritt hingegen ausgeschlossen. . 8. Dem Kunden stehen keine Mängelansprüche zu, wenn er ohne un- sere Zustimmung den Stand der Technik beachten Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte än- dern lässt und die aktuellen, zugänglichen und in Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzu- mutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Praxis erprobten Erkenntnisse Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software Mängelbeseitigung zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbarttragen. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafürDas aufgebrachte Tattoo entspricht im Wesentlichen dem gewählten Vorentwurf auf Papier, kann von diesem jedoch in Farbe und Form abweichen (vgl. Punkt 5 b.). Mängelansprüche bestehen daher nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten oder vorausgesetzten Entwurf. Insbesondere gilt der vereinbarte Entwurf auf Papier nicht als Garantie für das Aussehen des aufgebrachten Tattoos. b. Im Einzelfall kann es, zum Beispiel bei sehr detailreichen Tätowierungen, vorkommen, dass nach der Abheilung des Tattoos ein Nachstechen erforderlich ist. Dies stellt keinen Mangel oder Fehler der Tätowierung dar. Im Zweifel hat der Kunde das abgeheilte Tattoo nach 4-6 Wochen vorzuzeigen, um ein eventuelles Nachstechen zu besprechen. Ein solches Nachstechen ist im Preis inbegriffen, jedoch können Nachstichtermine frühestens nach Abheilung des Tattoo vorgenommen werden. Ein kostenfreies Nachstechen ist jedoch ab einem Jahr nach dem ersten Aufbringen des Tattoo ausgeschlossen und wird danach gesondert berechnet. c. Die Tattoo-Künstler haben grundsätzlich das Recht, Nachbesserung bei Mängeln der Tätowierung anzubieten. Zur Nachbesserung hat der Xxxxx Xxxx den Tattoo-Künstlern eine angemessene Frist zu setzen. Erst wenn der Kunde nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. d. Lehnt der Kunde die Nachbesserung ab, hat er nur dann das Recht Rückzahlung des vereinbarten Preises für das Tattoo oder Schadensersatz zu verlangen, wenn die Nachbesserung erwiesenermaßen unzumutbar ist. e. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Aufbringung des Tattoos zu laufen. f. Änderungen oder Erweiterungen des Tattoos, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat, lassen die Mängelansprüche gegenüber der Tattoo-Künstler entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Software Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Es bestehen keine Mängelansprüche für Fehler der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und Tätowierleistung oder jeglicher Folgeschäden, die aktuellen, zugänglichen und aufgrund verschwiegener oder falscher Angaben in der Praxis erprobten Erkenntnisse Einwilligungserklärung resultieren. Mängelansprüche entfallen insbesondere bei Fehlern in der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekanntNachsorge, dass es nach dem Stand zum Beispiel durch Nichtbeachtung der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührtPflegehinweise. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstelltder Kunde die Tätowierleistung vor deren Beenden auf eigenen Wunsch ab, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, bestehen zuvor genannte Haftungsansprüche nur für das bis zu dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wirdZeitpunkt aufgebrachte Tattoo. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Softwareh. Weitere Haftungsansprüche, die der Lizenznehmer durchgeführt hatinsbesondere auf Schadensersatz unterliegen den Einschränkungen nach Punkt 9. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür6.1 Ist der Besteller Unternehmer, dass ist er verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Das gilt jedoch nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Gewährleistungsansprüche verjähren – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Kaufsache an den Unternehmer. 6.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Bei Endverbrauchern hat der Kunde im Falle eines Mangels die Software Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die aktuellen, zugänglichen und in andere Art der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zumutbaren Umfang das Rechtbleibt 6.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach eigener seiner Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zurückzunehmen(Minderung) zu verlangen. 6.4 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, wenn der Kunde Unternehmer ist. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden. Bei Endverbracherns beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Lieferung der Ware. 6.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an uns zu übergeben. 6.6 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Bezug auf Eingriffe in die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Waren oder unsachgemäße Reparaturen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. 6.7 Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. 6.8 Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich etwaiger nach Ziffer 7 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 6.9 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen. 6.10 Sind gebrauchte Objekte (inkl. Vorführgeräte) Vertragsgegenstand, wird gegenüber Unternehmern jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür9.1. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese ergibt sich aus unserer Produktbeschreibung und der schriftlichen Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, dem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang. Alle Angaben zu Länge und Gewicht der Ware sind unverbindlich; Abweichungen von bis zu +/- 5 % stellen keinen Mangel dar, insofern nicht bestimmte Längen oder Gewichte vereinbart wurden. 9.2. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware setzen unverzügliche Untersuchung der War und Rüge des Mangels nach Ablieferung – spätestens binnen einer Woche – im Fall erkennbaren Mangels, bei nicht erkennbarem Mangel ab Entdeckung binnen dieser Frist voraus. Gerügte Xxxx darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden. 9.3. Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen. 9.4. Wir sind nur verpflichtet, Lieferung in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik Ware vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an 9.5. Bei Mängeln werden wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der SoftwareNacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz gemäß Ziff. 11 verlangen. 9.6. Aufwendung im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistetdadurch entstehen, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigtübernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 9.7. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenMängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.

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Samples: Sales Contracts

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür1. Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentums- übergang und für Freiheit des veräußerten Grundbesitzes von allen im Grundbuch eingetragenen und nicht ausdrücklich übernomme- nen Belastungen auf seine Kosten. Xxxxx zur Lastenfreistellung geeigneten Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt. 2. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vereinbaren die Betei- ligten bezüglich der Sachmängelhaftung: Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen etwaiger Sachmängel sind ausgeschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum Besitz- übergang entstehen. Die Gefahr von Brand-, Elementar- und Was- serschäden bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Veräußerer. Bis dahin hat der Veräußerer die erforderliche Sorgfalt und die bis- herige Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes aufrechtzuerhal- ten. Der Ausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Veräußerer handelt arglistig. Der Veräußerer versichert, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entsprichtihm versteckte Mängel nicht be- kannt sind, insbesondere keine Altlasten, schädlichen Bodenverän- derungen, altrechtlichen Dienstbarkeiten und Abstandsflächen- übernahmen sowie keine nicht erfüllten baurechtlichen Verpflich- tungen. 3. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik Der vereinbarte Ausschluss von Rechten des Erwerbers wegen Mängeln gilt nicht möglich ist, Software zu erstellenfür Rechte, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenznehmers wird Veräußerers oder seines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; bei Rechten aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ge- nügt bereits eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbartfahrlässige Pflichtverletzung. b. Während 4. Das in Abteilung II laufende Nummer 1 des Grundbuchs eingetra- gene Wohnungs- und Gartenbenutzungsrecht wurde bestellt zu- gunsten von [Namen aus Datenschutzgründen noch nicht enthal- ten:» und ist befristet bis zum 20. Dezember 2024 eingeräumt. Es umfasst die unentgeltliche und alleinige Benützung der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht abgeschlos- senen Wohnung im Bereich ersten Obergeschoss sowie einer Garage. Ver- bunden mit diesem Wohnungs- und Nutzungsrecht ist u.a. auch das Recht auf unentgeltliche Mitbenutzung aller zum gemeinschaft- lichen Gebrauch der Verantwortung Hausbewohner bestimmten Räume. Im Übri- gen wird auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, von ELV liegt, ist ELV berechtigt, der dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand Erwerber eine Abschrift ausgehändigt wurde. Der Erwer- ber übernimmt dieses Recht zur weiteren dinglichen Duldung unter Eintritt in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Softwaredie zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtun- gen, die der Lizenznehmer durchgeführt hatihm bekannt sind. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Kaufvertrag

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür6.1. Der Besteller ist verpflichtet, dass die Software Transportschäden unverzüglich anzuzeigen; der Spezifikation Anliefernde hat dies auf dem Abliefernachweis zu vermer- ken. Verdeckte Transportschäden und sonstige erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Anlage 1 dieses Vertrags entsprichtWare, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbartDiese Fristen sind Ausschluss- fristen. b. Während 6.2. Soweit ein Mangel der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) be- rechtigt. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer 6.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zueine angemes- sene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt6.4. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzwVerjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer Sollten darüber hinaus vom Hersteller im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen weitere Garantiezusagen getroffen worden sein, so inkludiert die Garantiedauer die gesetzliche Gewährleistungszeit. Die Ver- jährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder auf- grund von Arglist geltend gemacht werden. 6.5. Im Falle, dass MAHA einer erweiterten Garantieregelung zugestimmt hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung übernehmen wir Garantie- oder Produkthaftungsansprüche nur bei Vorliegen eines korrekt ausgefüllten Qualitätsnachweises. Dieser ist innerhalb von ELV vermutet wirdzwei Wochen nach Inbetriebnahme an den Her- steller zu senden. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen 6.6. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an der Softwareuns zu übergeben. 6.7. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Bestel- ler oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Bezug auf Eingriffe in die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektromechani- sche oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Lizenznehmer durchgeführt hatWaren oder unsachgemäße Reparaturen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. g. ELV gewährleistet6.8. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. 6.9. Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich etwaiger nach Ziffer 7 beschränkter Schadensersatzansprüche aus- geschlossen. 6.10. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter istkein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigtPrüfung veranlassten Kosten zu tragen. 6.11. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzwFür Gebrauchtwaren, Ersatzteile und Tauschware gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigtDarüber hinaus wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmensofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür5.1 Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Abliefe- rung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rü- gen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. 5.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Er- satzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. 5.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 5.4 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden. 5.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an uns zu übergeben. 5.6 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Be- zug auf die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Be- triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektromechanische oder elekt- rische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zu- rückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderung der Waren oder unsachgemäße Reparaturen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. 5.7 Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. 5.8 Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich etwaiger nach Ziffer 6 beschränk- ter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 5.9 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass die Software kein Mängelanspruch besteht, ist der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellenBe- steller verpflichtet, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbartdurch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“5.10 Sind gebrauchte Objekte (inkl. Vorführgeräte) Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung aus- geschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat. g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür13.1 Etwaige Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich und nach den gesetzlichen Vorschriften vom AN behoben. 13.2 Für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung im Gewähr- leistungsfall gilt Folgendes: 13.2.1 Die Xxxx, ob die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, trifft der AG. Der AN kann die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 13.2.2 Gelingt es dem AN auch nach zweimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, die Abweichungen von der ge- schuldeten, insbesondere der vereinbarten Beschaffenheit zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem AG eine ver- tragsgemäße Nutzung der jeweiligen Leistung möglich ist, kann der AG nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung und bei Verschulden des AN zusätzlich Schadensersatz o- der Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen sowie den Rücktritt vom Vertrag erklären. Soweit die Be- schaffenheit nicht vereinbart ist, schuldet der AN die Eig- nung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Wei- tere Rechte und Ansprüche des AG bleiben unberührt. 13.3 Für im Rahmen der Gewährleistung erbrachte Leistungen kann der AN keine gesonderte Vergütung verlangen. Macht der AN eine Vergütung geltend, so hat er darzulegen und nachzuweisen, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler Leistung nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wirdgesetzlichen Gewährleistungspflicht enthalten ist. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung 13.4 Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängel-besei- tigung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfül- lung bestimmten angemessenen Frist selbst vorzunehmen, wenn sich der AN im Leistungsverzug befindet. Der Bestim- mung einer Frist bedarf es bei besonderer Eilbedürftigkeit aufgrund dringender Bedürfnisse für Änderungen an der Software, ein sofortiges Tätig- werden oder wenn dem AG die der Lizenznehmer durchgeführt hatNacherfüllung unzumutbar ist nicht. g. ELV gewährleistet, dass die 13.5 Der AG wird offene und verdeckte Mängel ab deren Ent-de- ckung innerhalb einer Frist von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt14 (vierzehn) Kalender-ta- gen gegenüber dem AN rügen. § 377 HGB wird insoweit ab- bedungen. 13.6 Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen Zustimmung des AG zu erwerben technischen Unterlagen und/oder o- der Berechnungen des AN berühren die Mängelhaftung des AN nicht. 13.7 Im Rahmen zeitlich befristeter Überlassung von Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenfindet § 536b BGB keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienst Und Werkleistungen

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür(1) Für unsere Rechte bei Mängeln der Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, dass mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die Software jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben vollum- fänglich der Spezifikation von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit und den Anforderungen der Anlage 1 dieses einschlägigen Vorschriften zu entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweili- gen Vertrags entsprichtsind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. ELV wird Es macht dabei keinen Unter- schied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. (3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maß- gabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Erstellung Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Trans- portbeschädigungen, Falsch- und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigenMinderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Software zu erstellenbe- steht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, die in allen Anwendungen inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Män- gelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Monaten vereinbartfünf Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx mit Aus- nahme gesetzlicher Feiertage) ab Entdeckung bzw. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hatoffensicht- lichen Mängeln, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet ab Lieferung abgesendet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an (4) Seine zum Zwecke der SoftwarePrüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, die der Lizenznehmer durchgeführt hatwenn sich her- ausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenser- satzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. g. ELV gewährleistet(5) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Auftrag- nehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – im Falle der Liefe- rung von beweglichen Sachen nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel- freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, dass angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefähr- dung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnis- mäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von ELV zur Verfügung gestellte Software frei derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. (6) Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel erstreckt sich auch auf alle der Lieferung oder Leistung beigegebenen oder nachträglich beim Auftragnehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Tage des Eingangs der einzelnen Ersatzteile bei uns oder – falls für die Lieferung der Ersatzteile eine Abnahme vereinbart ist – mit der Abnahme. (7) Die Verjährung von Schutzrechten Dritter Ansprüchen aus mangelhafter Lieferung oder Leistung ist während der Dauer von Verhandlungen mit dem Auf- tragnehmer über die Berechtigung einer Reklamation gehemmt. Das Gleiche gilt für die Zeit der Vornahme der jeweiligen Mangel- beseitigungsleistung durch den Auftragnehmer. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Sachen beginnt die Verjährungsfrist für Mängel- ansprüche in Bezug auf die jeweilige Mangelbeseitigungsleistung mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. Neulieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch mit der Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung neu zu laufen, es sei denn, bei den Anwender ausschließt oder beeinträchtigtNacherfüllungsleistungen des Auftragnehmers handelt es sich lediglich um Kulanzleistungen. Die Nutzungsbedingungen gesetzlichen Vor- schriften für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx Verjährung von Mängelansprüche und auf eigene Kosten Lizenzen deren Hem- mung bleiben unberührt und gelten ergänzend zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenvorstehenden Re- gelungen.

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Samples: General Terms and Conditions

Ansprüche bei Mängeln. a. ELV leistet Gewähr dafür9.1.1 Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschliessend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, dass die Software nach den öffentlichen Äusserungen von Dell oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird Werbung oder bei der Erstellung und Weiterentwicklung Kennzeichnung der Software Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. 9.1.2 Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne von Art. 197 OR behaftet sind, ist Dell abweichend von Art. 205 OR nach seiner Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Dell zur Untersuchung der Produkte nach eigener Xxxx in den Stand Räumlichkeiten des Resellers/Partners oder von Dell berechtigt. Im Falle der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Dell mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellenProduktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet Dell Ersatzteile oder Komponenten, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitetneu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Für alle Jede weitere Gewährleistung ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von Resellers/Partners verjähren in 12 Monaten vereinbart. b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“. c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist ab Ablieferung, sofern Dell den Mangel nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu. x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt. x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird. x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt arglistig verschwiegen hat. g. ELV gewährleistet9.1.3 Soweit Drittprodukte oder Drittsoftware während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, dass wendet sich der Reseller/Partner vorrangig an deren Hersteller, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmenvorstehenden Vorschriften hinsichtlich Dells Gewährleistung entsprechend.

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Samples: Channel Partner Agreement